Zustellung Mahnbescheid bei Obdachlosigkeit
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 17
- Registriert: 29.07.2019, 14:42
- Beruf: Buchhaltung
Hallo in die Runde, folgende Frage stellt sich mir gerade: ehemaliger Mieter wurde durch Räumung seiner Wohnung verwiesen. Nunmehr weiß man, dass dieser in keinem Obdachlosenheim gemeldet ist und auch aktuell bei keinem Freund oder Bekannten untergekommen ist. Fast täglich ist er im Bahnhofsgelände aufzufinden. Welche Möglichkeit hätte man, auch wenn er aktuell Obdachlos ist, ihm einen Mahnbescheid zustellen zu lassen?
- Soenny
- Administratorin
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 12230
- Registriert: 21.02.2007, 11:07
- Beruf: Bürovorsteherin
- Software: RA-Micro
- Kontaktdaten:
Gar nicht, in solchen Fällen würde ggf. Klage mit öffentlicher Zustellung gehen, damit ihr überhaupt einen Titel bekommt. Ob da dann was zu holen ist, steht auf einem anderen Blatt Papier.
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 17
- Registriert: 29.07.2019, 14:42
- Beruf: Buchhaltung
Also, wenn ich das Recht versteh, ohne einen Mahnbescheid vorausgehend, gleich Zahlklage bei Gericht einreichen und öffentlich zustellen lassen?
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 17
- Registriert: 29.07.2019, 14:42
- Beruf: Buchhaltung
Sorry, öffentliche Zustellung ist gleichzusetzen mit öffentlicher Bekanntmachung (Aushang an der Gerichtstafel).Katrinschill hat geschrieben: ↑08.02.2022, 11:09Also, wenn ich das Recht versteh, ohne einen Mahnbescheid vorausgehend, gleich Zahlklage bei Gericht einreichen und öffentlich zustellen lassen?
Danke für den Tip.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 8
- Registriert: 06.02.2022, 15:06
- Beruf: Syndikus
- Software: a-jur
Ich will Eure Euphorie nicht bremsen, aber stellt Euch das nicht so einfach vor.
Die öffentliche Zustellung einer Klageschrift muss vom Gericht genehmigt werden. Und ich kenne Gerichte, die da sehr hohe Maßstäbe anlegen. Da könnt Ihr nicht einfach in die Klageschrift reinschreiben "Keine Anschrift bekannt, bitte öffentlich zustellen".
So verlangen einige Gerichte regelmäßig eine Einwohnermeldeamtsanfrage. Ergibt diese eine Anschrift wird die öffentliche Zustellung regelmäßig mit dem Hinweis verweigert, dass ja eine Anschrift bekannt sei. Ob eine Zustellung unter dieser Anschrift möglich ist, ist dem Gericht hingegen i.d.R. vollkommen egal.
Wenn Ihr einen GV habt mit dem Ihr gut könnt, dann würde ich die Klage durch diesen halt im Bahnhof zustellen lassen.
Die öffentliche Zustellung einer Klageschrift muss vom Gericht genehmigt werden. Und ich kenne Gerichte, die da sehr hohe Maßstäbe anlegen. Da könnt Ihr nicht einfach in die Klageschrift reinschreiben "Keine Anschrift bekannt, bitte öffentlich zustellen".
So verlangen einige Gerichte regelmäßig eine Einwohnermeldeamtsanfrage. Ergibt diese eine Anschrift wird die öffentliche Zustellung regelmäßig mit dem Hinweis verweigert, dass ja eine Anschrift bekannt sei. Ob eine Zustellung unter dieser Anschrift möglich ist, ist dem Gericht hingegen i.d.R. vollkommen egal.
Wenn Ihr einen GV habt mit dem Ihr gut könnt, dann würde ich die Klage durch diesen halt im Bahnhof zustellen lassen.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14417
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Ich denke, die Problematik mit der öffentlichen Zustellung ist den meisten Mitschreibern hier hinreichend bekannt. Ist jedenfalls immer mal wieder Thema, wenn das Gericht (zu) hohe Hürden anlegt.
Und ohne Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift kriegst Du doch die Klage gar nicht bis zum Gerichtsvollzieher. Oder wie ist da Dein Weg?
Und ohne Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift kriegst Du doch die Klage gar nicht bis zum Gerichtsvollzieher. Oder wie ist da Dein Weg?