Guten Morgen,
nach Rücksprache mit Chef haben wir dann doch die öffentliche Zustellung beantragt. Unser Schriftsatz:
beantragen wir unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 13.09.2021 die öffentliche Zustellung gem. § 185 Nr. 1 ZPO.
Eine andere zustellungsfähige Anschrift des Beklagten als die bereits benannte ist nicht bekannt.
Zur Begründung des Antrages wird folgendes ausgeführt:
Unter der Anschrift konnte dem Beklagten das Urteil vom 08.07.2021 nicht zugestellt werden, da sich kein Name am Briefkasten befindet und der Briefkasten zugeklebt ist. Dies kann bestätigt werden durch den Unterzeichner und den mit der Zustellung beauftragten Justizbediensteten. Auch sein Auto stand noch in der Einfahrt. Es ist zu vermuten, dass sich der Beklagte durch dieses Verhalten Zustellungen entziehen möchte.
Laut Auskunft der Gemeinde ist der Beklagte unter der angegebenen Anschrift auch noch gemeldet. Seine getrennt lebende Frau hat bestätigt, dass der Beklagte noch unter der angegebenen Anschrift wohnhaft ist.
Der Beklagte entzieht sich ganz offensichtlich der Zustellung. Er trägt damit selbst dazu bei, dass ihm kein rechtliches Gehör gewährt werden kann.
Weitere Maßnahmen zur Ermittlung einer zustellungsfähigen Anschrift sind dem Unterzeichner nicht bekannt.
Die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr. 1 ZPO liegen damit vor, so dass gebeten wird, diese antragsgemäß zu bewilligen.
Prompt kommt heute ein Beschluss: Der Antrag auf öffentliche Zustellung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gem. § 168 ZPO ist die öffentliche Zustellung zu versagen, da der Beklagte noch an der gemeldeten Adresse wohnhaft ist. Unter der Anschrift ist der Briefkasten aber nicht beschriftet und zugeklebt. Der Beklagte vereitelt auf diese Weise die Zustellung durch Niederlegung, was aber als Grund für die öffentliche Zustellung nicht ausreicht.
Chef hat heute mittag zufällig bei der gleichen Richterin eine Verhandlung und will sie fragen, was wir denn jetzt noch machen können, damit das Urteil zugestellt wird.
Die Zustellung am Arbeitsplatz hatte ich mir auch schon überlegt. Da die getrenntlebende Ehefrau mit uns zusammen arbeitet, hab ich sie das gleich gefragt. Der Schuldner arbeit aber nicht. Er besitzt 5 Häuser, was wohl reicht, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ich weiß allerdings von der Ex, dass er alle 14 Tage seine Tochter für das Umgangsrecht im Kindergarten abholt.
Ich werde weiter berichten