Anfängerfrage: Restbetrag aus Rechnung im Mahnantrag - Anwaltsgebühren nicht eigens ausgeführt?

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WörkWörk
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#1

15.09.2021, 14:10

Hallo,
sitze gerade daran, einen Mahnantrag mit RA-Micro zu erstellen. Das FoKo ist auf aktuellem Stand und wurde eigentlich schon geprüft. Es ist eine typische Sache:

Der Mandant hat eine Rechnung gestellt, nachdem diese auch nach Mahnung nicht gezahlt wurde, wurden wir beauftragt.
Mit dem ersten Schreiben von uns wurde zur Zahlung aufgefordert und die Geschäftsgebühr als Verzugsschaden geltend gemacht. Danach kamen Ratenzahlungen. Diese waren ohne Tilgungsbestimmung und wurden so von RA Micro (nach BGB) zunächst auf die Anwaltskosten (Geschäftsgebühr) gebucht. Dann wurden die Ratenzahlungen eingestellt, obwohl noch keine vollständige Zahlung erfolgte. Jetzt ist also noch ein Teil des Rechnungsbetrages offen der geltend gemacht werden soll.

1. Ist es richtig, dass das Feld Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit unter "IV. Andere Nebenforderungen" leer bleibt? Es sah für mich erst ganz falsch aus, weil so ja die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht richtig auftauchen. Je länger ich darüber nachdenke, desto richtiger kommt es mir aber vor, da ja die als Verzugsschaden geltend gemachte Anwaltsvergütung durch die gezahlten Raten schon "weg" ist, die Geschäftsgebühr aber trotzdem auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens angerechnet wird - RA Micro hat bei "Sonstige Nebenforderungen" einen Betrag und als Bezeichnung "Minderungsbetrag 3305" eingetragen. Das ist doch richtig?

2. Mir ist bei der Durchsicht der Akte aufgefallen, dass wir immer von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz Verzugszinsen ausgegangen sind. Tatsächlich ist unser Mandant aber Handwerksmeister und der Schuldner eine GmbH & Co. KG. Nach § 288 Abs. 2 BGB hätte ich daher eigentlich mit 9%-Punkten über dem Basiszinssatz Verzugszinsen verlangt. Ich werde die Sache natürlich mit meinem Ausbilder besprechen aber wüsste gerne trotzdem, ob/was das rechtlich für Auswirkungen hat. Wir haben ja auch die (dann falschen) FoKos an den Schuldner geschickt. Können wir jetzt einfach das FoKo korrigieren und den Betrag im Mahnverfahren geltend machen ohne den Schuldner nochmal anzuschreiben?
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Anahid
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#2

15.09.2021, 14:15

WörkWörk hat geschrieben:
15.09.2021, 14:10
Hallo,
sitze gerade daran, einen Mahnantrag mit RA-Micro zu erstellen. Das FoKo ist auf aktuellem Stand und wurde eigentlich schon geprüft. Es ist eine typische Sache:

Der Mandant hat eine Rechnung gestellt, nachdem diese auch nach Mahnung nicht gezahlt wurde, wurden wir beauftragt.
Mit dem ersten Schreiben von uns wurde zur Zahlung aufgefordert und die Geschäftsgebühr als Verzugsschaden geltend gemacht. Danach kamen Ratenzahlungen. Diese waren ohne Tilgungsbestimmung und wurden so von RA Micro (nach BGB) zunächst auf die Anwaltskosten (Geschäftsgebühr) gebucht. Dann wurden die Ratenzahlungen eingestellt, obwohl noch keine vollständige Zahlung erfolgte. Jetzt ist also noch ein Teil des Rechnungsbetrages offen der geltend gemacht werden soll.

1. Ist es richtig, dass das Feld Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit unter "IV. Andere Nebenforderungen" leer bleibt? Es sah für mich erst ganz falsch aus. Je länger ich darüber nachdenke, desto richtiger kommt es mir aber vor, da ja die als Verzugsschaden geltend gemachte Anwaltsvergütung durch die gezahlten Raten schon "weg" ist, die Geschäftsgebühr aber trotzdem auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens angerechnet wird - RA Micro hat bei "Sonstige Nebenforderungen" einen Betrag und als Bezeichnung "Minderungsbetrag 3305" eingetragen. Das ist doch richtig? Ja, ist es.

2. Mir ist bei der Durchsicht der Akte aufgefallen, dass wir immer von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz Verzugszinsen ausgegangen sind. Tatsächlich ist unser Mandant aber Handwerksmeister und der Schuldner eine GmbH & Co. KG. Nach § 288 Abs. 2 BGB hätte ich daher eigentlich mit 9%-Punkten über dem Basiszinssatz Verzugszinsen verlangt. Ich werde die Sache natürlich mit meinem Ausbilder besprechen aber wüsste gerne trotzdem, ob/was das rechtlich für Auswirkungen hat. Wir haben ja auch die (dann falschen) FoKos an den Schuldner geschickt. Können wir jetzt einfach das FoKo korrigieren und den Betrag im Mahnverfahren geltend machen ohne den Schuldner nochmal anzuschreiben? Ja, Du kannst das Foko abändern auf 9 %. Dann ergibt sich natürlich eine höhere Restforderung und nein, Du musst den Schuldner nicht noch einmal anschreiben, erst recht dann nicht, wenn dieser seiner Ratenzahlungsverpflichtung ohnehin nicht mehr nachkommt.
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WörkWörk
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#3

15.09.2021, 15:28

Super. Erneut vielen Dank! :thx
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