Teil-Erledigung im Mahnverfahren

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Sabina0
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 27.05.2020, 16:34
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

30.05.2020, 19:44

Werte community,

für eine Mandantin betreibe ich ein Mahnverfahren. Wert der Hauptforderung: 2200 Euro.

Der Beklagte legt vollumfänglich Widerspruch gegen den MB ein. 8 Tage danach erhält meine Mandantin einen Teilbetrag i.H.v. 800 Euro über den Käuferschutz von PayPal zurück.

Wir möchten nun die Abgabe an das Streitgericht. Eigentlich müssten wir nur noch die offenen 1400 Euro einklagen. Das wäre wegen § 697 II 2 ZPO aber schlecht für die Kostenentscheidung.

Es stellt sich die Frage, wie der Antrag in der Anspruchsbegründung zu formulieren ist.

Wäre hier eine Teilerledigungserklärung angebracht?

Also etwa so?

Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1400,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem XXXX zu zahlen.

Hinsichtlich des weiteren Betrages in Höhe von € 800,- wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist.


Ich würde mich aber über Meinungen dazu freuen.
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1988
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

01.06.2020, 13:08

Ich würde beantragen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2200,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem XXXX abzüglich am XXX erhaltener 800,- zu zahlen.

So hast du Zinsen ab Verzug drin, kannst in die Begründung aufnehmen, dass ein Teilbetrag über den Käuferschutz erhalten wurde und sparst dir den Feststellungsantrag.
Sabina0
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 27.05.2020, 16:34
Beruf: RA-Fachangestellte

#3

01.06.2020, 14:10

Danke Feldhamster. Habe aber einige Bedenken:

1) Das wäre doch dann eine teilweise Klagerücknahme, mit der ungünstigen Kostenfolge aus § 697 II 2 ZPO. Oder nicht?

2) Die Rückerstattung via PayPal hat ja keine Rechtskraft. Theoretisch könnte der Beklagte versuchen, die 800 nochmals über PayPal zurückzuerhalten oder den Betrag klagweise geltend machen. Glaube zwar nicht, dass er das macht, aber wer weiss. Insofern besteht schon ein besonderes Feststellungsinteresse.

3) Bei Ihrem Antrag würden Zinsen für den Gesamtbetrag von 2200 weiterlaufen, was nicht korrekt wäre. Oder sehe ich das falsch?

Allerdings fehlen bei meinem Antrag in der Tat die Zinsen für die 800,- Euro. Meine Frage insoweit wäre: Ist es irgendwie kostenschädlich, wenn wir auf die paar Euro stillschweigend verzichten? Es handelt sich ja nur um Zinsen für einige Wochen.
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#4

02.06.2020, 12:37

Hallo, Sabina,
der Antrag vom Feldhamster ist in Ordnung so.

Ich würde das etwa so schreiben:

"...wird der Rechtsstreit in Höhe von 800,00 € für erledigt erklärt.
Für die Klägerin wird beantragt:
Feldhamster hat geschrieben:
01.06.2020, 13:08
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2200,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem XXXX abzüglich am XXX erhaltener 800,- zu zahlen.
Weiter wird beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des auf den für erledigt erklärten Teils entfallenden Kosten aufzugeben.
..."

Und nein, laufende Zinsen gibt es dennoch nur aus 1.400 €, da die gezahlten 800 € ja abgezogen werden.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Sabina0
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 27.05.2020, 16:34
Beruf: RA-Fachangestellte

#5

02.06.2020, 12:52

Danke, aber das verstehe ich jetzt nicht. Du sagst, Feldhamsters Antrag sei in Ordnung, meinst aber zugleich, man solle dazuschreiben: "...wird der Rechtsstreit in Höhe von 800,00 € für erledigt erklärt."

Aber das wäre doch dann eigentlich mein Vorschlag im Eingangsbeitrag. Denn deine einseitige Erledigungserklärung müsste man doch als Feststellungsantrag auslegen. Wie bei mir also. Feldhamster hingegen erklärt ja die 800 Euro gerade nicht für erledigt.

(Und ja, ich verstehe schon, dass es Zinsen bei den bisherigen Vorschlägen nur aus den 1400,- gibt. Mein Punkt insoweit war: Die 800 wurden ja verspätet geleisten, eigentlich könnte man die insoweit angefallenen Zinsen auch noch einfordern. Also die Zinsen für den Zeitraum seit Fälligkeit bis zur PayPal-Rückerstattung. Das ist ein geringer Betrag, den ich am liebsten stillschweigend unter den Tisch fallen lassen würde. Meine Frage insoweit wäre, ob das okay wäre.)
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#6

02.06.2020, 13:27

Der Teil mit der teilweisen Erledigungserklärung bezieht sich auf deine Frage, ob es nicht eine kostenungünstige teilweise Klagerücknahme wäre. Ja, wäre es, wenn du den bezahlten Teil nicht für erledigt erklärst. Ich würde daraus keinen Feststellungsantrag machen.
Und eben wegen der Zinsen (auch auf die 800 €) ist Feldhamsters Antrag gut formuliert.
Sabina0 hat geschrieben:
02.06.2020, 12:52
Denn deine einseitige Erledigungserklärung müsste man doch als Feststellungsantrag auslegen.
Einen solchen Feststellungsantrag hab ich schlicht noch nie gesehen. Ich mach das halt immer so, wie geschrieben. Auch den Kostenantrag betreffend. Und hatte noch nie Sorgen damit.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Sabina0
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 27.05.2020, 16:34
Beruf: RA-Fachangestellte

#7

02.06.2020, 13:41

"Die h.M. sieht die einseitige Erledigungserklärung als Klageänderung an. Der Kläger ändere seinen ursprünglichen Antrag auf Leistung in einen Feststellungsantrag."

https://www.juracademy.de/zivilprozesso ... erung.html
Sabina0
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 27.05.2020, 16:34
Beruf: RA-Fachangestellte

#8

02.06.2020, 13:42

"Soweit der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers widerspricht, entfällt nicht die Rechtshängigkeit der Hauptsache. Da jedoch – ebenso wie in Fällen, in denen die Klage erst durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet wird – ein anerkennenswertes Interesse des Klägers besteht, einer Kostentragungspflicht zu entgehen, tritt an die Stelle des ursprünglichen Klageantrages nach h.M. der Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Über diesen Feststellungsantrag ist mündlich zu verhandeln und durch Sachurteil zu entscheiden. Bei Entscheidung hierüber ist nach normalen Kostentragungsvorschriften zu entscheiden. § 91a ZPO ist nicht anzuwenden."

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 62887.html
Sabina0
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 27.05.2020, 16:34
Beruf: RA-Fachangestellte

#9

02.06.2020, 13:45

Deshalb der Feststellungsantrag ...

Aber auch hinsichtlich der Zinsfrage verstehe ich Feldhamsters Antrag nicht:
Feldhamster hat geschrieben:
01.06.2020, 13:08
Ich würde beantragen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2200,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem XXXX abzüglich am XXX erhaltener 800,- zu zahlen.
Das heisst doch, es sind - auch für die Zukunft! - Zinsen aus 2200 Euro zu bezahlen. Dabei sind die 800 Euro ja getilgt, Zinsen für diese 800 Euro fallen nur für die paar Wochen seit Fälligkeit bis zur PayPal-Rückerstattung an, danach nicht mehr.

Mir scheint der Antrag also auch insoweit falsch. Korrigiert mich aber bitte gerne.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#10

02.06.2020, 14:18

Ich frag mich grad, was hier das Problem ist. Um aber dem Ganzen noch mehr Würze zu geben: Ich würde das in einem solchen Fall ganz anders machen. Ich würde nämlich die Zinsen ausrechnen, die bis zur Zeit der Rückerstattung angefallen sind und entsprechend den Antrag von Sabina nehmen, allerdings ergänzt um …..seit dem XXXX (Tag nach der Rückzahlung) sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.200,00 € für die Zeit vom …….. bis ………..(Tag der Rückzahlung) und somit in Höhe von ………. € zu zahlen.

Über die 800,00 € würde ich keinen Feststellungs-, sondern einen Erledigungsantrag erstellen:

In Höhe von 800,00 € wird der Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, auch insoweit die Kosten dem/der Beklagten aufzuerlegen.

:pfeif :panik :teufel
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten