Kostenfestsetzungsantrag nach Mahnverfahren?

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Monalina91
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#1

11.07.2022, 13:35

Hallo in die Runde! Ich bin Wiedereinsteigerin ohne Berufserfahrung und habe folgendes Problem: Ich soll einen Kostenfestsetzungsantrag fertigen und bin vollkommen ahnungslos. Der Sachverhalt ist folgender: Es gab ein Mahnverfahren und einen VB. Gegen diesen VB legte der Schuldner Einspruch ein. Der Einspruch war zu spät. Das Gericht entschied dies im schriftlichen Vorverfahren durch Urteil, welches vorläufig vollstreckbar ist. Was soll den nun im KFA stehen. Zunächst einmal nach welchem §? Nach § 103 ff. ZPO? Die Gebühren für den MB, VB und die Verfahrensgebühr? Hilfe ..... :augenreib
...
Kennt alle Akten auswendig
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#2

11.07.2022, 14:42

Monalina91 hat geschrieben:
11.07.2022, 13:35
Zunächst einmal nach welchem §? Nach § 103 ff. ZPO?
Ja
Monalina91 hat geschrieben:
11.07.2022, 13:35
Die Gebühren für den MB, VB und die Verfahrensgebühr? Hilfe ..... :augenreib
Die Gebühren für das Mahnverfahren werden bereits im VB tituliert sein und können dann nicht erneut beansprucht.
Festzusetzen sind daher nur die durch den verspäteten Einspruch weiter entstanden Kosten.
Regelmäßig beschränken sich diese auf die 1,3 VG unter Anrechnung der schon titulierten 1,0 VG fürs Mahnverfahren (also effektiv eine 0,3 VG) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
Monalina91
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#3

11.07.2022, 16:33

Vielen lieben Dank! Das klingt alles saulogisch und ich schäme mich, dass ich nicht selbst - durch Anregen der noch vorhandenen Hirnsubstanz - darauf gekommen bin, dass die anderen Gebühren bereits durch Vollstreckungsbescheid tituliert sind! Umsatzsteuer müsste auch wegfallen, da Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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kora
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#4

12.10.2022, 09:43

Hallo Alle,

mein Problem lautet wie folgt:
Wir vertreten Antragsgegner und hatten damals Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben. Die Gegenseite hat die Sache leider "einschlafen" lassen und den Anspruch nie begründet. Um die entstandenen Kosten später festsetzten zu lassen, hatten wir beantragt, die Sache an das zuständige Prozessgericht abzugeben. Leider musste unsere Mandantschaft dann auch zunächst die Gerichtskosten zahlen, die relativ hoch sind. Da die Mandantschaft die Kosten nicht aufbringen kann, ist um eine Ratenzahlung gebeten worden, die auch gewährt wurde.
Die Ratenzahlung erstreckt sich zunächst über 24 Monate. Nun meine Frage: Kann nach so langer Zeit noch eine Abgabe an das zuständige Gericht mit anschließender Kostenfestsetzung erfolgen?

LG
Kora
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Anahid
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#5

12.10.2022, 10:39

Für die Überleitung des Mahnverfahrens an das Streitgericht gibt es keine Frist. Problematisch stellt sich nur immer die Frage der Verjährung dar, da die nicht gehemmt wird. Aber das betrifft ja nicht Euch, da Ihr die Antragsgegner seid. Das Problem betrifft den Antragsteller.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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kora
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#6

12.10.2022, 11:19

Anahid hat geschrieben:
12.10.2022, 10:39
Für die Überleitung des Mahnverfahrens an das Streitgericht gibt es keine Frist. Problematisch stellt sich nur immer die Frage der Verjährung dar, da die nicht gehemmt wird. Aber das betrifft ja nicht Euch, da Ihr die Antragsgegner seid. Das Problem betrifft den Antragsteller.
Danke.
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