Monierung Mahnbescheid bei Erhöhungsgebühr

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MrsLittletall
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#1

15.02.2021, 09:25

Ich habe letzte Woche mit meiner Azubi einen Mahnbescheid gemacht. Das Formular hatte nix zu meckern, nun kam aber die Monierung.

Angeblich sei die Geschäftsgebühr überhöht. Ich hab das nun mal nachgerechnet und tatsächlich haben wir da ca. 1,00 € zuviel (fragt mich nicht, wie das passiert ist, hab meine Azubi alles rechnen lassen und drüber geschaut, das kommt halt davon, wenn man nicht nachrechnet).

Nun hab ich das Gefühl, es könnte aber eher mit der Erhöhungsgebühr zu tun haben. Was es auch immer ist, ich möchte die Monierung ausfüllen.

Nun meine Fragen:

Wir haben zwei Auftraggeber, da fällt eine Erhöhungsgebühr doch an? Oder gibt es da im Mahnverfahren eine Ausnahme?

Sollten die sich wirklich nur an dem 1 € zuviel aufgehangen haben, möchte ich das korrigieren. Ich verstehe aber nicht, was ich bei "03: Antwort auf die Beanstandung Betrag NR. 2300 ff. VV RVG" eingeben muss. NUR die 2300 VV RVG? Oder die kompletten Gebühren mit Auslagen und Umsatzsteuer?

Muss ich beim Minderungsbetrag dann ausrechnen, was die 0,75 Gebühr aus dem Streitwert ist und das dort eintragen?


Danke für eure Antworten!
MrsLittletall
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#2

15.02.2021, 09:33

Mir ist gerade noch eine Frage eingefallen (ist es nicht möglich, Beiträge zu editieren?)

Auch wenn der Mahnbescheid in 2021 eingereicht wurde, die vorgerichtliche Tätigkeit wurde ja noch in 2020 gemacht und zwar im zweiten Halbjahr. Also nehme ich die Gebühren von der alten Tabelle UND 16 % Umsatzsteuer, richtig?
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Tigerle
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#3

15.02.2021, 09:43

Die Erhöhungsgebühr erhältst Du unter den gleichen Voraussetzungen, wie sonst auch. Wenn es Gesamtgläubiger sind, dann erhälst Du die Erhöhung selbstverständlich.

Wie hast Du die Gebühren denn geltend gemacht? Als extra Hauptforderung oder am Ende als Nebenforderung?

Ja den Minderungsbetrag musst Du ausrechnen und entsprechend eintragen.

Du nimmst auf jeden Fall noch die alte Tabelle für die Gebühren, bei den MwSt. kommt es darauf an, wann die außergerichtliche Tätigkeit beendet ist. Wenn diese noch 2020 beendet wurde 16% MwSt., wenn diese erst 2021 beendet wurde, dann 19%.

Welche Tabelle du für die Gebühren nimmst, kommt auf das Datum der Beauftragung an und die Höhe des Mehrwertsteuersatzes auf die Fälligkeit (§ 8 RVG).
MrsLittletall
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#4

15.02.2021, 10:13

Die Gebühren wurden als Nebenforderung geltend gemacht, das mache ich immer so.

Danke, dann habe ich die meisten Sachen ja richtig im Kopf.

Was ich noch wissen muss ist, ob ich in der Monierung die komplette Berechnung eintrage oder nur die Geschäftsgebühr 2300 ohne Auslagen und Umsatzsteuer.

Die außergerichtliche Tätigkeit war im November 2020. Wir haben den Schuldner angeschrieben und der hat sozusagen sofort gesagt, dass er nicht bezahlen wird. Das Ganze hat sich etwas verzögert, weil wir noch auf die Antwort der Rechtsschutz gewartet haben.
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#5

15.02.2021, 10:21

Ich würde die Gebühr mit allem eintragen, da Du im Mahnbescheid bei den Nebenforderungen ja auch den Gesamtbetrag (inkl. Ausl., MwSt.) einträgst. Aber ich kenne die genaue Monierung nicht. Notfalls hilft ein kurzer anruf bei Gericht. Manchmal kann man gleich alles am Telefon durchgeben und muss die Monierung - zumindest wenn nur eine Kleinigkeit gefragt wird - nicht noch schriftlich hinterherschicken.
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#6

15.02.2021, 10:35

Alles klar. Vielen Dank. Ich werde dann mal alles berechnen und versuchen, beim Gericht anzurufen (ob man dank der Pandemie jemanden erreicht ist ja momentan schleierhaft).
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#7

15.02.2021, 11:02

MrsLittletall hat geschrieben:
15.02.2021, 09:25
Wir haben zwei Auftraggeber, da fällt eine Erhöhungsgebühr doch an? Oder gibt es da im Mahnverfahren eine Ausnahme?
Die Gebühren für den Mahnbescheid gibst du im Antrag ja gar nicht an. Die rechnet das Gericht aus.
Ich verstehe aber nicht, was ich bei "03: Antwort auf die Beanstandung Betrag NR. 2300 ff. VV RVG" eingeben muss. NUR die 2300 VV RVG? Oder die kompletten Gebühren mit Auslagen und Umsatzsteuer?
Du gibst bei der Nebenforderung den kompletten Betrag an, der von der Gegenseite erstattungsfähig ist (Stichwort: Vorsteuerabzugsberechtigung der Gläubiger/Antragsteller).
Muss ich beim Minderungsbetrag dann ausrechnen, was die 0,75 Gebühr aus dem Streitwert ist und das dort eintragen?
Ja, genau.
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