Anfängerfrage: Vorgerichtliche Tätigkeit mit 7002er Pauschale?
Verfasst: 02.08.2021, 12:22
Ich habe heute bei einem der ersten Mahnanträge die ich allein gemacht habe meine erste Monierung erhalten:
"Die nicht anrechenbare Gebühr aus vorgerichtl. Tätigkeit (Nr. 2300 ff. VV RVG) erscheint überhöht. Ggf. fehlt die Angabe des Minderungsbetrags. Anderfalls reduzieren Sie den Betrag oder
-versichern Sie den besonderen Umfang und/oder die besondere Schwierigkeit der Angelegenheit oder
-geben Sie einen niedrigeren Streitwert für die Gebühr an.
Bitte prüfen Sie auch, ob der geltend gemachte Betrag ggf. trotz Vorsteuerabzugsberechtigung Mehrwertsteuer enthält.
Ihre Angaben hierzu lauten:
Umfang/Schwierigkeit VV 2300 RVG - keine Angabe
abw. Streitwert zu Nr. 2300 ff VV RVG - keine Angabe
Betrag Nr. 2300 ff. VV RVG - *******76,44 EUR
Minderungsbetrag Nr. 3305 VV RVG - keine Angabe"
Der Fall war wie folgt: Mandant ist ein Werkzeughandel, hat an Kunden Werkzeug für 299€ geliefert, Rechnung wurde aber nie bezahlt. Wir haben Kunden zunächst außergerichtlich angeschrieben und zur Zahlung der Rechnung, Verzugszinsen und unserer Kosten in Höhe von 76,44 € aufgefordert (Geschäftsgebühr VV RVG 1,3 bei 299 € Streitwert = 63,70 € + 12,74 Pauschale Nr. 7002 VV RVG).
Ich habe einen Barcode-Mahnantrag mit RA-Micro gemacht und habe als Anspruch die Rechnungssumme 299 € angegeben und als Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit die 76,44 €. RA-Micro hat dann selbstständig 31,85 € als Anrechnungsbetrag auf die Verfahrensgebühr Nr. 3305 berechnet.
Eigentlich sieht das doch ganz richtig aus, oder hätte ich bei den Anwaltskosten die Pauschale 7002 VV RVG nicht angeben dürfen? Ich glaube RA Micro hat den Gesamtbetrag von 76,44 € aus dem Foko genommen.
Oder hat das Gericht hier Mist gebaut? Wie ich oben zitiert habe sagen die ja "Minderungsbetrag Nr. 3305 VV RVG - keine Angabe", was nicht richtig ist. Im Ausdruck vom Barcode-MB steht "Nr. 3305 VV RVG ist anzurechnen: 31,85 €".
"Die nicht anrechenbare Gebühr aus vorgerichtl. Tätigkeit (Nr. 2300 ff. VV RVG) erscheint überhöht. Ggf. fehlt die Angabe des Minderungsbetrags. Anderfalls reduzieren Sie den Betrag oder
-versichern Sie den besonderen Umfang und/oder die besondere Schwierigkeit der Angelegenheit oder
-geben Sie einen niedrigeren Streitwert für die Gebühr an.
Bitte prüfen Sie auch, ob der geltend gemachte Betrag ggf. trotz Vorsteuerabzugsberechtigung Mehrwertsteuer enthält.
Ihre Angaben hierzu lauten:
Umfang/Schwierigkeit VV 2300 RVG - keine Angabe
abw. Streitwert zu Nr. 2300 ff VV RVG - keine Angabe
Betrag Nr. 2300 ff. VV RVG - *******76,44 EUR
Minderungsbetrag Nr. 3305 VV RVG - keine Angabe"
Der Fall war wie folgt: Mandant ist ein Werkzeughandel, hat an Kunden Werkzeug für 299€ geliefert, Rechnung wurde aber nie bezahlt. Wir haben Kunden zunächst außergerichtlich angeschrieben und zur Zahlung der Rechnung, Verzugszinsen und unserer Kosten in Höhe von 76,44 € aufgefordert (Geschäftsgebühr VV RVG 1,3 bei 299 € Streitwert = 63,70 € + 12,74 Pauschale Nr. 7002 VV RVG).
Ich habe einen Barcode-Mahnantrag mit RA-Micro gemacht und habe als Anspruch die Rechnungssumme 299 € angegeben und als Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit die 76,44 €. RA-Micro hat dann selbstständig 31,85 € als Anrechnungsbetrag auf die Verfahrensgebühr Nr. 3305 berechnet.
Eigentlich sieht das doch ganz richtig aus, oder hätte ich bei den Anwaltskosten die Pauschale 7002 VV RVG nicht angeben dürfen? Ich glaube RA Micro hat den Gesamtbetrag von 76,44 € aus dem Foko genommen.
Oder hat das Gericht hier Mist gebaut? Wie ich oben zitiert habe sagen die ja "Minderungsbetrag Nr. 3305 VV RVG - keine Angabe", was nicht richtig ist. Im Ausdruck vom Barcode-MB steht "Nr. 3305 VV RVG ist anzurechnen: 31,85 €".