Monierung KFA nach unrichtigem Urteil

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Josie0712
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#1

27.10.2020, 15:21

Hallo zusammen,

ich habe eine etwas dubiose Akte auf den Tisch bekommen und hoffe, mir kann jemand helfen.
Kurzübersicht dazu: Wir haben eine Monierung zu einem Kostenfestsetzungsantrag in einem Verfahren bekommen, in dem unsere Mandantschaft vollumfänglich gewonnen hat. Es ging um ein Mahnverfahren mit anschließendem streitigem Verfahren nach Einspruch gegen VB. Das Gericht moniert nun die Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG, weil die nicht angefallen sei. So, jetzt liegt die Akte bei mir und ich hab sie mir mal genauer angesehen und folgendes festgestellt:

Mahnbescheid beantragt 14.04.2020
Widerspruch von Gegenseite 27.04.2020
VB von uns beantragt 29.04.2020 (Mitteilung über Widerspruch erst danach erhalten)

Widerspruch wurde von Gegenseite zwar rechtzeitig, aber nicht mit vorgeschriebenem Formular eingelegt, deshalb wird der Widerspruch wegen Formmangel als Einspruch gewertet (das hatte ich so noch nie gehört, aber ok).
Der zuständige Anwalt bei uns hat dann die Anspruchsbegründung erstellt mit dem Antrag (Kurzform) "Der Beklagte wird verurteilt 2.000,00 € zu bezahlten + trägt die Kosten des Rechtsstreits" . Hierauf kam natürlich der Hinweis des Gerichts, den Antrag zu berichtigen, da bereits ein Vollstreckungsbescheid vorhanden ist. Dann der neue Antrag unseres RA "wird beantragt, den VB auftrecht zu erhalten, Beklagter trägt die Kosten des Rechtsstreits".

Nach mündlicher Verhandlung wurde dann zu Gunsten unseres Mandanten entschieden, im Urteil steht allerdings "Der Beklagte wird verurteilt 2.000,00 € zu bezahlten + die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Keinem ist aufgefallen, dass da was nicht stimmt. Dann wurde die Kostenfestsetzung beantragt

1,0 Verfahrensgeb. 3305
0,5 Verfahrensgeb. 3308
AL Pauschale 7002
1,3 Verfahrensgeb. 3100
-1,0 Anrechnung
1,2 Terminsgebühr 3104
AL Pauschale 7002

Das Gericht moniert jetzt die 3308, da "die Gebühr 3308 nur entsteht, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gem. § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist". Das trifft zwar tatsächlich beides nicht zu, aber wäre das Urteil wie beantragt (zwar nachträglich aber immerhin) erlassen worden, wäre der VB aufrecht erhalten worden und es gäbe gar keine Diskussion über die 3308.

Meine Fragen jetzt: Ist unser VB gültig, obwohl nirgends steht, dass er aufrecht erhalten bleibt (allerdings steht auch nirgends, dass er nicht gültig ist)? Wenn ja, dann hätten wir aber zwei Titel über die gleiche Forderung, weil ja das Urteil auch existiert. Könnte ich irgendwie das Urteil ändern lassen (ist natürlich bereits rechtskräftig, aber Berufung wäre ja sowieso keine Option gewesen)? Gibt es vielleicht ein Argument, wie ich die 3308 doch im KFB festgesetzt bekomme? Komme ich sonst irgendwie an alle unsere Gebühren?

Bitte kommt nicht damit, dass das alles jemand vorher hätte sehen müssen, das ist mir durchaus bewusst, hilft mir aber nicht weiter. Am Gericht habe ich schon angerufen, der RPfl sagt, das unrichtige Urteil ändert nichts an seiner Monierung unseres KFA und die Richterin möchte nicht mit mir über die Sache sprechen, da sie "nicht beraten darf".

Vielen Dank für Eure Hilfe, im Moment habe ich selber keine Idee für eine Lösung.
Feldhamster
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#2

27.10.2020, 21:21

Ist denn trotz des formfehlerhaften Widerspruchs ein VB überhaupt erlassen worden? Das wundert mich ehrlich gesagt...

Ansonsten verweise ich mal hierauf https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 63844.html, wonach die 3308 nur entsteht, wenn kein rechtzeitiger Widerspruch eingelegt wurde.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 16944.html
Hiernach entsteht die 3308, wenn VB beantragt wurde, dieser aber nicht mehr ergeht, da der Antragsgegner Widerspruch nach Ablauf der Widerspruchsfrist aber vor Erlass des VB eingelegt hat.

Das ganze dürfte eine reine Argumentationssache sein, die in beide Richtungen für euch ausgehen kann.

Bezüglich der Unstimmigkeiten des Urteils mit euren Anträgen habe ich beim Lesen spontan an §§ 319 - 321 ZPO gedacht. Aber ich vermute, dass die Fristen inzwischen abgelaufen sind, so dass sich eine diesbezügliche Prüfung durch den RA erübrigt hat.
Josie0712
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#3

28.10.2020, 18:16

Danke für deine Antwort.
Ja, der VB wurde erlassen. Ich habe mich auch schon gefragt, ob er auch erlassen worden wäre, wenn wir die Mitteilung über den Widerspruch/Einspruch früher bekommen hätten und dann keinen VB Antrag mehr gemacht hätten (das hatte sich ja überschnitten).
Ich hab jetzt heute mal Berichtigung gem 319 ZPO beantragt und hoffe, dass das Gericht, wenn es nicht berichrigt, zumindest einen Hinweis gibt, was sonst zu machen ist. Immerhin stehen zwei Titel für eine Forderung im Raum.
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#4

29.10.2020, 09:17

Hier noch eine Meinung:
Wenn tatsächlich ein VB in der Welt ist, sollte dieser die Kosten des Mahnverfahrens, also auch die 3308 enthalten, oder? Ansonsten kann es nur ein Teil-VB sein und der Kfb wäre zu erlassen wie beantragt.
Feldhamster hat geschrieben:
27.10.2020, 21:21
Bezüglich der Unstimmigkeiten des Urteils mit euren Anträgen habe ich beim Lesen spontan an §§ 319 - 321 ZPO gedacht. Aber ich vermute, dass die Fristen inzwischen abgelaufen sind, so dass sich eine diesbezügliche Prüfung durch den RA erübrigt hat.
Wenn ich mich nicht total irre, gibt es für die Berichtigung eines Urteils wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" keine Frist. Aber ich lasse mich gern belehren.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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