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Adresse ermitteln

Verfasst: 17.09.2018, 09:34
von Lisamary
Hallo :-)

Ich suche eine Schuldnerin.

Die EMA-Anfrage hat ergeben: aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, kann eine Auskunft derzeit nicht erteilt werden.

Auf Nachfrage bei der Stadt wurde mitgeteilt, dass die Schuldnerin dort nie gemeldet gewesen ist.

Welche Möglichkeiten habe ich noch, um die Adresse herauszufinden?

:thx

Re: Adresse ermitteln

Verfasst: 17.09.2018, 09:37
von Tigerle
Woher hat denn Euer Mandant die Adresse?
Eine Möglichkeit wäre noch die Anschriftenprüfkarte der Post. Bringt aber nur was, wenn die Schuldnerin einen Nachsendeantrag gestellt hat.
Ansonsten hilft vielleicht eine entsprechende Anzeige/Anfrage bei der Polizei.

Re: Adresse ermitteln

Verfasst: 17.09.2018, 09:56
von Coco Lores
Es wäre vielleicht auch hilfreich zu wissen, wie weit ihr bisher gekommen seid? Also seid Ihr noch beim Aufforderungsschreiben oder habt ihr schon einen Titel? Da gibt es ja dann unterschiedliche Möglichkeiten

Re: Adresse ermitteln

Verfasst: 17.09.2018, 10:03
von Adora Belle

Re: Adresse ermitteln

Verfasst: 17.09.2018, 10:06
von Lisamary
Wir haben das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet und jetzt muss der Mahnbescheid zugestellt werden. Also einen Titel haben wir bisher nicht.

Re: Adresse ermitteln

Verfasst: 17.09.2018, 10:15
von Coco Lores
Ich dachte hier nämlich an eine öffentliche Zustellung. Die kommt dann aber nicht in Betracht.

Vielleicht hilft dir das weiter:

Die öffentliche Zustellung ist nicht zulässig, wenn:

ein Mahnbescheid (MB) zugestellt werden soll, § 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO;

Praxishinweis: Kann der MB nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist, kommt eine Überleitung in das streitige Verfahren nicht in Betracht (BGH PA 04, 187). Dem Gläubiger bleibt in diesem Fall nur die Möglichkeit, den MB zurückzunehmen und die Klage im ordentlichen Erkenntnisverfahren zu erheben und hier öffentlich zustellen zu lassen. Dabei darf nicht vergessen werden, die Kosten des erfolglosen Mahnbescheidverfahrens gesondert als Verzugsschaden geltend zu machen. Konnte der MB zugestellt werden, nicht aber der Vollstreckungsbescheid, kann dieser nach § 699 Abs. 4 S. 3 ZPO aber öffentlich zugestellt werden.