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Widerspruch und Einspruch

Verfasst: 08.04.2020, 10:10
von pepe
Guten Morgen Zusammen,

in einem Mahnverfahren gegen MIeter F und M (Gesamtschuldner) legt F Widerspruch ein und M Einspruch. Gegen M besteht also ein Vollsreckungsbescheid.

Die Sache ist an das streitige Gericht abgegeben worden. Mich interessieren nun die Anträge im streitigen Verfahren.

Normalerweise lautet der Antrag beim Widerspruch ja:

im Streitverfahren im Anschluss an das Mahnverfahren wird der Beklagte F verurteilt 1.500 € zu zahlen.

der Antrag nach einem Einspruch lautet:

der Vollstreckungsbescheid vom 02.03. wird aufrecht erhalten.

Wie lautet aber der Antrag in einer Konstellation, wo die Gesamtschuldner Widerspruch und Einspruch einlegen?
:thx

Re: Widerspruch und Einspruch

Verfasst: 08.04.2020, 12:31
von mücki
Das liest sich so, als wüsstest du nicht, ob gegen einen oder beide Schuldner bereits VB ergangen ist? Das würde ich erstmal prüfen. Eure Mandantin muss ja die entsprechenden Unterlagen haben. Es wäre ja nicht das erste mal, dass sich Schuldner im Rechtsmittel vertun. Ich kann mir kaum vorstellen, dass der Eine schon den VB hat, während der andere erst den MB hat.

Re: Widerspruch und Einspruch

Verfasst: 08.04.2020, 13:38
von Anahid
Ich hatte so einen Fall auch mal. Bei dem Vollstreckungsbescheid (Einspruch) musst Du nur - wie bisher auch - beantragen, den VB aufrecht zu erhalten.

Bei dem Widerspruch gegen den MB musst Du beantragen, den Beklagten als Gesamtschuldner neben M zu verurteilen......zu zahlen.

Re: Widerspruch und Einspruch

Verfasst: 08.04.2020, 15:39
von pepe
Danke, dass ist das entscheidende Wort --> neben

Re: Widerspruch und Einspruch

Verfasst: 09.04.2020, 16:31
von osched
Ich hatte hier mal eine ähnliche Sache, Mahnverfahren gegen 2 Gesellschafter (A und B) einer bereits aufgelösten GbR als Gesamtschuldner. Einer legte Widerspruch ein, der andere gegen den sodann gegen ihn beantragten Vollstreckungsbescheid Einspruch.

Aus dieser Erfahrung kann ich nur sagen, es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass den Verfahrensgang zutreffend erkennt. Hier wurde vom Gericht das Widerspruchsverfahren als "gegen A+B" und das Einspruchsverfahren von einer anderen Abteilung des Gerichts als "gegen B+A" geführt. Beide Abteilungen haben wegen doppelter Rechtshängigkeit gemeckert, am Ende ist aber alles gutgegangen.