Danke dir.
Aber wo machst du da einen Vergleich aus? Also das würde ich gerne verstehen... Es erging ja ein normales Urteil, würde gerne verstehen wieso das als Vergleich gilt.
Die 253,30 € ist die Forderung aus dem ZV-Auftrag OHNE unsere ZV-Kosten. Die 73,00 € GK waren noch nicht im VB.
Wieso muss ich da anrechnen? Meine Kollegen meinte dass ich das nicht muss, aber ebenfalls, dass keine Terminsgebühr ensteht?
Abrechnen, Aufforderungschreiben, Mb, Zv
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Wo liest du bei Anahid etwas von Vergleich? VG ist Verfahrensgebühr.Hilfereno hat geschrieben: ↑17.03.2020, 14:46Danke dir.
Aber wo machst du da einen Vergleich aus? Also das würde ich gerne verstehen... Es erging ja ein normales Urteil, würde gerne verstehen wieso das als Vergleich gilt.
Die 253,30 € ist die Forderung aus dem ZV-Auftrag OHNE unsere ZV-Kosten. Die 73,00 € GK waren noch nicht im VB.
Wieso muss ich da anrechnen? Meine Kollegen meinte dass ich das nicht muss, aber ebenfalls, dass keine Terminsgebühr ensteht?
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Ich meine die Terminsgebühr. In dem was ich da lese entsteht eine Terminsgebühr ja auch ohne Termin z. B. wenn man einen Vergleich schließt. Aber in meinem Fall sehe ich nichts von einem Vergleich..
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Deine Kollegin soll mal ein RVG-Seminar besuchen.
Also schreib ich mal das RVG ab (hab ja sonst nix zu tun), denn vielleicht könnt Ihr beiden das ja hier lesen. Im Buch scheints ja nicht möglich zu sein:
Bzgl. der Verfahrensgebühr:
Nr. 3305 VV RVG - Verfahrensgebühr im Mahnverfahren - 1,0
Dadrunter steht:
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet.
Ist für mich eine klare Aussage. Also warum soll hier nicht angerechnet werden? Die Gebühr ist im VB sogar tituliert, sodass die erst recht anzurechnen ist.
Bzgl. der Terminsgebühr:
Nr. 3104 VV RVG - Terminsgebühr 1,2
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen schriftlichen Verfahren ein Vergleich geschlossen wird.
Wo genau steht da nur was von Vergleich? Euer Urteil ist ein Urteil gem. § 495 a ZPO (steht wahrscheinlich sogar noch extra drin). Also entsteht eine 1,2 Terminsgebühr.
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Vielen Dank nochmal, ich habe jetzt alles in Ruhe durchgelesen und gebe dir auf jeden Fall Recht.
Einzige was mich noch stört ist, dass ich das mit der Terminsgebühr nicht 100% verstehe.
Falls mein Chef mich nämlich fragt, wieso sie entstanden ist, bin ich überfragt
Weil in dieser Akte lese ich auch nichts darüber, dass ein schriftliches Vorverfahren angeordnet ist. Genauso wie wir in den Antrag gleich geschrieben haben, dass wir beantragen, dass der Einspruch ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen wird.
Einzige was mich noch stört ist, dass ich das mit der Terminsgebühr nicht 100% verstehe.
Falls mein Chef mich nämlich fragt, wieso sie entstanden ist, bin ich überfragt
Weil in dieser Akte lese ich auch nichts darüber, dass ein schriftliches Vorverfahren angeordnet ist. Genauso wie wir in den Antrag gleich geschrieben haben, dass wir beantragen, dass der Einspruch ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen wird.
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Du brauchst kein schriftliches Vorverfahren und ein solches gibt es auch nicht in einem solchen Fall.
Ich versuchs Dir mal zu erklären:
Der Vollstreckungsbescheid ist quasi ein Versäumnisurteil. Gegen dieses wurde Einspruch eingelegt. Also müsste nun eine mündliche Verhandlung stattfinden. Aber das Gericht hat den Einspruch durch Urteil gemäß § 495 a ZPO verworfen.
Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG sagt, dass dann, wenn das Gericht in einem Verfahren, in dem mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, eine 1,2 Terminsgebühr entsteht. Und darum bekommst Du, auch wenn Ihr faktisch gar nichts gemacht habt, für das streitige Verfahren sowohl die Verfahrens-, als auch die Terminsgebühr.
Jetzt verstanden?
Ich versuchs Dir mal zu erklären:
Der Vollstreckungsbescheid ist quasi ein Versäumnisurteil. Gegen dieses wurde Einspruch eingelegt. Also müsste nun eine mündliche Verhandlung stattfinden. Aber das Gericht hat den Einspruch durch Urteil gemäß § 495 a ZPO verworfen.
Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG sagt, dass dann, wenn das Gericht in einem Verfahren, in dem mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, eine 1,2 Terminsgebühr entsteht. Und darum bekommst Du, auch wenn Ihr faktisch gar nichts gemacht habt, für das streitige Verfahren sowohl die Verfahrens-, als auch die Terminsgebühr.
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"Ist schon besser" würde ich meiner Auszubildenden um die Ohren hauen. Sagt mir nämlich, dass Du eigentlich kein Wort verstanden hast. Und wenn das so ist, dann sag das.
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Also ich versuche es jetzt einfach so zu verstehen wie du es geschrieben hast. Dass aufgrund des Vollstreckungsbescheides und den Einspruch eigentlich hätte eine mündliche Verhandlung stattfinden müssen, diese aber durch Urteil gem. § 495a (Die Terminsgebühr ermäßigt sich nicht nach Nr. 3105 VV RVG, wenn das Gericht im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung anstelle eines möglichen Versäumnisurteils ein streitiges Endurteil erlassen hat (OLG Düsseldorf 19.3.09)
Und wenn ein Versäumnisurteil erlassen worden wäre, hätte man nur eine emäßigte Terminsgebühr (0,5 nach 3105) erhalten, oder?
Und wenn ein Versäumnisurteil erlassen worden wäre, hätte man nur eine emäßigte Terminsgebühr (0,5 nach 3105) erhalten, oder?