Zahlungsfrist Gerichtskosten nach Widerspruch

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Drea1
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#1

11.09.2019, 22:40

Hallo,

ich habe für unseren Mandanten einen Mahnbescheid beantragt gegen den Widerspruch erhoben wurde. Im Mahnbescheidsantrag wurde das Häkchen gesetzt, Abgabe streitigen Verfahren. Zwischenzeitlich befinden sich beide Parteien ohne unser Zutun in Vergleichsverhandlungen.
Sehe ich es richtig, dass ich auch nach Ablauf von 6 Monaten die weiteren Gerichtskosten bezahlen kann und das Verfahren dann streitig weiterbetrieben werden kann? Das die Verjährungsfrist weiter im Auge behalten werden muss, ist mir bekannt.

Wenn wir nicht weiterbetrieben, müssen wir die weiteren 1/2 Gerichtskosten zahlen?

L. G.
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icerose
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#2

12.09.2019, 08:55

Drea1 hat geschrieben:
11.09.2019, 22:40
Sehe ich es richtig, dass ich auch nach Ablauf von 6 Monaten die weiteren Gerichtskosten bezahlen kann und das Verfahren dann streitig weiterbetrieben werden kann? Das die Verjährungsfrist weiter im Auge behalten werden muss, ist mir bekannt.
Korrekt.
Drea1 hat geschrieben:
11.09.2019, 22:40
Wenn wir nicht weiterbetrieben, müssen wir die weiteren 1/2 Gerichtskosten zahlen?
Nein, alles gut. Dann wird halt nicht abgegeben und die Akte kommt bald ins Archiv.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Drea1
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#3

12.09.2019, 09:07

Danke dir.
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Anahid
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#4

12.09.2019, 12:14

Öhm...seh ich jetzt ein wenig anders. Wenn im Mahnbescheid direkt die Abgabe an das Streitgericht beantragt wurde, dann entsteht die Gebühr für das streitige Verfahren. Wenn Ihr nicht weiterbetreiben wollt, müsst Ihr den Mahnbescheid zurücknehmen oder für erledigt erklären; die weiteren Gerichtskosten (mindestens 1/2) sind aber bereits durch den Antrag angefallen. Und da die Abgabe beantragt wurde solltet Ihr eigentlich demnächst eine Gerichtskostenrechnung erhalten oder eine Aufforderung des Streitgerichts, den Anspruch zu begründen.
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#5

12.09.2019, 12:22

Anahid hat geschrieben:
12.09.2019, 12:14
Öhm...seh ich jetzt ein wenig anders. Wenn im Mahnbescheid direkt die Abgabe an das Streitgericht beantragt wurde, dann entsteht die Gebühr für das streitige Verfahren. Wenn Ihr nicht weiterbetreiben wollt, müsst Ihr den Mahnbescheid zurücknehmen oder für erledigt erklären; die weiteren Gerichtskosten (mindestens 1/2) sind aber bereits durch den Antrag angefallen. Und da die Abgabe beantragt wurde solltet Ihr eigentlich demnächst eine Gerichtskostenrechnung erhalten oder eine Aufforderung des Streitgerichts, den Anspruch zu begründen.

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Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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#6

12.09.2019, 15:13

Drea1 hat geschrieben:
11.09.2019, 22:40
Im Mahnbescheidsantrag wurde das Häkchen gesetzt, Abgabe streitigen Verfahren.
Da hab ich ein nicht gesehen, wo keins ist. :oops:
Demzufolge haben Ana und Alice vollkommen recht.

Aber: zumindest in Berlin wird auf die Zahlung der halben GK nicht bestanden. Also zumindest bei mir mit weit über 100 Verfahren. ;)
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...
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#7

12.09.2019, 15:19

icerose hat geschrieben:
12.09.2019, 15:13

Aber: zumindest in Berlin wird auf die Zahlung der halben GK nicht bestanden. Also zumindest bei mir mit weit über 100 Verfahren. ;)
Dann muss man sich auch nicht wundern, dass das Land Berlin kein Geld hat. :teufel
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#8

12.09.2019, 23:41

Danke, dann weiß ich, dass ich den Mandanten auf die weiteren Gerichtskosten hinweisen muss, man die Sache aber bis zur Verjährung wieder aufrollen kann, sollte er sich mit dem Gegner nicht einigen.

👍
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icerose
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#9

16.09.2019, 11:07

... hat geschrieben:
12.09.2019, 15:19
icerose hat geschrieben:
12.09.2019, 15:13

Aber: zumindest in Berlin wird auf die Zahlung der halben GK nicht bestanden. Also zumindest bei mir mit weit über 100 Verfahren. ;)
Dann muss man sich auch nicht wundern, dass das Land Berlin kein Geld hat. :teufel
:lolaway
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