Hallo
gegen einen VB mit weit über 5.000 Euro hat ein Antragsgegner Einspruch eingelegt. Die Sache wurde an das LG gegeben und wir haben die weitere GK-Rechnung sowie die Aufforderung zur Anspruchsbegründung vom Gericht erhalten.
Auf beides haben wir nicht reagiert und der Antragsgegner hat dann schlussendlich vier Wochen nach Einlegung des Einspruchs diesen Einspruch wieder zurückgenommen.
Wegen Weihnachten etc. ist auch vom Gericht nichts in der Zwischenzeit gekommen.
Ich müsste doch jetzt vom Gericht eine Rest-GK-Rechnung bekommen über eine weitere 1/2 GK-Gebühr?
Eine halbe GK-Gebühr war ja bereits im VB drin und ist vom Schuldner auch komplett bezahlt.
Mein Vorgehen wäre doch jetzt so, dass ich bei Gericht einen Kostenfestsetzungsantrag über die weiteren GK (1/2 Gebühr) stelle, nicht wahr?
Kann ich das (wir sind keine Kanzlei, sondern Unternehmen) überhaupt, da doch im landgerichtlichen Verfahren nur Anträge von Anwälten gestellt werden können?
Wir hatten keinen Anwalt beauftragt, da die Einspruchsrücknahme und Zahlung mit dem Schuldner von uns selbst intern verhandelt werden konnte.
Viele Grüße
Einspruchsrücknahme gegen VB/GK/Festsetzungsantrag
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Das streitige verfahren ist mit Rücknahme des Einspruches beendet. Eine KGE kommt nicht in Betracht.
Etw. zusätzliche entstandene Kosten gehören in den VB (§699 III ZPO) und können nur auf Antrag durch Ergänzung dieses geltend gemacht werden. Zuständig ist das LG. Vor dem Rpfl. besteht nach §13 RpflG kein Anwaltszwang.
Nach h.M. ist es auch zulässig die Ergänzung des VB durch KFB auszusprechen.
Etw. zusätzliche entstandene Kosten gehören in den VB (§699 III ZPO) und können nur auf Antrag durch Ergänzung dieses geltend gemacht werden. Zuständig ist das LG. Vor dem Rpfl. besteht nach §13 RpflG kein Anwaltszwang.
Nach h.M. ist es auch zulässig die Ergänzung des VB durch KFB auszusprechen.
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wenn ihr also auch die weiteren GK nicht gezahlt habt, sind keine weiteren Kosten entstanden. Demzufolge besteht kein Anspruch auf eine KGE oder Ergänzung des VB.Kaltforelle hat geschrieben: ↑09.01.2019, 12:03Die Sache wurde an das LG gegeben und wir haben die weitere GK-Rechnung sowie die Aufforderung zur Anspruchsbegründung vom Gericht erhalten.
Auf beides haben wir nicht reagiert
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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OK. Dankeschön !
An Gerichtskosten entsteht aber eine 1.0-Gebühr gem. KV 1211 GKG. Die Gebühr für das streitige Verfahren wird gem. § 6 GKG fällig mit Eingang beim Streitgericht und hat sich durch die Einspruchsrücknahme lediglich ermäßigt, da eine einmal fällig gewordene Gebühr nicht wieder komplett wegfallen kann. Ohne Kostenentscheidung haftet derjenige, der den VB beantragt hat, § 22 Abs. 1 GKG.
Lediglich bei einem Streitwert bis 500,-- EUR ( der hier wegen der Abgabe an das LG offensichtlich nicht vorliegt ) würde wegen der Mindestgebühr für das Mahnverfahren von 32,-- EUR die Differenz von 3,-- EUR bis zur 1.0-Gebühr von 35,--- nicht angefordert werden, da dieser Betrag unter die Kleinbetragsgrenze fiele.