Außergerichtliche Kosten im Mahnverfahren

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
MrsLittletall
Forenfachkraft
Beiträge: 142
Registriert: 07.08.2019, 10:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#1

07.08.2019, 10:08

Ich habe einen etwas merkwürdigen Mahnbescheid erstellen müssen und bevor ich den ausdrucke und versende, wollte ich mal fragen, ob das überhaupt so in Ordnung geht?

Unser Mandant hat eine Vereinbarung mit dem Gegner geschlossen über 5.000 €. Diese wurden allerdings nicht bezahlt, ganz klar, das ist also die Hauptforderung.

Nun wollte mein Chef allerdings, dass ich auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend machen.

Diese sind eine Geschäftsgebühr (2,5 wegen umfangreicher Tätigkeit) und eine Einigungsgebühr aus 5.000,00 €, insgesamt also 1.466,44.

Völlig klar, wenn ich diesen Betrag in die vorgerichtlichen Anwaltskosten eintrage, wird es als zu hoch moniert.

Ich habe also die Einigungsgebühr herausgenommen und als Rechtsanwaltsgebühren als zweite Hauptforderung eingetragen, sodann die Geschäftsgebühr mit Tätigkeit umfangreich/schwierig in die vorgerichtlichen Kosten eingetragen und dann die Anrechnung der Mahngebühr in Höhe von 0,75 hinzugesetzt.

Ich frage mich jetzt nur... Ist das überhaupt so in Ordnung?

Ich konnte nicht den ganzen RA-Kosten-Betrag in die Hauptforderung eintragen, da ich dann ja nicht die Anrechnung der Mahngebühr hätte machen können, was diese zu hoch gemacht hätte. Und ich kann ja auch schlecht die Geschäftsgebühr nochmal eintragen, damit die Anrechnung der Mahngebühr erkannt wird.

Meine Frage ist also: Ist das ok so, dass ich die Einigungsgebühr extra als Hauptforderung eingetragen habe, damit ich den Rest der vorgerichtlichen Kosten ansetzen kann, ohne dass mich das Formular anmeckert? Es hatte zumindest am Ende keine Monierungen mehr, hab das allerdings zum ersten Mal gemacht, die vorgerichtlichen Kosten so aufzudröseln, würde mich halt interessieren, ob das so geht.

Vielen Dank!
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#2

07.08.2019, 10:17

Ich sage vorab schon mal, dass ich das so auch noch nie hatte und mir absolut nicht sicher bin!

Ich würde sagen, dass das so nicht geht. Hast du denn mal versucht die komplette Gebühr (mit EG) und dem Zusatz, dass es umfangreich und schwierig war versucht als RA-Gebühren geltend zu machen und hat er da auch noch gemeckert?

Ansonsten rufst du vielleicht einfach mal beim zuständigen Mahngericht an und fragst nach, die sind meistens sehr freundlich und können dir da sicher weiterhelfen!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14398
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#3

07.08.2019, 10:29

Sicher, dass die GG so hoch sein soll? Und die EG wurde vom Schulder freiwillig übernommen? Ich hatte das auch noch nicht, aber bei der Konstellation würde ich mir auch den MB sparen, weil so gut wie sicher ist, dass es ins streitige Verfahren gehen wird.
MrsLittletall
Forenfachkraft
Beiträge: 142
Registriert: 07.08.2019, 10:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#4

07.08.2019, 10:37

Als ich die kompletten vorgerichtlichen Kosten in das vorgegebene Feld eingetragen haben, war das Formular am Meckern, dass es zu hoch ist.

Und ja, der Schuldner hat das tatsächlich so übernommen. Ich hab da eine E-Mail mit der Einigung und den Anwaltsgebühren, die er noch zu tragen hat, aber trotz ständiger Versprechungen halt nie gezahlt hat.

Bin leider auch erst seit März 2019 in dieser Kanzlei, so dass ich eine Menge Fälle auf den Tisch bekomme zum Mahnen oder Vollstrecken, die ursprünglich von meiner Vorgängerin bearbeitet worden sind. Da muss ich mich leider auf die Schreiben in der Akte verlassen.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#5

07.08.2019, 10:43

Meiner Meinung nach kannst Du die vorgerichtlichen Kosten nicht trennen, indem Du einen Teil als Nebenforderung und einen Teil als Hauptforderung geltend machst. Entweder oder. Ich würde mich da auch an das Mahngericht wenden, wie Du das am Besten eintragen sollst.

Andererseits frage ich mich, ähnlich wie Adora Belle, ob der Gegner sich zur Übernahme der Kosten (und zwar insgesamt) verpflichtet hat. Wenn die Kostenübernahme Bestandteil der Einigung war (die ja wohl hoffentlich unterschrieben vorliegt), dann kann ggf. der Komplettbetrag (HF + Kosten) als Hauptforderung in Urkundsmahnverfahren geltend gemacht werden. Aber verlässliche Aussagen sind dazu mit dem bisherigen Sachvortrag nicht zu treffen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
MrsLittletall
Forenfachkraft
Beiträge: 142
Registriert: 07.08.2019, 10:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#6

07.08.2019, 11:29

Ich hab mir die Vereinbarung jetzt nochmal ganz genau angeschaut.

Die wurde zuerst mündlich ausgemacht und dann von meinem Chef am 15.10.2018 per E-Mail zusammengefasst. Da sind die 5.000,00 € drin und ebenfalls die Anwaltskosten (die Geschäftsgebühr und die Einigungsgebühr).

Die hat der Schuldner am selben Tag ebenfalls per E-Mail bestätigt.

Unterschrieben ist da leider gar nichts :-/

Ich denke, ich werde mich morgen früh mal an das Mahngericht wenden und fragen, wie man das eintragen könnte. Vielen Dank für eure Antworten.
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3003
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#7

07.08.2019, 11:46

Vorgerichtliche Kosten sind die Geschäftsgebühr.

(Offensichtlich habt ihr euch nicht wirklich geeinigt, sonst wärt ihr jetzt nicht im Mahnverfahren :pfeif)
Bild
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14398
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#8

07.08.2019, 12:49

Nunja, wenn der Schuldner in Textform bestätigt hat, könnte die EG schon auch erstattbar angefallen sein. Einigung und Erfüllung sind zwei Paar Stiefel.
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3003
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#9

07.08.2019, 14:11

Aber dann kommt sie nicht bei außerg. Kosten rein sondern -noch nie gemacht- als weitere HF Dienstleistungsvertrag?
Bild
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#10

07.08.2019, 14:37

Wenn die Gebühren in der Einigung enthalten sind und der Schuldner hier nicht erfüllt hat, dann sind sowohl die 5000 € als auch die Anwaltskosten Hauptforderungen. Dann wäre aber auch m.E. keine Anrechnung vorzunehmen, da die Durchsetzung der Einigung eine andere Angelegenheit wäre. Hab ich oft in Arbeitsrechtssachen. Es ergeht ein Vergleich, dass ein wohlwollendes Zeugnis zu erstellen ist (meistens Mehrvergleich). Das wird aber dann nicht erstellt, sodass wegen dem Zeugnis der Anwalt tätig werden muss und auch das stellt eine besondere Angelegenheit dar und löst eigene Gebühren aus.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten