Hallo zusammen,
ich habe in den letzten Jahren kaum noch etwas mit Mahnverfahren zu tun gehabt und bin etwas eingerostet.
Es geht um die Geltendmachung der Geschäftsgebühr im Namen des Mandanten als einzige Forderung (außergerichtliche Abmahnung wegen Unterlassung). Mache ich, wenn der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, trotzdem die Umsatzsteuer mit geltend oder nur den Nettobetrag? Wir haben nur zur Zahlung des Nettobetrags aufgefordert, aber ich wollte beim MB-Antrag lieber auf Nummer sicher gehen, da die Gebühren jetzt ja Hauptforderung sind.
Danke und viele Grüße
Steffie
Umsatzsteuer auf Geschäftsgebühr im MB
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Nein, weiterhin nur den Nettobetrag. Die Gebühren für das Mahnverfahren werden ja auch ohne USt. tituliert.koffeinkonsumentin hat geschrieben: ↑03.06.2019, 14:55trotzdem die Umsatzsteuer mit geltend oder nur den Nettobetrag?
Dem Mdt. gegenüber müssen natürlich die Steuern abgerechnet werden, aber für den sind das ja alles nur durchlaufende Posten.
- koffeinkonsumentin
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Danke für deine schnelle Antwort