Hallo,
wir haben eine Sache in der gegen unsere Partei ein Mahnbescheid erwirkt wurde. DIe Partei hat Vollzahlung (bis auf die Zinsen) geleistet und uns dann die Sache gebracht. Wir haben - verspätet - Widerspruch eingelegt, der als Einspruch gewertet wurde. Jetzt ist die Sache automatisch/von Amts wegen an das Streitgericht abgegeben worden, und zwar LG, daher Anwaltszwang.
Was tun? Die GS bekommt doch nur noch die Zinsen? Warum wurde da noch abgegeben? Muss die GS nicht das Streitgericht über die Zahlung informieren? Entstehen doch jetzt nur weitere Kosten, oder? weitere GK?
Danke vorab für Euere Hilfe
MB, Widerspruch verspätet = Einspruch, Zahlung
- Anahid
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Wenn Ihr verspätet Widerspruch erhoben habt und das als Einspruch gewertet wurde, dann hat die Gegenseite ganz offensichtlich den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt. War die Verspätung des Widerspruchs Euer Verschulden oder Fehler des Mandanten, weil er zu spät mit der Sache bei Euch aufgetaucht ist?
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- Anahid
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Gut, dann liegt das Problem ja nicht bei Euch, dass da weitere Kosten entstanden sind. Dann stellt sich wiederum die Frage, wann der MB zugestellt wurde und wann der Mandant gezahlt hat?
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Und da liegt der Hase begraben .... Mandant schon 2 x angeschrieben (Mail) wegen der Daten, aber bisher keine Info. Ich komme drauf zurück, sobald ich mehr weiß. Vielen Dank schon einmal vorab
- Tigerle
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Sofern der Vollstreckungsbescheid schon beantragt/Erlassen war, dann gibt das Gericht das Verfahren nach einem verspäteten Einspruch automatisch ab.
Habt Ihr gegen den Anspruch insgesamt Widerspruch eingelegt oder nur gegen die Kosten/Zinsen?
Habt Ihr gegen den Anspruch insgesamt Widerspruch eingelegt oder nur gegen die Kosten/Zinsen?
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Gegen den Anspruch insgesamt. Habe immer noch keine Infos der Partei. Scheint aber so, dass wirklich VB schon beantragt war, denn es wurde wohl automatisch abgegeben an das LG
- Anahid
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Ja gut, dass war mir klar, dass der VB schon beantragt war. Entsprechend müsste ja jetzt auch Einstellung der ZV beantragt werden. Vielleicht reagiert der Mandant, wenn ihr ihm mal klar macht, dass die Gegenseite vollstrecken kann.
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Zum jetzigen Zeitpunkt würde ich einfach mal davon ausgehen, dass die Zahlung erst nach bereits erfolgter Beantragung des VB geleistet wurde. Der VB war auch schon erlassen, als Ihr Widerspruch eingelegt habt, sodass der als Einspruch gewertet wurde. Da nach Einspruch automatisch die Abgabe an das Streitgericht erfolgt, erfolgt diese natürlich in der Höhe, in der der VB erlassen wurde (also hier voller Wert). Von daher dürfte da alles richtig gelaufen sein. Denn wenn der Mandant erst gezahlt hat, nachdem der VB beantragt wurde, dann ist das eben sein Pech. Bekomme ich als Gläubigervertreter eine Zahlung nachdem der VB beantragt ist, teile ich das auch niemandem mit. Wie denn auch? Zum Zeitpunkt der Beantragung war keine Zahlung geleistet und damit der Antrag richtig.
Jetzt in der Anspruchsbegründung wird die Gegenseite mit Sicherheit zum Teil für erledigt erklären. Spätestens aus der Anspruchsbegründung sollte ja ersichtlich sein wann die Zahlung erfolgt ist. Also abwarten und Tee trinken.
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