örtliche Zuständigkeit f. streitiges Verfahren MB wg. RA-Geb.

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katinka1
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#1

28.10.2020, 11:34

Hallo,
ich muss einen MB machen wg. der GG (GGS hat auf Mahnschreiben HF gezahlt, weigert sich die Kosten zu zahlen). Ich hätte sie unter Katalog-Nr. 71 eingetragen, werde jetzt aber die 29 nehmen, weil ich das hier mehrfach nachgelesen habe ;-)

Nun meine Frage: welches Gericht ist zuständig für ein streitiges Verfahren? Zuständiges Gericht v. Wohnsitz des Mandanten, Kanzleisitz, Geschäftssitz Gegenseite?Da gibt es doch eine spezielle Zuständigkeit meine ich... :kopfkratz finde aber nichts... Ich gehe mal davon aus, dass die Gegenseite gg. den MB Widerspruch einlegen wird....

LG
katinka
Feldhamster
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#2

28.10.2020, 18:29

Mit dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners kannst du mE nichts falsch machen.
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mücki
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#3

29.10.2020, 08:57

Du meinst wohl § 269 Abs. 1 BGB (Erfüllungs- bzw. Leistungsort). Der wäre aber in deiner Sache nicht einschlägig, da du nicht das Anwaltshonorar gegen euren Mandanten geltend machen willst, sondern den Verzugsschaden ggü. der Gegenseite.
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katinka1
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#4

04.11.2020, 10:22

Der Antragsgegner hat seinen Geschäftssitz in über 400 km Entfernung zu unserer Kanzlei... Es ist davon auszugehen, dass Widerspruch eingelegt wird. Deshalb sollte es schon sicher sein, dass für das streitige Verfahren nicht doch vielleicht das Gericht des Kanzleisitzes zuständig ist.

Kann mir keiner weiterhelfen? :(
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Adora Belle
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#5

04.11.2020, 10:49

Dir wurde bereits geholfen. Es geht hier nicht darum, dass der Anwalt selbst seine eigene Vergütung gegen den Mandanten einklagt. Und deshalb richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln. Es könnten ggf andere besondere Gerichtsstände greifen, wie z.b. bei unerlaubter Handlung. Aber es geht jedenfalls nicht nach Eurem Kanzleisitz.
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mücki
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#6

04.11.2020, 11:40

Wenn ihr doch sowieso von einem Widerspruch ausgeht, warum reicht ihr dann nicht direkt Klage ein?

Feldhamster schrieb: Geschäftssitz Antragsgegner
Ich gab den Hinweis, dass Gerichtsstand des Erfüllungs-/Leistungsortes, auf den du wohl angespielt hast, nicht greift, was dich wieder zu der Antwort von Feldhamster bringt. Ich weiß grad nicht, was du noch erwartest. :kopfkratz

Wir können uns alle die Gerichtsstände nicht aussuchen und können dir auch keine Argumentation aus dem Hut zaubern, warum Gerichtsstand nicht der Sitz des Antragsgegners sein sollte. Jedenfalls kann ich mich nur AdoraBelle anschließen: Es gibt keine Anhaltspunkte, dass ihr einen Gerichtsstand am Kanzleisitz haben solltet.
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#7

17.12.2020, 11:01

Adora Belle hat geschrieben:
04.11.2020, 10:49
Dir wurde bereits geholfen. Es geht hier nicht darum, dass der Anwalt selbst seine eigene Vergütung gegen den Mandanten einklagt. Und deshalb richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln. Es könnten ggf andere besondere Gerichtsstände greifen, wie z.b. bei unerlaubter Handlung. Aber es geht jedenfalls nicht nach Eurem Kanzleisitz.
Danke für die eindeutige Antwort
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