Widerspruch Mahnbescheid Frist streitiges Verfahren
Verfasst: 10.09.2020, 11:32
Hallo Ihr Lieben,
Sachverhalt:
MB am 27.12.2019 beantragt (Forderung aus 2016, Verjährung drohte).
Wir sind Antragsteller. Widerspruch wurde eingelegt am 20.01.2020. Sodann folgten außergerichtlichen Verhandlungen. Es konnte sich nicht geeinigt werden.
Und ich habe nicht unbedingt daran gedacht, hier gesonderte Fristen für Verwirkung Mahnbescheid/Einleitung streitiges Verfahren einzutragen.
Nun: Fast acht Monate nach Einlegung Widerspruch soll streitiges Verfahren eingeleitet werden.
Frage: Ist die Wirkung des Mahnbescheides - trotz Widerspruch - verfallen. Soweit mir bekannt, entfällt die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides binnen sechs Monaten nach Antrag auf Erlass das Mahnbescheides. D. h. es dürfte nix verwirkt sein.
AAABEr: Dann kommt § 204 Abs. 2 BGB ins Spiel: Gemäß § 204 Abs. 2 BGB entfällt dessen verjährungshemmende Wirkung, wenn das Verfahren sechs Monate lang dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht weiter betreiben. Ab Beantragung des Mahnbescheides, als letzte Prozesshandlung, beginnt folglich eine sechsmonatige Frist, nach deren Ablauf die Verjährung Ihres Anspruchs droht.
Seht ihr das auch so? Es gabe aber regen E-Mail-Schriftverkehr hinsichtlich Versuch außergerichtlicher Einigung.
Hoffentlich könnte ihr mir schnell antworten.
Sachverhalt:
MB am 27.12.2019 beantragt (Forderung aus 2016, Verjährung drohte).
Wir sind Antragsteller. Widerspruch wurde eingelegt am 20.01.2020. Sodann folgten außergerichtlichen Verhandlungen. Es konnte sich nicht geeinigt werden.
Und ich habe nicht unbedingt daran gedacht, hier gesonderte Fristen für Verwirkung Mahnbescheid/Einleitung streitiges Verfahren einzutragen.
Nun: Fast acht Monate nach Einlegung Widerspruch soll streitiges Verfahren eingeleitet werden.
Frage: Ist die Wirkung des Mahnbescheides - trotz Widerspruch - verfallen. Soweit mir bekannt, entfällt die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides binnen sechs Monaten nach Antrag auf Erlass das Mahnbescheides. D. h. es dürfte nix verwirkt sein.
AAABEr: Dann kommt § 204 Abs. 2 BGB ins Spiel: Gemäß § 204 Abs. 2 BGB entfällt dessen verjährungshemmende Wirkung, wenn das Verfahren sechs Monate lang dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht weiter betreiben. Ab Beantragung des Mahnbescheides, als letzte Prozesshandlung, beginnt folglich eine sechsmonatige Frist, nach deren Ablauf die Verjährung Ihres Anspruchs droht.
Seht ihr das auch so? Es gabe aber regen E-Mail-Schriftverkehr hinsichtlich Versuch außergerichtlicher Einigung.
Hoffentlich könnte ihr mir schnell antworten.