Inkassokosten in Klage geltend machen

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anna2301
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#1

25.08.2021, 13:55

Hallo,

habe aktuell einen Fall auf dem Tisch liegen, wo unser Mandant außergerichtlich ein Inkassounternehmen beauftragt hatte. Diese hat MB beantragt und G hat Widerspruch eingelegt. Nunmehr ist es ins streitige Verfahren übergegangen und ich bin an der Anspruchsbegründung. Als was mache ich die Inkassokosten geltend als Nebenforderung oder kann ich diesen Betrag der Hauptforderung hinzurechnen? Bei uns gibt es dazu verschiedene Meinungen 🤯.

Vielen Dank 🙏
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Anahid
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#2

25.08.2021, 14:18

Wenn das Inkassounternehmen nur einen MB beantragt hat und vorgerichtlich nicht tätig war, sind die Kosten für den MB doch Verfahrenskosten und gehören in die Kostenfestsetzung, aber doch nicht in die Anspruchsbegründung. :kopfkratz
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

25.08.2021, 14:21

Ich würde die mal den RA-Kosten für das Mahnverfahren gleichsetzen und sie als Nebenforderung geltend machen, sofern sie nach den Vorschriften auch erstattungsfähig sind.
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#4

25.08.2021, 14:24

Und seit wann macht man die Kosten für das Mahnverfahren als Nebenforderung geltend? :kopfkratz
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#5

25.08.2021, 14:29

Anahid hat geschrieben:
25.08.2021, 14:24
Und seit wann macht man die Kosten für das Mahnverfahren als Nebenforderung geltend? :kopfkratz
Steh ich jetzt so auf dem Schlauch? :kopfkratz

Wenn ich nen MB beantragen lasse durch einen Anwalt/Inkassobüro sind die Kosten für das Verfahren im Mahnbescheid enthalten, weil vom Gericht festgesetzt. Legt der Gegner jetzt aber Widerspruch ein muss ich den Anspruch doch wie in einer Klage begründen oder nicht? Dann stelle ich doch Anträge wie in einer Klage und da gehören doch auch die Kosten für das Mahnverfahren rein?!
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#6

25.08.2021, 14:40

Nein, die Kosten des Mahnverfahrens sind Verfahrenskosten und können ggf. in einer Kostenfestsetzung berücksichtigt werden; im Klageantrag haben die nichts zu suchen. Vorgerichtliche Kosten (auch das können Inkassokosten sein - ansonsten Kosten nach Teil 2 des RVG) werden sowohl im Mahnverfahren als auch im anschließenden Klageverfahren als Nebenforderung geltend gemacht.
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#7

25.08.2021, 14:47

Sorry ich glaube wir hatten so eine Konstruktion noch nie. Also würde man in der Anspruchsbegründung nur die HF und die Festsetzung der Kosten des Rechtsstreits gegen den Beklagten beantragen. Und nach Ende des Verfahrens könnte man in einem separaten Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten des Mahnverfahrens festsetzen lassen?

Auch wenn ich mich jetzt wahrscheinlich total blamiere, aber mir ist das echt nicht bewusst gewesen. Ich mache nur noch so wenig Anwaltskram, dass ich selbst bei so einfachen Sachverhalten keine Ahnung mehr habe.
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#8

25.08.2021, 14:56

Das Mahnverfahren ist doch kein "gesondertes" Verfahren im eigentlichen Sinn, nicht so wie eine vorgerichtliche Tätigkeit. Das Mahnverfahren wird doch nach Widerspruch im streitigen Verfahren fortgeführt. Darum ist dann auch die VG des Mahnverfahrens (Nr. 3305 VV RVG) voll auf die VG des streitigen Verfahrens (Nr. 3100 VV RVG) anzurechnen. Ebenso zahlt man ja auch "nur" noch 2 1/2 Gerichtskosten für das streitige Verfahren ein, anstatt 3 Gebühren wie bei einer Klage, da die 1/2 Gebühr des Mahnverfahrens mit hinzugezählt wird.

Sollte man den Rechtsstreit gewinnen, sind die Kosten des Mahnverfahrens neben den Kosten des Prozessverfahrens unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften zur Kostenfestsetzung anzumelden.

Wenn der Gläubiger mit dem Mahnverfahren ein Inkassounternehmen beauftragt und dann anschließend einen Rechtsanwalt, muss er ggf. damit rechnen, auf Kosten sitzen zu bleiben. Aber darum geht es ja jetzt nicht. ;)
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