Mahnverfahren Darlehensrückzahlung

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Antworten
drittaccount
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
Registriert: 30.05.2020, 15:26
Beruf: Azubi RA-Fachangestellter

#1

30.05.2020, 15:57

Hallo,

ich möchte gerade einen Mahnbescheid wg. einer Darlehenrückzahlungsforderung beantragen.
Dazu habe ich Fragen, bei denen ich mir nicht so sicher bin.

1. Man kann beim Antragssteller und Antragsgegner keine Namen mit Akzent wie é, ó, etc. eintragen, das hätte ich nicht gedacht. Macht das was aus, die Akzent-Buchstabe durch die unakzentuierten zu ersetzen? (o statt ó, etc. ...)

2. Es soll ein Mahnbescheid über Forderungen aus zwei Darlehen beantragt werden. Dem Schuldner wurde eine Darlehenskündigung mit Auflistung der vertraglich vereinbarten Zinsen über die Laufzeit zugeschickt. In einem Antrag lassen sich aber nur einmal ausgerechnete Zinsen erfassen, obgleich es zwei Hauptforderungen gibt.
Ich würde daher beide Darlehen als einzelne Hauptforderungen angeben und gebe die Zinsforderungen (aus Vertrag und Verzug) jeweils als laufende Zinsen an: Den Netto-Darlehensbetrag gebe ich als Hauptforderung Kat.-Nr. 4 (Darlehensrückzahlung). Die für die Darlehenslaufzeit vertraglich vereinbarten Zinsen (die gemeinsam mit der Rückzahlung gefordert werden sollen) erfasse ich dann statt als ausgerechnete Zinsen als Zinsangabe laufende Zinsen zur Hauptforderung. Die Verzugszinsen erfasse ich als weitere Zinsangabe ab Verzugsdatum mit 9% über Basiszins.
Ist das dann so korrekt?

3. Was muss man bei einer Darlehenrückzahlungsforderung bei 'nähere Angaben zum Anspruch' für eine Bezeichnung angeben?
Ich habe ein Darlehenvertragsdatum, ein Valutadatum und das Datum der Darlehenskündigung.

Ich würde 'andere' wählen, bei 'wenn andere' als Mitteilungsform "Darlehenskündigung" und bei 'Rechnungsnummer o.ä.' das Datum der Darlehenskündigung angeben. Es würde also "Mitteilungsform: Darlehenskündigung. Rechnungsnummer: vom Datum" im Antrag stehen.
Ist das korrekt? Oder gehört hier richtigerweise 'Vertrag' und dann das Datum des Darlehensvertrags herein? In der Darlehenskündigung wird ausreichend Bezug genommen auf den Darlehensvertrag.

Bei 'Anspruch vom' würde ich das Valutadatum (wann der Darlehensbetrag an den Darlehensnehmer ausgezahlt wurde) angeben.
Bei 'Anspruch bis' würde ich das Feld freilassen, da der Schuldner noch keine Zahlung geleistet hat.
Ist das so korrekt?

Vielen Dank im Voraus!
drittaccount :)
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

02.06.2020, 09:06

Hallo :wink1

1. Die Akzente wegzulassen ist kein Problem.

2. Zinsen bis zum Tag der Beantragung des MB würde ich ausrechnen und zusammengefasst als festen Zinsbetrag eingeben. In welcher Höhe Verzugszinsen anfallen kommt auf den Vertrag und ansonsten auf die Vertragsparteien an (Verbraucher ja oder nein; Verzugszins im Vertrag geregelt?).

3. Darlehensvertrag vom ……

Wieso andere? Anspruchsgrundlage ist der Vertrag. Wann der gekündigt wurde interessiert im Mahnverfahren nicht. Das ist eine Frage, die beim streitigen Verfahren eine Rolle spielt.

Außerdem würde ich bei Darlehensverträgen auch überlegen, ob hier nicht eher ein Urkundenmahnbescheid sinnvoll wäre.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
drittaccount
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
Registriert: 30.05.2020, 15:26
Beruf: Azubi RA-Fachangestellter

#3

03.06.2020, 14:36

Hi Anahid,

danke für deine Antwort!

1. Super
2. Okay, es sind drei Darlehensverträge und ich könnte die Zinsen über die Darlehensvertragslaufzeiten addiert als ausgerechneten Zins angeben. Der Darlehensnehmer ist kein Verbraucher, der Darlehensgeber ist Verbraucher, daher 5% über Basiszins. Im Darlehensvertrag wurden über den Vertragszeitraum 6,5% vereinbart, Verzugszins wurde keiner vereinbart. Weiterhin die 6,5% zu fordern habe ich geprüft, aber wegen dem hier als nicht möglich erachtet.
3. Welchen Vorteil hat das ggü. regulärem Mahnverfahren mit Anspruch als Katalog-Nr. 4? Beim Urkundenmahnbescheid kann ich nur einen Anspruch anlegen, müsste also aus einem Mahnbescheid ganze drei Urkundenmahnbescheide (und damit aus einem drei Verfahren) machen. Oder kann ich darin auch die Ansprüche zusammenfassen? Kann ich beim Urkundenmahnbescheid keine laufenden Zinsen anlegen?

Danke und LG! :wink1
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

04.06.2020, 09:11

Deine Ausführungen zu den Zinsen überzeugen mich nicht wirklich. Hier kommt es eindeutig auf den Darlehenstext an. Was genau ist denn bzgl. Zinsen da vereinbart? Der Link von Dir bezieht sich eigentlich auf Zinseszinsen und die sollen ja auch gar nicht geltend gemacht werden. Kannst Du bitte mal genau abschreiben, was bzgl. Zinsen in den Darlehensverträgen steht?

Urkundenmahnbescheid kann auch aus mehreren Urkunden zusammengefasst werden. Der Unterschied zum normalen Mahnverfahren ist nur dann interessant, wenn der Gegner Widerspruch einlegen sollte. Denn dann seid Ihr im Urkundsverfahren und das bedeutet, dass der Gegner gegen den Anspruch nur mittels Urkunden vorgehen kann. Urkunden, die die Verträge aufheben o.ä. sollten aber in der Regel nicht existieren, sodass dies immer die schnellste Möglichkeit ist, einen Titel zu bekommen, wenn man eine Urkunde (z.B. auch Mietvertrag) als Anspruchsgrundlage hat.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
drittaccount
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
Registriert: 30.05.2020, 15:26
Beruf: Azubi RA-Fachangestellter

#5

04.06.2020, 13:01

Hi Anahid, erneut Danke!

Zum Thema Zinsen:
Die zugrundeliegenden Darlehensverträge sind sehr basic, wahrscheinlich aus dem Internet. Zu den Zinsen ist nur dies hier vereinbart: "Das Darlehen ist mit 6,5 % p. a. zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils zum Ende eines abgelaufenen halben Jahres, spätestens jedoch mit Rückerstattung des Darlehens fällig.".
Während des Darlehenzeitraums wurden keinerlei Zinsen gezahlt. Ich würde daher jeweils die Netto-Darlehenssumme, 6,5% Zinsen p.a. über den Vertragszeitraum als ausgerechnete Zinsen (die Berechnung ging dem Schuldner auch mit der Darlehenskündigung zu) sowie Verzugszinsen 5% über Basiszins (ab Tag nach Fristablauf Rückzahlung der Darlehenskündigung) fordern. Die Darlehensgeberin ist eine Verbraucherin, der Darlehensnehmer kein Verbraucher.

Zum Urkundenmahnbescheid:
Es läuft wohl auf die Insolvenz des Kreditnehmers hinaus, insofern ist sein Widerspruch auf den MB sehr wahrscheinlich, einfach um noch mehr Zeit zu schinden. Sieht der Schuldner am Mahnbescheid, dass es sich um einen Urkundenmahnbescheid handelt?
Sofern man in einem Urkundenmahnbescheid wirklich mehrere Urkunden (in meinem Fall mehrere Darlehensverträge) zusammenfassen und gemeinsam geltend machen kann, wäre das famos. Gibt's da irgendwo eine Grundlage für? Da habe ich bislang nichts zu gefunden.
Wie läuft es denn bei Widerspruch des Schuldners - das Verfahren würde dann als Urkundenprozess an das zuständige Gericht abgegeben und dort würde man die zugrunde liegenden Darlehensverträge als Beweismittel vorbringen, wogegen der Schuldner keine entkräftigenden Urkunden entgegenbringen kann und somit ein vorläufig vollstreckbares Urteil ergehen würde?

Danke und LG! :wink1
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

05.06.2020, 10:35

Mit den Zinsen würde ich auch so verfahren, wie Du das geschrieben hast. Bis zur Darlehenskündigung die 6,5 % p.a. als Festbetrag geltend machen und ab dann 5 % über Basiszins als Verzugszins.

Deine Ausführungen zum Urkundenmahnbescheid sind gut und ja, der Schuldner sieht, dass es sich um einen Urkundenmahnbescheid handelt, denn Du musst das bei der Beantragung angeben.

Natürlich kannst Du in einem Urkundenmahnbescheid nur Urkunden angeben. Aber da Du hier 3 Darlehensverträge und damit 3 Urkunden hast, ist das kein Problem, das in einem Mahnbescheid geltend zu machen. Das wäre nur nicht möglich, wenn Du neben einer Urkunde einen weiteren Anspruch geltend machen wolltest, der nicht auf einer Urkunde beruht (wie z.B. Mietrückstände = Mietvertrag + Schadensersatz = keine Urkunde, da der Mietvertrag insoweit nicht die Höhe der Forderung wiedergibt).

Deine Ausführungen zu dem streitigen Verfahren passen ebenfalls. Der Beklagte kann keine Urkunden entgegenhalten und so kommst Du schnell zu einem Urteil. Schneller, als mit einem herkömmlichen Klageverfahren/streitigen Verfahren. Der Beklagte kann in ein Nachverfahren gehen. Dieses dient dann dazu, dass er auch Einwendungen gegen die Forderungen erbringen kann, die nicht durch eine Urkunde belegt werden können. Ändert aber nichts daran, dass Ihr zunächst mal ein vollstreckbares Urteil habt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten