Zahlung nach Widerspruch

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osched
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#1

31.05.2019, 15:02

Hallo,

ich habe hier eine Mahnsache, die schafft mich irgendwie. ich bin unschlüssig, ob so etwas ein Fall für eine Erledigung oder eine Klagerücknahme ist. Aber der Reihe nach:

Die Forderung ist irgendwann 2018 entstanden, wurde vom Mandanten gemahnt und von einem Inkassounternehmen. Die Antragsgegnerin hat die Forderung dann (wenig überzeugend) bestritten und Strafanzeige gegen den Mandanten erstattet.

Wir haben dann noch einmal außergerichtlich gemahnt, daraufhin kam dann nichts Sinnvolles (ein verspäteter Widerruf des Kaufvertrags) und es wurde Mahnbescheid beantragt. Am letzten Tag der Widerspruchsfrist ging beim Mahngericht ein Widerspruch ein.

Daten jetzt einfach mal rein fiktiv, die Zeitabstände hauen aber hin:

25. April Mahnbescheid beantragt
30. April Mahnbescheid erlassen
6. Mai Mahnbescheid zugestellt
20. Mai Widerspruch eingegangen
27. Mai weitere Gerichtskosten eingezahlt

Bis dahin alles normal. Jetzt kommt es aber: 2 Tage später (also 9 Tage nach Eingang des Widerspruchs beim Gericht) zahlt die Antragsgegnerin den im Mahnbescheid angegebenen Betrag, also alles außer ein paar Cent Zinsen.

Eine Benachrichtigung über die Abgabe ans Streitgericht liegt noch nicht vor, der Anspruch ist also noch nicht begründet worden.

Was nun? Klagerücknahme mit Antrag nach § 269 (3) ZPO erscheint mir nicht wirklich richtig. Ganz einfach die Erledigung erklären?

Und wenn ich dann eine Kostengrundentscheidung habe, wie stelle ich den Kostenfestsetzungsantrag? Einen Teil der Kosten hat die Gegnerin ja schon bezahlt, also ziehe ich den bereits gezahlten Betrag einfach am Ende ab und beantrage nur die Festsetzung der (fehlenden) Differenz?
Feldhamster
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#2

31.05.2019, 15:11

Erledigung der Hauptsache erklären und beantragen, der Beklagtenseite die Kosten aufzuerlegen mit der Begründung, dass Forderung berechtigt war und dann und dann gezahlt worden ist, so dass Hauptsache erledigt und nur noch über die Kodten zu entscheiden ist.

Wenn du dann eine für euch positive Kostenentscheidung hast, würde ich nur noch die Kosten für das streitige Verfahren zur Festsetzung anmelden; die Geschäftsgebühr und die Kosten des Mahnverfahrens sind ja bezahlt. Insoweit besteht kein Anspruch auf Festsetzung mehr.
osched
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#3

31.05.2019, 17:10

Danke, ich denke mal, so in 2-3 Wochen meldet sich das Streitgericht und dann werde ich es so machen.
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