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Rückzahlung Hausgeld

Verfasst: 07.07.2020, 09:59
von DaniMendl
Wir vertreten einen Wohnungseigentümer, der die Rückzahlung von Hausgeld gegenüber der WEG geltend macht. Dieses wurde trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgezahlt.

Ich soll nun MB machen.

Welche KatalogNr. ist denn hier anzusetzen? Die 90 würde ja nur für eine WEG gelten oder ? Also wenn die Ansprüche hätte.

Ich steh grad total auf dem SChlauch. Danke

Re: Rückzahlung Hausgeld

Verfasst: 07.07.2020, 10:28
von sh161
Die 90 würde ich auch nehmen, ggf. mit einem Zusatz "Erstattung".

Re: Rückzahlung Hausgeld

Verfasst: 07.07.2020, 11:18
von DaniMendl
Auch wenn wir nicht die WEG vertreten? für mich hört sich die 90 so an, als dürfte es nur von einer WEG benutzt werden.

Re: Rückzahlung Hausgeld

Verfasst: 07.07.2020, 11:27
von skugga
Ich würde die 37 nehmen - ungerechtfertigte Bereicherung.

Re: Rückzahlung Hausgeld

Verfasst: 07.07.2020, 11:36
von DaniMendl
Danke, das war auch meine Alternative.

Re: Rückzahlung Hausgeld

Verfasst: 07.07.2020, 12:38
von sh161
DaniMendl hat geschrieben:
07.07.2020, 11:18
Auch wenn wir nicht die WEG vertreten? für mich hört sich die 90 so an, als dürfte es nur von einer WEG benutzt werden.
Für mich hört es sich so an, dass es für Hausgeld in WEG-Angelegenheiten genutzt werden kann - egal in welche Richtung.
Im Zweifel rufst du mal beim Mahngericht an und fragst, wie die das sehen.

Re: Rückzahlung Hausgeld

Verfasst: 07.07.2020, 13:03
von jenniver
Wie das Mahngericht das sieht, ist m.E. irrelevant, da dort der Anspruch nicht geprüft wird.

Re: Rückzahlung Hausgeld

Verfasst: 07.07.2020, 14:33
von sh161
Trotzdem wird einem bei Fragen und Unklarheiten dort geholfen.

Re: Rückzahlung Hausgeld

Verfasst: 07.07.2020, 14:44
von skugga
sh161 hat geschrieben:
07.07.2020, 14:33
Trotzdem wird einem bei Fragen und Unklarheiten dort geholfen.
Was aber nix dran ändert, dass die Nr. 90 hier nicht passt, die bezieht sich wirklich nur auf eine Forderung der WEG gegen einen Wohnungseingentümer wg. rückständiger Hausgelder; man kanns auch daran erahnen, dass wie bei einer Mietforderung zusätzlich Zeile 35 ausgefüllt werden muss. Das macht ja nun bei einer Hausgeldrückforderung so überhaupt keinen Sinn.

Ich bleib bei der ungerechtfertigten Bereicherung, zu der sich bei einer kurzen Suche auch einiges an Rechtsprechung im Netz findet.