Verzug bei Schreiben an Mitarbeiter

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Refa-99
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#1

28.09.2020, 12:13

Hallo,

ich soll gerade die Nebenforderungen bei einem Mahnantrag ausfüllen. Dabei hab ich folgendes Problem: unser Mandant hat die Beklagte (Gemeinde, aber es ist laut Anwalt trotzdem Zivilrecht) zwar außergerichtlich mit Zugangsnachweis angeschrieben und ihnen eine Frist gesetzt, das Schreiben ging aber nicht an den vertretungsberechtigten Bürgermeister, sondern an einen gemeindlichen Mitarbeiter. Liegt damit trotzdem Verzug vor, oder nur wenn der Bürgermeister die Fristsetzung erhält?

Danke euch!
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Refa-99
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#2

28.09.2020, 17:43

Meine Kollegin meinte gerade, dass sich das Problem genauso bei Unternehmen stellen müsste. Wenn ich als Privatperson dem Kundenservice etc. schreibe, dann sitzt da ja auch nicht der vertretungsberechtigte Vorstandsvorsitzende. Unter dem Schlagwort Passivvertretung findet man dazu aber nichts hilfreiches.
Weiß jemand weiter? :bahnhof
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Anahid
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#3

29.09.2020, 10:51

Ich denke schon, dass es ausreichend ist, den Sachbearbeiter unter Fristsetzung zur Handlung aufgefordert zu haben. Es ist ja vollkommen unüblich, dass man den Geschäftsführer oder wer auch immer der Vertretungsberechtigte ist, unmittelbar anschreibt, wenn einem von der Firma/Behörde (oder was auch immer) ein Sachbearbeiter zugeteilt wurde. Indem der Geschäftsführer/Bürgermeister o.ä. eine andere Person beauftragt, sich um ein Anliegen zu kümmern, liegt m.E. die Stellung eines Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) vor. Und damit tritt auch der Verzug ein.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Refa-99
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#4

29.09.2020, 12:55

:thx Danke für die Antwort. Für alle, die es interessiert: Ich hab heute eine unserer Anwältinnen gefragt und die meinte, dass es sich hierbei um eine Wissenszurechnung handelt, die nach §§ 31, 166 I BGB analog erfolgt. Es reicht also, wenn man einen Mitarbeiter anschreibt, sofern der mit Kenntnis des Bürgermeisters nach außen tätig wird (also eigentlich immer)
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