Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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sh161
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#1
28.06.2019, 10:25
Mein Mdt/der Antragsteller sitzt im Bezirk des Mahngerichts Uelzen, der Antragsgegner im LG-Bezirk Neubrandenburg. Es geht um eine Forderung bezüglich eines Bauvorhabens in Bremen. Kann ich damit eine Zuständigkeit in Bremen begründen? Das wäre für uns und den Mdt. der deutlich kürzere Fahrtweg.
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sh161
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#2
28.06.2019, 10:37
Ergänzung:
Mdt ist "Objektsanierung", Gegner "Akustik- & Trockenbau", also kein Endkunde.
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samsara
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#3
28.06.2019, 11:58
Gem. § 689 ZPO ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
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sh161
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#4
28.06.2019, 12:03
Sorry, ich meinte natürlich für das weiterführende Verfahren nach Widerspruch.
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Feldhamster
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#5
28.06.2019, 13:46
Du kannst ja mal die Kommentierung des § 29 ZPO prüfen, ob du damit die Zuständigkeit begründen kannst. Ein anderer Paragraph, der in Frage kommen könnte, fällt mir nicht ein.
Ich selbst habe keinen ZPO-Kommentar zur Hand.
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sh161
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#6
01.07.2019, 08:27
Chef hat gesagt: (O-Ton) "Trag mal Bremen ein. Wenn die sagen, sie seien nicht zuständig, können wir uns immer noch Gedanken darüber machen."