Abrechnen, Aufforderungschreiben, Mb, Zv

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Hilfereno
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 44
Registriert: 05.09.2019, 20:27
Beruf: Reno azubi
Software: ReNoStar

#11

16.03.2020, 16:46

Und entschuldigt bitte, ich soll einen KFA machen, nicht abrechnen. Ändert aber nichts, oder?
Hilfereno
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 44
Registriert: 05.09.2019, 20:27
Beruf: Reno azubi
Software: ReNoStar

#12

16.03.2020, 17:03

Ich bin jetzt total verwirrt. Ich mach das wohl morgen. Die Mahnkosten muss ich ja gar nicht mehr festsetzen lassen, weil ich dafür ja schon einen Titel habe. (Ich dachte erst ich soll abrechnen, wurde mir falsch erklärt)

ZV und streitiges Verfahren in einen KFA? Geht wohl nicht? Also 2 KFA's? Und ich verstehe immer noch nicht, warum wir eine Gebühr dafür bekommen sollen, weil die Gegnerin Einspruch eingelegt hat.

Ich glaube heute habe ich da keinen Kopf mehr für :)
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1992
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#13

16.03.2020, 21:53

Beruhige dich und sortiere deine Gedanken.

Eine Termingebühr ist nicht entstanden. Die Verfahrensgebühr für den Einspruch aber ja, da so ein streitiges Verfahren entstanden ist.

Im Endeffekt gehst du jetzt in Ruhe die Akte durch und schaust, welcher Gegenstandswert für die einzelnen Verfahrensabschnitte gilt und welche Gebühren dann jeweils. Du bist auf dem richtigen Weg, wenn du sagst, dass die ursprüngliche Hauptforderung nicht mehr Gegenstand des Mahnverfahrens war, sondern dort nur noch die Kosten und ggf. Zinsen der ursprünglichen Hauptforderung.

Und du musst trennen, welche Gebühren du in den Kfa aufnimmst und welche bei der Abrechnung gegenüber dem Mandanten. Kfa und Mandantenabrechnung sind unterschiedlich, da einige Gebühren durch den VB schon tituliert sind.

Du schreibst, dass die Schuldnerin nach der ZV-Maßnahme gezahlt hat - hat sie nur die titulierten Beträge gezahlt oder auch die Kosten für die ZV-Maßnahme? Letztere werden in der Regel doch immer vom GV mit beigetrieben bzw. im Rahmen eines Pfüb vom Drittschuldner mit gezahlt. Wenn die Kosten der ZV-Maßnahme so ausgeglichen worden sind von der Schuldnerin brauchst du insoweit keinen Kfa mehr.

Mache mit diesen Infos doch mal einen Abrechnungsvorschlag bzw. Kfa-Vorschlag und stelle ihn hier rein.
Hilfereno
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 44
Registriert: 05.09.2019, 20:27
Beruf: Reno azubi
Software: ReNoStar

#14

17.03.2020, 09:07

Danke für deine Antwort.

Also die vorgerichtlichen RA-Kosten sowie die Gebühren für das Mahnverfahren sind tituliert und wurden schon bezahlt, sogar paar Cent mehr, wahrscheinlich die Zinsen.

Es bleibt m. E. dann nur noch die ZV-Gebühren und die Gebühren für den verspäteten Einspruch zum festsetzen, sowie die Auslagen, oder irre ich mich?

Müssen die Gebühren für den Einspruch und die ZV-Gebühren getrennt festgesetzt werden?

Es wurde vor kurzem noch ein Schreiben verschickt, indem wir die Gegner zur Zahlung von 22,63 € auffordern, diese Forderung kann ich nicht nachvollziehen.

Danach kam das Urteil, dass dem Gegner die Kosten des Rechtsstreit auferlegt werden, dass der Einspruch als unzulässig verworfen wird und das Urteil vorläufig vollstreckbar ist.

Ich würde jetzt wohl einfach die ZV-Gebühren festsetzen lassen, sowie die Verfahrensgebühr für den Einspruch.

Der Streitwert für den Einspruch wäre der gleiche wie der im MB bzw. VB ? Der Einspruch kam verspätet, VB ist vom 09.10.2019, Einspruch eingegangen am 30.10.2019 und unser ZV-Auftrag ist vom 1.11.2019.

Der Streitwert für die ZV ergibt sich ja aus den Auftrag.

Wären ja also einmal die
1,3 3100 Verfahrensgebühr für den Einspruch
PTK 7002
UST 7008

und für die ZV
0,3 Verfahrensgebühr
PTK 7002
UST 7008

Ist das kompliziert für mich :(
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17571
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#15

17.03.2020, 11:16

So....und dann kommt wieder die Hexe, die alles durcheinander schmeißt. :mrgreen:

Wenn der Einspruch durch Urteil verworfen wurde, entsteht sogar eine TG für das streitige Verfahren (Nr. 3104 Nr. 1 VV RVG).

Nun zu Deinem Durcheinander.

Derzeit ist nicht so ganz klar wann, zu welchem Zeitpunkt die Gegnerin an Euch gezahlt hat. Anscheinend lief aus dem VB die ZV. Während bereits die ZV lief hat die Gegnerin wohl den Einspruch eingelegt und so das streitige Verfahren ins Laufen gebracht. Wenn sie aber aufgrund der ZV gezahlt hat, warum hat sie dann nicht die ZV-Gebühren mit gezahlt? Bist Du Dir da sicher?

Bislang sehe ich hier lediglich das streitige Verfahren, das festgesetzt werden muss und da musst Du anrechnen, nämlich die VG aus dem Mahnverfahren.

Die Kostenfestsetzung für das streitige Verfahren würde also wie folgt aussehen:

1,3 VG Nr. 3100 VV RVG
Anrechnung 1,0 VG Nr. 3305 VV RVG
1,2 TG Nr. 3104 VV RVG
PTK 7002
UST 7008 (aber nur wenn der Mandant nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist).

Sollten die Kosten der Zwangsvollstreckung tatsächlich bislang nicht gezahlt worden sein, dann müsste insoweit ein gesonderter KFA an das ZV-Gericht gestellt werden. Auffällig finde ich, dass Du die GV-Kosten nicht bei den ZV-Kosten aufführst, was mir eigentlich sagt, dass hier vielleicht doch schon die ZV-Kosten gezahlt wurden.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Hilfereno
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 44
Registriert: 05.09.2019, 20:27
Beruf: Reno azubi
Software: ReNoStar

#16

17.03.2020, 11:36

Die Zahlung kam nach dem ZV-Auftrag, am 3. Dezember 2019, der ZV-Auftrag ist vom 1. November 2019. Der Betrag wurde nämlich von der GV an uns gezahlt, die Höhe war 253,98 €. Die Höhe des VB war 248,01 €. Deswegen denke ich, dass damit der VB ereldigt wäre?

Die Gesamtforderung in dem ZV-Auftrag ist nämlich 253,30 €.
Hilfereno
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 44
Registriert: 05.09.2019, 20:27
Beruf: Reno azubi
Software: ReNoStar

#17

17.03.2020, 11:39

Ich sehe gerade, dass wir im Dezember geschrieben haben, dass unsere anwaltlichen Kosten für die ZV gem. ZV-Auftrag vom 1. November 2019 nicht berücksichtigt worden sind.

Daher haben wir Sie nochmal aufgefordert gehabt, 22,49 € zu zahlen. Im Februar dann nochmal. Bisher kam keine Zahlung in dieser Höhe.

Nur wie kommen die auf den Betrag??????????

Ich glaube ich vergesse wichtige Details.

Wir hatten beantragt, den Einspruch zu verwerfen etc (OHNE mündliche Verhandlung, ist der Satz wichtig bzgl der Terminsgebühr) :patsch
Hilfereno
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 44
Registriert: 05.09.2019, 20:27
Beruf: Reno azubi
Software: ReNoStar

#18

17.03.2020, 12:08

Okay, ich habe es jetzt. Das sind die Gebühren für die ZV. Aber wie du schon sagst, was sind mit den GV Kosten? Ich sehe einen Telefonvermerk, wo unser Mandant darum bittet, eingezahlte Gerichtskosten in Höhe von 73,00 € einzutreiben. Das wurde aber wohl nie gemacht und ignoriert. Ich denke die SB hat die Akte etwas versaut? :D War auch eine Azubine.
Hilfereno
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 44
Registriert: 05.09.2019, 20:27
Beruf: Reno azubi
Software: ReNoStar

#19

17.03.2020, 12:40

Ich habe jetzt die Lösung zumindest denke ich.

Also wegen den ZV-Gebühren. Ich rufe gleich mal bei der GV an, weil sie vermutlich ihre Kosten schon einbehalten hat, aber sicher ist sicher. Dann mach ich einen gesonderten KFA für die ZV fertig. Da muss ich aber wie bei einer Klage das Rubrum ausschreiben, oder?

Der andere KFA wird eine Verfahrensgebühr und (ich weiß es leider immer noch nicht ob eine Terminsgebühr entstanden ist) die Gerichtskosten in Höhe von 73,00 €.
Da bin ich mir aber noch nicht sicher wegen dem Streitwert :D

So sollte es richtig sein.

Entschuldigt das durcheinander :panik
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17571
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#20

17.03.2020, 13:37

Also der Reihe nach und Du musst Dich nicht entschuldigen, wenn Du als Auszubildende Fragen hast. ;)

1. Die Gesamtforderung in dem ZV-Auftrag sind 253,30 € - ohne die ZV-Kosten oder sind die in dem Betrag bereits enthalten?

2. Der GV hat seine Kosten bereits einbehalten. Da brauchst Du gar nicht erst anrufen. Das machen die bei Zahlungen immer.

3. Durch die Zahlung des GV ist der VB erledigt, richtig.

4. Wenn der Mandant zusätzliche Gerichtskosten gezahlt hat, die noch nicht im VB gestanden haben, dann sind diese mit zur Festsetzung anzumelden im streitigen Verfahren.

5. Der KFA im streitigen Verfahren ist über ein VG mit Anrechnung der VG aus dem Mahnverfahren, eine TG und die Gerichtskosten zu stellen. Wenn ich Dir das Gesetz schon nenne, kann ich erwarten, dass Du zumindest nachliest.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten