MB oder Festsetzung nach § 11 RVG?

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KiwiHH
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#1

16.05.2019, 11:29

Hallo ihr Lieben,

ich bin unsicher, wie ich jetzt an unsere Gebühren kommen soll. Folgender Sachverhalt:

Vertretung des Mandanten in einer OWi-Sache. Es gab ein Urteil, wonach der Mandant eine höhere Geldstrafe zahlen musste, aber von einem Fahrverbot abgesehen wurde.
Es besteht eine Rechtsschutzversicherung, die auch die meisten Kosten übernommen hat.
Gegenüber dem Mandanten haben wir dann das abgerechnet, was die RS nicht übernommen hat, nämlich die Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € und Fahrtkosten- und Abwesenheitsgeld zzgl. MwSt für den Gerichtstermin.

Der Mandant zahlt auch nach mehrfacher Aufforderung nicht.

Mahnbescheid oder § 11 RVG? Ich würde eher zum MB tendieren. Mein Chef weiß es auch nicht.

Danke im Voraus.
LG Kiwi
mrsgoalkeeper
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#2

16.05.2019, 11:34

Bei Rahmengebühren kannst Du über 11 nur die Mindestgebühr festsetzen lassen (Abs. 8 ), es sei denn der Mandant hat einer höheren Vergütung zugestimmt.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
KiwiHH
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#3

16.05.2019, 13:45

Alles klar, ich danke Dir! :)
Feldhamster
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#4

16.05.2019, 23:08

Allgemeine Idee: die Selbstbeteiligung bereits während des Mandats anfordern - ich habe zB immer sofort um Zahlung gebeten, wenn ich die Kostenzusage der RSV - die den Hinweis enthält, dass eine Selbstbeteiligung besteht - an den Mandanten weitergeleitet habe.
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