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VB rechtskräftig - kann der Schuldner trotzdem Ansprüche geltend machen?

Verfasst: 29.11.2021, 09:57
von Feldhamster
Hallo zusammen,

heute brauche ich bitte einmal eure Hilfe.

Es wurde ein MB beantragt und angekreuzt „Anspruch ist von Gegenleistung abhängig, die aber erbracht ist“. Der VB ist ergangen, Einspruch wurde nicht eingelegt und der Schuldner hat bereits gezahlt.

Nun teilt mir die Mandantin mit, dass die Leistung von ihr nicht erbracht worden ist.

Kann der Schuldner nun Ansprüche gegen sie geltend machen, obwohl der VB rechtskräftig ist? Ggf. welche? Es geht um einen höheren Betrag…

Re: VB rechtskräftig - kann der Schuldner trotzdem Ansprüche geltend machen?

Verfasst: 29.11.2021, 10:29
von Tigerle
Spätestens wenn Ihr in die Vollstreckung geht, wird der Schuldner dagegen vorgehen, denn wieso sollte er für etwas zahlen, was er nicht erhalten hat. Aber ohne den genauen Sachverhalt und was von Euch genau im VB geltend gemacht wurde, kann man hier schlecht antworten bzw. müsste das ja Dein Chef prüfen

Re: VB rechtskräftig - kann der Schuldner trotzdem Ansprüche geltend machen?

Verfasst: 29.11.2021, 10:29
von icerose
Moin Feldhamster,

meiner Meinung nach ist der VB unter falschen Voraussetzungen, also rechtswidrig ergangen. Mehr fällt mir dazu grad nicht ein. Ich gehe aber davon aus, dass der Schuldner seinerseits die Gegenleistung fordern kann. Dies auch im Klageweg, wenn sie nicht rasch freiwillig erfolgt.
Was ist denn die offenbar nicht erbrachte Gegenleistung?

Re: VB rechtskräftig - kann der Schuldner trotzdem Ansprüche geltend machen?

Verfasst: 29.11.2021, 11:12
von Feldhamster
Es sollten Software-Lizenzen für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden. Der Zeitraum wurde aber nicht vollständig abgedeckt.

Re: VB rechtskräftig - kann der Schuldner trotzdem Ansprüche geltend machen?

Verfasst: 29.11.2021, 13:29
von icerose
Uih, das heißt, das kann nicht nachgeholt werden?
Dann würde ich es korrekt finden, wenn anteilig zurückgezahlt wird - um die (ggf. auch gerichtliche) Rückforderung zu vermeiden.