Aufforderungsschreiben nach Inkassorechtsreform

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Jule69
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#1

05.11.2021, 07:59

Guten Morgen in die Runde,

ich wollte mich mal hier austauschen, wie ihr eure Aufforderungsschreiben nach der Inkassorechtsreform "ändert" bzw. formuliert. Ich habe nämich hier jetzt den erste folgenden Fall.

Ich habe ein Aufforderungsschreiben verschickt und eine 0,5 Geschäftsgebühr berechnet (da erstes Aufforderungsschreiben) nunmehr meldet sich der Schuldner und hat Einwendungen zur Höhe der Forderung etc. So nun muss ich ja weiter vortragen und ihm nochmal schreiben, so dass wir aus dem Gebührentatbestand "0,5 Gebühr bei Zahlung nach erstem Anfordern" raus sind.

Ich kann doch ihm jetzt nicht schreiben, "so da Du das mit der Kündigung nochmal erklärt haben wolltest und auch meintest Du hast keine Mahnung bekommen, antworte ich Dir, schicke Dir die Mahnungen mit und erkläre dir das mit der Kündigung nochmal und weil ich Dir jetzt nochmal antworte und Du nicht gleich gezahlt hast, ist jetzt eine 0,9 Verfahrensgebühr fällig.

Ich hab da echt ein Umsetzungsproblem. Oder würdet Ihr im Aufforderungsschreiben eine 0,9 Gebühr berechnen und dann mit Sternchen schreiben "Die Gebühr reduziert sich, falls Sie gleich zahlen?". Da sieht doch kein Schuldner durch, bin verzweifelt
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Anahid
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#2

05.11.2021, 09:08

Schau mal ob Dir die Ausführungen in der Downloadbroschüre weiterhelfen.
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Jule69
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#3

05.11.2021, 11:29

Huhu, danke für den Link. Der war schon ganz hilfreich. Hat hier aber jemand schon praktische Erfahrungen?
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Anahid
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#4

05.11.2021, 13:04

Jule69 hat geschrieben:
05.11.2021, 11:29
Huhu, danke für den Link. Der war schon ganz hilfreich. Hat hier aber jemand schon praktische Erfahrungen?
Ich persönlich nicht. Ich mach jetzt nach Möglichkeit sofort einen MB. :lolaway
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sanvic
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#5

09.11.2021, 11:49

Wir schreiben im ersten Mahnschreiben schon mit rein, dass sich die Geschäftsgebühr auf eine 0,9 Gebühr erhöhen kann wenn weitere Maßnahmen erforderlich sind.

Im zweiten Schreiben dann:
"Wir setzen Sie hiermit in Kenntnis, dass sich die Forderung der Geschäftsgebühr nunmehr auf die folgenden Positionen erhöht hat:"

Ich meine aber, dass wenn Einwendungen gegen die Forderung bestehen, bis zu 1,3 berechnet werden kann. :kopfkratz Hatte das bisher aber auch noch nicht.

Andersrum hatten wir auch überlegt, hattens dann aber gelassen weil zu umständlich
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#6

15.11.2021, 15:41

Ich hatte bislang auch erst ein neues Aufforderungsschreiben. Mit dem habe ich eine 0,5 Gebühr berechnet und folgenden Satz hinzugesetzt:
"Sollten Sie auf diese erste Zahlungsaufforderung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlen, werden im nächsten Schritt höhere Gebühren fällig werden."

Hier hat es funktioniert - die Akte war bereits eine Woche nach dem Schreiben vollständig bezahlt und abgelegt. :D
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Jule69
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#7

23.11.2021, 22:05

Na ich bin gespannt, ich hatte jetzt den Fall, wo die Gegenseite Einwendungen hatte gegen die Forderung (konnte dann aber geklärt werden) und auch die Inkassokosten (0,5) nicht tragen wollte, so dass ich noch ein weiteres Schreiben an den Schuldner schicken musste, was ja eigentlich eine 0,9 Gebühr gerechtfertigt hätte. Ich finde es echt für beide Seiten eine total ungünstige Regelung
katinka1
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#8

06.12.2021, 09:46

:schieb

Hallo,
ich würde dieses Thema gerne mal wieder aufgreifen.

Wenn ihr in der Zahlungsaufforderung eine 0,5 GG angesetzt habt, darauf erfolgt keine Reaktion und ihr sollt dann MB beantragen - wie macht ihr weiter? Nochmal Schreiben an den Schuldner dass sich die GG jetzt erhöht hat? Oder einfach MB beantragen und die GG auf 0,9 abändern?

Wer hat schon Erfahrungswerte?

Es ist wirklich sehr unschön, was sich da ausgedacht wurde....

LG
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Adora Belle
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#9

06.12.2021, 10:38

Deine Tätigkeit wird nicht dadurch schwieriger oder umfangreicher, dass der Gegner nicht zahlt. Wenn unmittelbar nach der 0,5 GG Zahlungsaufforderung (und Nichtzahlung) das Mahnverfahren folgt, dann muss es bei der niedrigen GG bleiben. Nur ein weiteres außergerichtliches Tätigkeitwerden könnte zu einer Erhöhung führen.
katinka1
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#10

06.12.2021, 11:03

Adora Belle hat geschrieben:
06.12.2021, 10:38
Deine Tätigkeit wird nicht dadurch schwieriger oder umfangreicher, dass der Gegner nicht zahlt. Wenn unmittelbar nach der 0,5 GG Zahlungsaufforderung (und Nichtzahlung) das Mahnverfahren folgt, dann muss es bei der niedrigen GG bleiben. Nur ein weiteres außergerichtliches Tätigkeitwerden könnte zu einer Erhöhung führen.
Da habe ich mich falsch ausgedrückt, sorry.

Ich habe es bisher so gehandhabt, dass ich in der 1. Zahlungsaufforderung bereits eine 0,5 GG in Ansatz gebracht habe. In der Regel erfolgte hierauf keine Zahlung oder sonstige Reaktion, so dass ich direkt MB unter Berücksichtigung der 0,5 GG beantragt habe.

Es wird ja unterschiedlich gehandhabt. Manche senden wohl beim Mahnschreiben 2 Rechnungen mit - eine mit der 0,5 GG und eine mit der 0,9 GG.
Manche geben gar keine Gebühren an, sondern teilen die Gebühren nach Fristablauf mit.

Ist alles irgendwie crazy ...

Dann bleibe ich -erstmal- bei meiner bisherigen Verfahrensweise.
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