Gebührenersatz bei Vergütungsvereinbarung

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Sanya
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#1

15.12.2021, 17:47

Hallo zusammen,

ich bin heute auf folgendes Problem gestoßen, bei dem ich auf eure Expertise hoffe:

Wir haben mit einem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung, wonach dieser an uns monatlich eine Pauschale für alle anfallenden Angelegenheiten zahlt. Wir bekommen also nicht je Angelegenheit einen bestimmen Betrag pro Monat sondern für unsere gesamte Tätigkeit für diesen Mandanten. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Beratung.

Nun bearbeiten wir jedoch eine Forderungsangelegenheit für diesen Mandanten. Unser Mandant hat einem AN zu viel Lohn ausbezahlt und möchte diese Überzahlung zurück. Wenn ich nun ein Forderungsschreiben mache, mache ich dort ja überlicherweise die RVG-Gebühren für diese Tätigkeit geltend, seit Neuestem also eine 0,5 Gebühr nach 2300 Abs. 2 VV RVG. Soweit richtig? Nun heißt es ja in § 3a Abs. 1 RVG, dass eine VV einen HInweis darauf zu enthalten hat, dass die gegnerische Partei (...) im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Ok, hat sie. WIe ist das nun in der Praxis? Der Gegner muss also nicht mehr als die Kosten nach RVG erstatten, auch wenn ich eine VV mit dem Mandanten habe. ABER: Was wäre, wenn die Gebühren nach VV niedriger wären als die gesetzliche Vergütung? Ich nehme doch an, dann könnte ich nur die tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Wenn ich - wie in diesem Fall - die Kosten aber nun gar nicht für den Einzelfall bestimmen kann, weil ich eine Pauschale vom Mandanten bekomme für mehrere Tätigkeiten? Ich kann hier unmöglich einen Anteil an der Pauschale diesem bestimmten Fall zuordnen. Ich kann also gar keine Prüfung durchführen, ob die gesetzlichen Gebühren höher oder niedriger sind als das vereibnarte Honorar. Und dann? Kann ich trotzdem die RVG-Gebühren in voller Höhe vom Gegner verlangen, auch wenn ich den zu ersetzenden tatsächlichen Schaden des Mandanten (Anwaltshonorar) nicht beziffern kann? Auf welcher Grundlage?

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Meine Kolleginnen sind hier auch ratlos. :kopfkratz
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#2

17.12.2021, 09:03

Ich würde die Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten anpassen - genau für solche Fälle eben.
Da muss ein Passus rein, dass solche Sachen gesondert nach RVG abgerechnet werden. Dann kann so ein Problem, wie du es gerade hast, keins werden. ;)
Sanya hat geschrieben:
15.12.2021, 17:47
Kann ich trotzdem die RVG-Gebühren in voller Höhe vom Gegner verlangen,...
Meiner Meinung nach ja. Die Vereinbarung mit dem Mandanten gilt zwischen euch und geht den Schuldner erstmal nichts an.
Aber hier gibt es Profis, die das sicher genau wissen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Sanya
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#3

11.01.2022, 09:02

Danke für Deine Antwort! Aber eine geänderte Vereinbarung mit dem Mandanten kommt nicht infrage. Das macht es nur wieder für den Mdt. kompliziert. In diesen Fällen nach RVG abzurechnen würde wahrscheinlich auch bedeuten, dass wir idR weniger Gebühren als nach Stundensatz vom Mandanten bekommen. Und das möchten unsere RAe sicher nicht.

Sonst noch jemand eine Idee, was man hier gegenüber dem Gegner geltend machen darf und was nicht?
...
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#4

12.01.2022, 18:37

Sanya hat geschrieben:
11.01.2022, 09:02

Sonst noch jemand eine Idee, was man hier gegenüber dem Gegner geltend machen darf und was nicht?
M.E. nichts, weil dem Mandanten- wenn ich es richtig verstanden habe - keine besonderen Kosten entstanden sind.
Die Pauschale zahlt er unabhängig von der Angelegenheit mit dem Gegner. Dessen Verhalten hat also keine Kosten verursacht.
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