verspäteter Widerspruch gegen MB, 2. GK-Hälfte einzahlen?

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Flora
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#1

28.10.2022, 12:56

Hallo Zusammen,

ich habe mir ehrlich gesagt, noch nie Gedanken darüber gemacht, aber mein Chef sprach mich an:

Wir haben MB beantragt, VB ebenfalls. VB wurde erlassen, liegt auch inzwischen vor. Jetzt haben wir die Mitteilung des Mahngerichtes erhalten, daß der Antragsgegner Widerspruch gegen den MB eingelegt hat. Dieser ist natürlich verspätet.

Jetzt erhalten wir vom Prozeßgericht die Aufforderung, die 2. Gerichtskostenhälfte einzuzahlen.

Unsere Frage ist: Warum sollen wir jetzt noch Kosten einsetzen und ein Klageverfahren führen, wenn wir doch unseren Titel längst haben? Dann soll doch der Antragsgegner die Kosten zahlen.

Ich habe beim Prozeßgericht mal angerufen und nachgefragt. Dort wurde mir gesagt, wenn wir nichts machen, legen die die Akte nach 6 Monaten weg, aber dann wäre auch unser VB hinfällig. Wie jetzt?? Ich haben einen zugestellten Titel, und der soll dann nicht mehr gelten?

Ist das tatsächlich so? Wer kann mir helfen?

Viele Grüße

Flora
DKB
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#2

28.10.2022, 14:29

Für die Kosten gilt: diese sind fällig mit EIngang beim Prozessgericht, § 6 GKG. Das Mahngericht muss wegen des VB das Verfahren von Amts wegen abgeben. Kostenschuldner der Kosten nach Einspruch ( denn so wird der verspätete Widerspruch ja behandelt ), ist derjenige, der den Vollstreckungsbescheid beantragt hat, § 22 Abs. 1 Satz 2 GKG. Daher hat das Prozessgericht die weiteren Verfahrenskosten zu Recht gegen Euch zu Soll gestellt. Diese Kosten sind ja nicht im VB enthalten.

Das weitere sind prozessrechtliche Dinge, da halte ich mich raus.
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#3

31.10.2022, 13:56

Flora hat geschrieben:
28.10.2022, 12:56
Warum sollen wir jetzt noch Kosten einsetzen und ein Klageverfahren führen, wenn wir doch unseren Titel längst haben?
Du weißt schon, dass der VB binnen zwei Wochen nach Zustellung mit dem Einspruch angegriffen werden kann (§§ 694 ff. ZPO) ? Wenn du also möchtest, dass dein Titel rechtskräftig wird, muss das streitige Verfahren geführt werden.
Auch die ZV würde ich nicht empfehlen, weil der Einspruch bekannt ist und euer Mandant jedenfalls auf den Kosten sitzenbleiben wird.
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#4

31.10.2022, 16:44

Grundsätzlich gilt: Wird gegen einen Mahnbescheid verspätet Widerspruch eingelegt und es wurde zwischenzeitlich ein Vollstreckungsbescheid erlassen, so wird der Widerspruch automatisch als Einspruch gewertet. Folge: Der Rechtsstreit geht in das streitige Verfahren über und zwar ohne, dass es eines Antrags von Euch bedarf, da hier bereits ein vollstreckbarer Titel zur Überprüfung gestellt wird.

Und genau wie bei einem Widerspruch gegen den MB müsst Ihr auch beim Einspruch gegen den VB die weiteren Gerichtskosten einzahlen.

Ich stimme icerose nicht zu, soweit sie meint, dass Euer Mandant bei einer ZV "jedenfalls auf den Kosten sitzenbleiben wird". Das trifft nur dann zu, wenn die Gegenseite letztendlich mit ihrem Einspruch Erfolg hat. Dann stehen ggf. sogar Schadensersatzansprüche des Gegners im Raum, wenn er wegen der ZV irgendwelche Nachteile erlitten hat. Bleibt der Vollstreckungsbescheid bestehen, so hat der Schuldner auch die bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen.
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#5

11.11.2022, 10:11

Hast du geprüft, ob der Einspruch bzw. der verspätete Widerspruch nicht als unzulässig verworfen werden muss?
Nämlich dann, wenn auch die Einspruchsfrist gegen den VB abgelaufen wäre.

Hier im Forum war das 2008 mal angesprochen:

§ 341 ZPO: Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen ....

Dann würde ein einfacher Antrag/Hinweis ans Gericht genügen, dass der Einspruch als unzulässig zu verwerfen ist.
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