Hallo Leute,
ich habe folgendes Problem:
Beim Antrag auf Erlass eines MB ist mir jetzt nachdem ich die Post weggebracht habe aufgefallen, dass bei der Eintragung Anspruch "ab/vom" beim Katalogisierbaren Anspruch ein falsches Datum eingetragen wurde... Habe hier ausversehen einfach das letzte Anwaltschreiben genommen...
Da erst ab morgen jmd. beim Mahngericht erreichbar ist, wollte ich nun mal fragen, ob mir jmd. helfen könnte bzw. sagen könnte ob dies nun einen fatalen Fehler darstellt.
MFG
Fehler beim Mahnbescheid
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In der Regel macht das nichts aus, weil das Mahngericht den Mahnbescheid nur auf formelle Richtigkeit prüft. Könnte nur sein, dass Widerspruch eingelegt wird, weil der Antragsgegner mit dem Datum nichts anfangen kann. Halte ich aber für sehr unwahrscheinlich.
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samsara hat geschrieben: ↑19.12.2018, 13:24In der Regel macht das nichts aus, weil das Mahngericht den Mahnbescheid nur auf formelle Richtigkeit prüft. Könnte nur sein, dass Widerspruch eingelegt wird, weil der Antragsgegner mit dem Datum nichts anfangen kann. Halte ich aber für sehr unwahrscheinlich.
Vielen lieben Dank, das beruhigt mich etwas. Ich habe mir nur überlegt, dass dieses falsch eingetragene Datum, dann bezüglich der geltend gemachten Zinsen die anschließend eingetragen wurden, sich dann widersprechen?!
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Halte ich jetzt nicht für so unproblematisch wie samsara. Ist der Anspruch falsch oder ungenau bezeichnet, könnte es hier Probleme mit der Verjährungsunterbrechung geben. Ich würde das also lieber dem Chef beichten und mit ihm besprechen, was gemacht werden soll.
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Was meinst du mit falsch oder ungenau bezeichnet?Anahid hat geschrieben: ↑19.12.2018, 13:47Halte ich jetzt nicht für so unproblematisch wie samsara. Ist der Anspruch falsch oder ungenau bezeichnet, könnte es hier Probleme mit der Verjährungsunterbrechung geben. Ich würde das also lieber dem Chef beichten und mit ihm besprechen, was gemacht werden soll.
Das werde ich, die sind allerdings erst ab Montag im Büro, sodass ich dies vorab schon mal ggf. klären wollte.
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Falsch - wie z.B. falsche Rechnungs-Nr., falsches Datum. Ungenau - wenn ein Anspruch mit einer Katalog-Nr. geltend gemacht wird, die nicht oder nur teilweise auf den geltend gemachten Anspruch zutrifft.
Problematisch wäre das Ganze jetzt nur dann, wenn die Verjährung zum 31.12. dieses Jahres eintreten würde. Alles andere kann man nachträglich reparieren.
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Solange der Anspruch eindeutig zugeordnet werden kann, halte ich das nicht für problematisch. Anders sieht es doch nur aus, wenn zwischen den Parteien 20 verschiedene Forderungen bestehen, und nicht identifizierbar ist, welche davon gemeint ist.
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okay vielen dank, ich rufe mal morgen früh beim Gericht an und frage dies nochmal dort an. Könnte man noch einen Mahnantrag abschicken, der verbessert ist, bevor es überhaupt zu einer eventuellen Monierung käme?
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Weshalb soll es denn zu einer Monierung kommen? Das Mahngericht weiß doch gar nicht, dass Du ein falsches Datum angegeben hast. Wenn es nicht um die Verjährung geht, würde ich ihn laufen lassen.