Rechtsanwaltsgebühren im Mahnbescheid

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sh161
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#11

07.03.2022, 09:48

ReFaMaria hat geschrieben:
04.03.2022, 10:03
Jetzt noch eine Frage. Wie ist das mit der Umsatzsteuer. Wir sind vorsteuerabzugsberechtigt. Wird hier die Umsatzsteuer vom Gericht mitberechnet oder nicht? Oder ist es egal welchen "Status" wir haben. Ich bin mit unserer Steuerberaterin gerade am disskutieren, da das Gericht in der Kostenrechnung die Umsatzsteuer nicht mit aufgeführt hat. Gibt es eine Rechtsprechung hierzu?
Wenn du ganz am Anfang richtigerweise einträgst, dass ihr den MB in eigener Sache beantragt, wird vom Gericht auch automatisch keine USt. auf die Gebühren berechnet.
Gerichtskosten sind - wie pitz schon schrieb - eh steuerfrei.
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Monia
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#12

12.03.2022, 18:25

Tigerle hat geschrieben:
28.02.2022, 15:05
Wenn Du die Geschäftsgebühr mit getlend machen willst, dann trägst Du die wie bisher auch bei den Nebenforderungen ein.
Wurden bisherige RA-Gebühren zur Hauptforderung, dann trägst Du diese als Hauptforderung ein.
Ich darf hier mal einhaken. Wann werden denn bisherige RA-Gebühren z.B. zur Hauptforderung?
Und was passiert dann mit der Anrechnung auf die MB-Gebühr?

Ich bin erst seit einer Weile bei uns für MBs zuständig. Die Vorgängerinnen hatten es meist so gehandhabt, die vorgerichtlichen Gebühren mit als Hauptforderung aufzunehmen, unter Katalognummer 24 Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar ohne irgendeine Anrechnung. Da dann keine RA-Gebühren als Nebenforderung eingetragen sind, fragt auch da keiner nach der Anrechnung.
Ich dachte, wenn man die RA-Gebühren als Verzugsschaden geltend macht, gehört da bereits die Anrechnung mit rein. Also genau wie es jetzt bei der Katalognummer 71 steht, die nicht anrechenbaren RA-Gebühren. Sonst "übergeht" man ja die Anrechnung und bereichert sich bzw. den Mandanten? :augenreib

Dann haben wir manchmal auch den Fall (es geht viel um Mietrecht), dass z.B. einem Mieter gekündigt wurde mit Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes. Dann wird eine Geschäftsgebühr abgerechnet aus 12x Kaltmiete plus Zahlungsrückstand. Oft ist es dann so, Mieter zieht aus oder es wird geräumt, der Zahlungsrückstand aber nicht beglichen, sodass dieser ins Mahnverfahren übergeht und ich zuständig bin ;)
Dann wird es kompliziert: Nach Auszug sind dann noch Reparaturen z.B. hinzugekommen, die ich auch im MB mit geltend machen soll.
Wie rechne ich nun richtig ab bzw. trage es ins Online-Formular ein? Ich habe vorgerichtliche Kosten aus Gegenstandswert Kündigung + Zahlungsrückstand, MB-Gebühr aus Zahlungsrückstand und Reparaturen, also eigentlich drei verschiedene Ansprüche. Ganz stur 2300 aus Kündigung+Zahlungsrückstand (eingetragen bei Gegenstandswert vorgerichtliche Tätigkeit) und die entsprechende Anrechnung? Was mir hier schleierhaft erscheint ist, dass die Anrechnung erfolgt zwischen Ansprüchen, die gar nicht vom einen ins andere Verfahren übergegangen sind, Kündigung ist erledigt und die Reparaturen waren gar nicht Gegenstand des vorgerichtlichen Verfahrens. Wie muss man das denn aufdröseln, damit es korrekt ist? :kopfkratz
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sh161
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#13

14.03.2022, 08:46

Monia hat geschrieben:
12.03.2022, 18:25
Ich darf hier mal einhaken. Wann werden denn bisherige RA-Gebühren z.B. zur Hauptforderung?
Und was passiert dann mit der Anrechnung auf die MB-Gebühr?

Ich bin erst seit einer Weile bei uns für MBs zuständig. Die Vorgängerinnen hatten es meist so gehandhabt, die vorgerichtlichen Gebühren mit als Hauptforderung aufzunehmen, unter Katalognummer 24 Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar ohne irgendeine Anrechnung. Da dann keine RA-Gebühren als Nebenforderung eingetragen sind, fragt auch da keiner nach der Anrechnung.
Ich dachte, wenn man die RA-Gebühren als Verzugsschaden geltend macht, gehört da bereits die Anrechnung mit rein. Also genau wie es jetzt bei der Katalognummer 71 steht, die nicht anrechenbaren RA-Gebühren. Sonst "übergeht" man ja die Anrechnung und bereichert sich bzw. den Mandanten? :augenreib
Angerechnet werden muss, wenn du aus dem gleichen Gegenstand zunächst außergerichtlich aufforderst (2300) und anschließend den MB machst (3305).
Wenn aber die RA-Gebühren zur Hauptforderung werden, weil der Gegner zwar die Hauptforderung beglichen hat, aber nicht die Gebühren, dann sind das zwei verschiedene Gegenstände. Daher findet da überhaupt keine Anrechnung statt.
Dann haben wir manchmal auch den Fall (es geht viel um Mietrecht), dass z.B. einem Mieter gekündigt wurde mit Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes. Dann wird eine Geschäftsgebühr abgerechnet aus 12x Kaltmiete plus Zahlungsrückstand. Oft ist es dann so, Mieter zieht aus oder es wird geräumt, der Zahlungsrückstand aber nicht beglichen, sodass dieser ins Mahnverfahren übergeht und ich zuständig bin ;)
Dann wird es kompliziert: Nach Auszug sind dann noch Reparaturen z.B. hinzugekommen, die ich auch im MB mit geltend machen soll.
Wie rechne ich nun richtig ab bzw. trage es ins Online-Formular ein? Ich habe vorgerichtliche Kosten aus Gegenstandswert Kündigung + Zahlungsrückstand, MB-Gebühr aus Zahlungsrückstand und Reparaturen, also eigentlich drei verschiedene Ansprüche. Ganz stur 2300 aus Kündigung+Zahlungsrückstand (eingetragen bei Gegenstandswert vorgerichtliche Tätigkeit) und die entsprechende Anrechnung? Was mir hier schleierhaft erscheint ist, dass die Anrechnung erfolgt zwischen Ansprüchen, die gar nicht vom einen ins andere Verfahren übergegangen sind, Kündigung ist erledigt und die Reparaturen waren gar nicht Gegenstand des vorgerichtlichen Verfahrens. Wie muss man das denn aufdröseln, damit es korrekt ist? :kopfkratz
Auch hier gilt: Die Anrechnung erfolgt nur aus dem Teil, den du zuvor außergerichtlich geltend gemacht hast. Wenn der Mieter also auszieht aber nicht zahlt, wird die Gebühr aus dem Zahlungsrückstand angerechnet.
Wenn du beim MB noch mehr geltend machst, lässt du das bei der Anrechnung weg.
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#14

14.03.2022, 10:03

Das Thema hat mir schon richtig Kopfzerbrechen bereitet :nachdenk Vielen Dank für die Antwort!

Eine Nachfrage zur praktischen Umsetzung habe ich aber doch noch :-)
sh161 hat geschrieben:
14.03.2022, 08:46
Auch hier gilt: Die Anrechnung erfolgt nur aus dem Teil, den du zuvor außergerichtlich geltend gemacht hast. Wenn der Mieter also auszieht aber nicht zahlt, wird die Gebühr aus dem Zahlungsrückstand angerechnet.
Wenn du beim MB noch mehr geltend machst, lässt du das bei der Anrechnung weg.
Wie würde ich das dann im Formular eingeben? In diesem Beispiel mit Kündigung und Zahlungsrückstand (außergerichtlich) und anschließend Zahlungsrückstand und Reparaturkosten im MB habe ich es z.B. einmal so gemacht, die Anrechnung des in das Mahnverfahren übergegangenen Betrags (nur Zahlungsrückstand) in die Kostennote mit der Gebühr 2300 aus Kündigung und Zahlungsrückstand aufzunehmen (auch wenn sie vorher ohne Anrechnung lautete) und diese dann als Hauptforderung ins MB-Formular mit eingetragen. Denn die Kündigung ist ja erledigt, Zahlungsrückstand nicht.
Als Nebenforderung habe ich dann aber keine RA-Gebühr mehr aufgenommen (weil ja schon bei der HF mit drin), sodass die MB-Gebühr ohne Anrechnung aus Zahlungsrückstand + Reparaturkosten in den VB aufgenommen wird.

Ich hatte aber noch daran gedacht, zwei verschiedene vorgerichtliche Kostennoten zu machen, eine nur für die Kündigung, diese dann als Hauptforderung einzutragen ohne irgendeine Anrechnung, und eine Gebühr nur aus dem Zahlungsrückstand als Nebenforderung bei den RA-Gebühren einzutragen. Dann würde die Anrechnung bei der Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren ganz normal erfolgen, wenn sich der Gegenstandswert erhöht. Ich kam dann aber auf einen insgesamt höheren Rechnungsbetrag, wenn man den Rechnungsbetrag einer insgesamt für das außergerichtliche Verfahren erstellen Kostennote mit zwei separaten vergleicht. Das wäre ja dann auch nicht richtig. Muss das aber evtl. nochmal durchrechnen :oops:
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#15

14.03.2022, 13:11

Wenn Du vorgerichtlich einen höheren Wert für die Tätigkeit hattest, wovon nur ein Teil auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens anzurechnen ist, dann musst Du den vollen Betrag der vorgerichtlichen Gebühren als vorgerichtliche Anwaltsvergütung angeben und dann bei der Angabe, wieviel anzurechnen ist. Du wirst es nicht vermeiden können, eine Monierung des Gerichts zu erhalten und dann die Werte zu erklären. Das ist aber nunmal so. Hab ich laufend mit der Verzugspauschale, sobald ich da mehr als eine geltend mache und schon mit einem Rechtspfleger gesprochen, der mir bestätigt hat, dass ich das nunmal leider nicht anders machen kann.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#16

14.03.2022, 19:11

Anahid hat geschrieben:
14.03.2022, 13:11
Wenn Du vorgerichtlich einen höheren Wert für die Tätigkeit hattest, wovon nur ein Teil auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens anzurechnen ist, dann musst Du den vollen Betrag der vorgerichtlichen Gebühren als vorgerichtliche Anwaltsvergütung angeben und dann bei der Angabe, wieviel anzurechnen ist. Du wirst es nicht vermeiden können, eine Monierung des Gerichts zu erhalten und dann die Werte zu erklären. Das ist aber nunmal so. Hab ich laufend mit der Verzugspauschale, sobald ich da mehr als eine geltend mache und schon mit einem Rechtspfleger gesprochen, der mir bestätigt hat, dass ich das nunmal leider nicht anders machen kann.
Oh, gut zu wissen!! Vielen Dank :-)
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