Geschäftsgebühr nach eingeleitetem Mahnverfahren

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Mahiru
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#1

29.08.2019, 15:26

Hallo,

unsere Mandantin hat selbst ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet und der Schuldner hat Widerspruch eingelegt. Nun wurden wir mit der Weiterführung beauftragt und haben den gegnerischen Kollegen außergerichtlich angeschrieben. Da bislang keine Reaktion kam haben wir nun die GK eingezahlt und die Anspruchsbegründung erstellt. Jetzt bin ich mir etwas unsicher. Für unser außergerichtliches Schreiben, kann da noch eine Geschäftsgebühr entstehen? Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass höchstens eine 0,65-Verfahrensgebühr entstehen könnte. Die ist ja hinfällig, weil wir nun die volle Verfahrensgebühr bekommen...

Viele Grüße und Danke schonmal für eventuelle Antworten ;-)
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#2

29.08.2019, 16:25

Der Gegenstand über den ihr mit dem Kollegen korrespondiert habt, war ja gerichtlich anhängig, daher schließt sich meiner Meinung nach die Geschäftsgebühr aus.
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Anahid
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#3

29.08.2019, 17:12

Seh ich auch so. Da bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig war, kann eine Geschäftsgebühr nicht entstehen. Das Mahnverfahren ist ja durch den Widerspruch nur indirekt erledigt. Ein Verfahren ist ja immer erst dann vollständig erledigt, wenn klar ist, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Wenn Ihr also den Auftrag erhaltet, die Sache weiterzuführen, dann liegt darin ein Auftrag, das streitige Verfahren durchzuführen. Wenn Ihr, bevor Ihr den Antrag stellt, das Verfahren abzugeben (was mit der Zahlung der Gerichtskosten gleichzusetzen ist), die Gegenseite nochmals anschreibt, dann entsteht in dem Moment bei Euch die 0,8 VG. Da die Gegenseite nicht reagiert und nun doch der Abgabeantrag gestellt werden muss, erhöht sich die VG auf die normale 1,3.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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