Mahnbescheidsantrag Widerspruch Verjährung

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Antworten
AzubineNRW
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 90
Registriert: 25.02.2016, 08:21
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#1

12.12.2022, 16:39

Hallo,

ich habe einen Mahnbescheid beantragt. Der Schuldner legte dagegen Widerspruch ein. In dem Schreiben des AG stand auch, dass der Schuldner verzogen sei. Nun wäre ein anderes Amtsgericht zuständig.

Am 31.12.22 verjährt der Anspruch. Wenn jetzt also die Gerichtsgebühr eingezahlt wird, geht die Sache an das inzwischen unzuständige Amtsgericht. Was kann man dagegen tun? Damit die Sache nicht verjährt, muss ja eigentlich schnellstmöglich die Rechtshängigkeit erfolgen. Oder wird die Verjährung durch den Widerspruch nun gehemmt und es spielt keine Rolle, dass beim falschen, weil beim örtlich unzuständigen Amtsgericht der Anspruch begründet werden muss?
Vielen Dank, wer bis hierhin kam.
Benutzeravatar
paralegal6
Foreno-Inventar
Beiträge: 2883
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#2

26.12.2022, 14:10

Der MB wurde doch zugestellt? Damit wäre die Angelegenheit doch rechtshängig?
Verlegungsantrag stellen ist schnell gemacht
Bild
Benutzeravatar
Spiderman
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 456
Registriert: 11.09.2012, 01:44
Beruf: RA-Fachangestellter
Software: RA-Micro
Wohnort: Berlin
Kontaktdaten:

#3

27.12.2022, 15:17

AzubineNRW hat geschrieben:
12.12.2022, 16:39
Hallo,

ich habe einen Mahnbescheid beantragt. Der Schuldner legte dagegen Widerspruch ein. In dem Schreiben des AG stand auch, dass der Schuldner verzogen sei. Nun wäre ein anderes Amtsgericht zuständig.

Am 31.12.22 verjährt der Anspruch. Wenn jetzt also die Gerichtsgebühr eingezahlt wird, geht die Sache an das inzwischen unzuständige Amtsgericht. Was kann man dagegen tun? Damit die Sache nicht verjährt, muss ja eigentlich schnellstmöglich die Rechtshängigkeit erfolgen. Oder wird die Verjährung durch den Widerspruch nun gehemmt und es spielt keine Rolle, dass beim falschen, weil beim örtlich unzuständigen Amtsgericht der Anspruch begründet werden muss?
Vielen Dank, wer bis hierhin kam.
Gem. §§ 204, Abs. 1 Nr. 1, 3 ZPO (Leistungsklage oder gerichtliches Mahnverfahren) ist die Verjährung gehemmt. Gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB endet die Hemmung nach Abs. 1 spätestens nach 6 Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gem. § 209 BGB wird der Zeitraum der Hemmung nicht mit in die Verjährungsfrist eingerechnet sondern hinten ran gehangen.

Ergebnis: Unter Anwendung der vorgenannten Vorschriften wird in deinem Fall nichts verjähren, weil die Hemmung der Verjährung eingetreten ist.
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
Antworten