Hallo
Ich suche eine Schuldnerin.
Die EMA-Anfrage hat ergeben: aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, kann eine Auskunft derzeit nicht erteilt werden.
Auf Nachfrage bei der Stadt wurde mitgeteilt, dass die Schuldnerin dort nie gemeldet gewesen ist.
Welche Möglichkeiten habe ich noch, um die Adresse herauszufinden?
Adresse ermitteln
- Tigerle
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Woher hat denn Euer Mandant die Adresse?
Eine Möglichkeit wäre noch die Anschriftenprüfkarte der Post. Bringt aber nur was, wenn die Schuldnerin einen Nachsendeantrag gestellt hat.
Ansonsten hilft vielleicht eine entsprechende Anzeige/Anfrage bei der Polizei.
Eine Möglichkeit wäre noch die Anschriftenprüfkarte der Post. Bringt aber nur was, wenn die Schuldnerin einen Nachsendeantrag gestellt hat.
Ansonsten hilft vielleicht eine entsprechende Anzeige/Anfrage bei der Polizei.
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Es wäre vielleicht auch hilfreich zu wissen, wie weit ihr bisher gekommen seid? Also seid Ihr noch beim Aufforderungsschreiben oder habt ihr schon einen Titel? Da gibt es ja dann unterschiedliche Möglichkeiten
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
- Adora Belle
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Ich dachte hier nämlich an eine öffentliche Zustellung. Die kommt dann aber nicht in Betracht.
Vielleicht hilft dir das weiter:
Die öffentliche Zustellung ist nicht zulässig, wenn:
ein Mahnbescheid (MB) zugestellt werden soll, § 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO;
Praxishinweis: Kann der MB nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist, kommt eine Überleitung in das streitige Verfahren nicht in Betracht (BGH PA 04, 187). Dem Gläubiger bleibt in diesem Fall nur die Möglichkeit, den MB zurückzunehmen und die Klage im ordentlichen Erkenntnisverfahren zu erheben und hier öffentlich zustellen zu lassen. Dabei darf nicht vergessen werden, die Kosten des erfolglosen Mahnbescheidverfahrens gesondert als Verzugsschaden geltend zu machen. Konnte der MB zugestellt werden, nicht aber der Vollstreckungsbescheid, kann dieser nach § 699 Abs. 4 S. 3 ZPO aber öffentlich zugestellt werden.
Vielleicht hilft dir das weiter:
Die öffentliche Zustellung ist nicht zulässig, wenn:
ein Mahnbescheid (MB) zugestellt werden soll, § 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO;
Praxishinweis: Kann der MB nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist, kommt eine Überleitung in das streitige Verfahren nicht in Betracht (BGH PA 04, 187). Dem Gläubiger bleibt in diesem Fall nur die Möglichkeit, den MB zurückzunehmen und die Klage im ordentlichen Erkenntnisverfahren zu erheben und hier öffentlich zustellen zu lassen. Dabei darf nicht vergessen werden, die Kosten des erfolglosen Mahnbescheidverfahrens gesondert als Verzugsschaden geltend zu machen. Konnte der MB zugestellt werden, nicht aber der Vollstreckungsbescheid, kann dieser nach § 699 Abs. 4 S. 3 ZPO aber öffentlich zugestellt werden.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!