Klage begründen nach Widerspruch gegen MB Frist

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Dina-Tabea
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#1

07.11.2018, 11:24

Moin...

Der Gegner hat gegen den von uns beantragten Mahnbescheid Teilwiderspruch eingelegt. Das störte den MA zuerst nicht. Wir sollten nur den nicht widersprochen Teil beitreiben. Nun, geraume Zeit später, möchte MA doch auch den des Widerspruch unterliegen Teil beigetrieben wissen. Ich meine, ich kann die Klage nur innerhalb von 6 Monaten ab Widerspruch begründen. Die Zeit ist leider verstrichen. Was kann ich nun tun, außer von vorne anzufangen.

Schönen Tag....
Dina-Tabea
Feldhamster
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#2

07.11.2018, 11:39

Nach § 701 ZPO gilt die 6-Monats-Frist nur, wenn kein Widerspruch erhoben worden ist.
D.h. nach meinem Dafürhalten müsst ihr nur die weiteren GK einzahlen und der Rechtsstreit müsste an das streitige Gericht abgegeben werden und ihr könnt die Ansprüche begründen soweit Teil-Widerspruch eingelegt worden ist.
Über den Rest dürfte der VB ja inzwischen vorliegen.
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AliceImWunderland
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#3

07.11.2018, 11:46

Solange die Forderung nicht verjährt ist, könnt Ihr die Klage begründen. Die 6-Monats-Frist spielt in diesem Fall keine Rolle.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Dina-Tabea
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#4

07.11.2018, 11:59

Vielen Dank und schönen Tag noch....
Manuel
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#5

07.11.2018, 13:10

Feldhamster hat geschrieben:
07.11.2018, 11:39
Nach § 701 ZPO gilt die 6-Monats-Frist nur, wenn kein Widerspruch erhoben worden ist.
D.h. nach meinem Dafürhalten müsst ihr nur die weiteren GK einzahlen und der Rechtsstreit müsste an das streitige Gericht abgegeben werden und ihr könnt die Ansprüche begründen soweit Teil-Widerspruch eingelegt worden ist.
Über den Rest dürfte der VB ja inzwischen vorliegen.
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