Kostenentscheidung nach Erledigung Mahnverfahren

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manjamico
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#1

27.12.2018, 15:25

Hallo liebste Kollegen,

wir verzweifeln hier an Folgendem:

Wir haben MB beantragt, der Antragsgegner legt gegen ein Teilbetrag Widerspruch ein, den restlichen Betrag bezahlt er. Wir verzichten auf den widersprochenen Teil und benötigen jetzt eine Kostenentscheidung über die Kosten des Verfahrens. Das Mahngericht hält sich für nicht zuständig, bei Nachfrage am streitigen Gericht teilt man mir mit, dass die ebenso nicht zuständig sind, da wir keine streitige Forderung mehr haben.

Wer erlässt mir jetzt die Kostenentscheidung? Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich die GK für das streitige Verfahren einzahlen muss (obwohl ich kein str.Verf. will) damit das Gericht mir eine Kostenentscheidung erlässt? Die ZPO sagt zwar, dass das streitige Gericht dafür zuständig ist, jedoch will ich ja kein streitiges Verfahren... und weder Mahngericht noch Amtsgericht will die Kostenentscheidung machen :D
:patsch

Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.
Feldhamster
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#2

27.12.2018, 15:41

Welches Gericht für die Kostenentscheidung zuständig ist, weiß ich auch nicht.

Aber:
Hat der Gegner nur gegen einen Teilbetrag der HF Widerspruch eingelegt oder auch gegen die Verfahrenskosten?
Was genau will er bezahlen? Nur Teil-HF?
Deine Schilderung klingt danach, als dass ihr einen Vergleich über die HF geschlossen habt (Teil der HF wird gezahlt, auf anderen Teil der HF wird verzichtet). Warum quotelt ihr nicht einfach die Kosten entsprechend und schlagt dem Gegner diese Kostenquotelung vor? Erklärt ihm den Vorschlag damit, dass sonst weitere GK entstehen würden für das streitige Verfahren nur bezüglich der Verfahrenskosten und zudem weitere RA-Gebühren.
Feldhamster
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#3

27.12.2018, 16:02

Habe noch mal kurz recherchiert...nach dem, was mir das Internet sagt, muss eine der Parteien eine Kostenentscheidung beantragen, die dann das streitige Gericht zu erlassen hat. Zumindest ist das bei der Rücknahme des Mahnantrags nach Widerspruch so laut hier:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 59287.html

Um dem allem zu entgegen, fällt mir wirklich als praktisch und für alle Seiten sinnvolle Lösung nur die Kostenquotelung ein (siehe mein vorheriger Beitrag). Das streitige Gericht würde wahrscheinlich auch eine Kostenquotelung machen.
manjamico
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#4

27.12.2018, 16:30

Der Mandant verzichtet von selbst, da er keine Lust hat wegen 80 Euro ins streitige Verfahren. Der Widerspruch umfasst ein Teil der HF und die darauf entfallenden Verfahrenskosten. Wir wollen nun einfach die Verfahrenskosten aus dem bezahlten Wert (also HF abzgl. dem bezahlten Betrag = Streitwert). Deswegen kommt keine Quotelung in Frage.

Wie du schon vorgeschlagen hast, wollten wir ihn unkompliziert anschreiben und ihm das erklären. Wenn wir ihm die Kosten mitteilen, wird er aber nach eine gerichtl. Entscheidung fragen und ,,wo das steht, dass er bezahlen muss". Deswegen brauchen wir eine Entscheidung vom Gericht, sonst wird er nicht zahlen.

DANKE
Feldhamster
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#5

27.12.2018, 18:32

Du hast doch selbst die Lösung geschrieben:
Widerspruch gegen Teil-HF und insoweit auch gegen die Verfahrenskosten. Auf beides verzichtet euer Mandant nun.
Soweit kein Widerspruch eingelegt worden ist, gilt der MB, also die verbliebene Rest-HF und die hierauf entfallenden Verfahrenskosten. Zahlt der Gegner trotz eures außergerichtlichen Anschreibens nun nur die Rest-HF, dann kannst du über den betreffenden Teil der Verfahrenskosten den VB beantragen. Damit hast du dann die gerichtliche Kostenentscheidung.

Wobei dann für den VB-Antrag natürlich noch die Verfahrensgebühr 3308 entstehen würde, die der Gegner ebenfalls zu erstatten hätte. Daher würde ich in dem außergerichtlichen Schreiben kurz erwähnen, dass bei Nichtzahlung weitere, von ihm zu erstattende Kosten entstehen würden. Vielleicht lenkt der Gegner dann eher ein und zahlt den Teil der Kosten.

Ich drücke euch die Daumen!
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