Gebührenersatz bei Vergütungsvereinbarung
Verfasst: 15.12.2021, 17:47
Hallo zusammen,
ich bin heute auf folgendes Problem gestoßen, bei dem ich auf eure Expertise hoffe:
Wir haben mit einem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung, wonach dieser an uns monatlich eine Pauschale für alle anfallenden Angelegenheiten zahlt. Wir bekommen also nicht je Angelegenheit einen bestimmen Betrag pro Monat sondern für unsere gesamte Tätigkeit für diesen Mandanten. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Beratung.
Nun bearbeiten wir jedoch eine Forderungsangelegenheit für diesen Mandanten. Unser Mandant hat einem AN zu viel Lohn ausbezahlt und möchte diese Überzahlung zurück. Wenn ich nun ein Forderungsschreiben mache, mache ich dort ja überlicherweise die RVG-Gebühren für diese Tätigkeit geltend, seit Neuestem also eine 0,5 Gebühr nach 2300 Abs. 2 VV RVG. Soweit richtig? Nun heißt es ja in § 3a Abs. 1 RVG, dass eine VV einen HInweis darauf zu enthalten hat, dass die gegnerische Partei (...) im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Ok, hat sie. WIe ist das nun in der Praxis? Der Gegner muss also nicht mehr als die Kosten nach RVG erstatten, auch wenn ich eine VV mit dem Mandanten habe. ABER: Was wäre, wenn die Gebühren nach VV niedriger wären als die gesetzliche Vergütung? Ich nehme doch an, dann könnte ich nur die tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Wenn ich - wie in diesem Fall - die Kosten aber nun gar nicht für den Einzelfall bestimmen kann, weil ich eine Pauschale vom Mandanten bekomme für mehrere Tätigkeiten? Ich kann hier unmöglich einen Anteil an der Pauschale diesem bestimmten Fall zuordnen. Ich kann also gar keine Prüfung durchführen, ob die gesetzlichen Gebühren höher oder niedriger sind als das vereibnarte Honorar. Und dann? Kann ich trotzdem die RVG-Gebühren in voller Höhe vom Gegner verlangen, auch wenn ich den zu ersetzenden tatsächlichen Schaden des Mandanten (Anwaltshonorar) nicht beziffern kann? Auf welcher Grundlage?
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Meine Kolleginnen sind hier auch ratlos.
ich bin heute auf folgendes Problem gestoßen, bei dem ich auf eure Expertise hoffe:
Wir haben mit einem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung, wonach dieser an uns monatlich eine Pauschale für alle anfallenden Angelegenheiten zahlt. Wir bekommen also nicht je Angelegenheit einen bestimmen Betrag pro Monat sondern für unsere gesamte Tätigkeit für diesen Mandanten. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Beratung.
Nun bearbeiten wir jedoch eine Forderungsangelegenheit für diesen Mandanten. Unser Mandant hat einem AN zu viel Lohn ausbezahlt und möchte diese Überzahlung zurück. Wenn ich nun ein Forderungsschreiben mache, mache ich dort ja überlicherweise die RVG-Gebühren für diese Tätigkeit geltend, seit Neuestem also eine 0,5 Gebühr nach 2300 Abs. 2 VV RVG. Soweit richtig? Nun heißt es ja in § 3a Abs. 1 RVG, dass eine VV einen HInweis darauf zu enthalten hat, dass die gegnerische Partei (...) im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Ok, hat sie. WIe ist das nun in der Praxis? Der Gegner muss also nicht mehr als die Kosten nach RVG erstatten, auch wenn ich eine VV mit dem Mandanten habe. ABER: Was wäre, wenn die Gebühren nach VV niedriger wären als die gesetzliche Vergütung? Ich nehme doch an, dann könnte ich nur die tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Wenn ich - wie in diesem Fall - die Kosten aber nun gar nicht für den Einzelfall bestimmen kann, weil ich eine Pauschale vom Mandanten bekomme für mehrere Tätigkeiten? Ich kann hier unmöglich einen Anteil an der Pauschale diesem bestimmten Fall zuordnen. Ich kann also gar keine Prüfung durchführen, ob die gesetzlichen Gebühren höher oder niedriger sind als das vereibnarte Honorar. Und dann? Kann ich trotzdem die RVG-Gebühren in voller Höhe vom Gegner verlangen, auch wenn ich den zu ersetzenden tatsächlichen Schaden des Mandanten (Anwaltshonorar) nicht beziffern kann? Auf welcher Grundlage?
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Meine Kolleginnen sind hier auch ratlos.