Vezug

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Binchen24
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#11

30.07.2018, 11:39

Also muss ich die Verzugszinsen ab der ersten Mahnung mit Fristsetzung berechnen?
ZVler
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#12

30.07.2018, 11:41

§ 286
Verzug des Schuldners
(1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) 1Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. 2Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.


Ich finde den § eigentlich ganz einfach zu verstehen, man muss nur - wie immer - sehr genau lesen. Ich bin auch so einer der Kandidaten die gerne überfliegen :') Ich mache es im Übrigen auch so, dass ich eine Mahnung mit Frist setze, und ich diese Frist zur Zinsenberechnung für das Mahnverfahren nutze. Denn für den Falle eines Widerspruchs oder Einspruchs kann man dann genau sagen wie sich diese berechnen.
:wippe
Binchen24
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#13

30.07.2018, 11:49

bedeutet:

Wenn ich einem Mandanten eine Rechnung schreibe, die er nach 30 Tagen immer noch nicht bezahlt hat, dann befindet dieser sich in Verzug. Schreibe ich aber eine Rechnung und dann eine Mahnung mit Fristsetzung, ist er mit der Frist in Verzug?.
Coco Lores
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#14

30.07.2018, 12:03

Binchen24 hat geschrieben:bedeutet:

Wenn ich einem Mandanten eine Rechnung schreibe, die er nach 30 Tagen immer noch nicht bezahlt hat, dann befindet dieser sich in Verzug. Schreibe ich aber eine Rechnung und dann eine Mahnung mit Fristsetzung, ist er mit der Frist in Verzug?.

Nein er ist nur dann automatisch nach 30 Tagen in Verzug, wenn er Unternehmer ist! Als Verbraucher muss er auf diese Regelung explizit in der Rechnung selbst oder in der Zahlungsaufstellung hingewiesen werden. Gibt es hier keinen Hinweis, tritt der Verzug erst ein, wenn er mit Fristsetzung gemahnt wurde!
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#15

30.07.2018, 12:07

Sputnik85 hat geschrieben:Du hast doch in der Rechnung sicher ein Zahlungsziel gesetzt oder?
Du spielst hier sicher auf § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB an oder?

Ich habe damals in der Ausbildung gelernt, dass der Zeitpunkt nach dem Kalender aber im Einverständnis beider Vertragsparteien vereinbart werden muss. Also ein bloßes "Zahlbar innerhalb von 14 Tagen" unter der Rechnung wäre hier nicht ausreichend und wurde uns damals als eher problematisch eingetrichtert. Daher wurden immer so nach 2-3 Wochen Mahnungen geschrieben mit Fristsetzung.
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#16

30.07.2018, 12:08

Binchen24 hat geschrieben:bedeutet:

Wenn ich einem Mandanten eine Rechnung schreibe, die er nach 30 Tagen immer noch nicht bezahlt hat, dann befindet dieser sich in Verzug. Schreibe ich aber eine Rechnung und dann eine Mahnung mit Fristsetzung, ist er mit der Frist in Verzug?.

Das geht nur mit den 30 Tagen, wenn der Schuldner

a) kein Verbraucher ist

und bei

b) Schuldner die Verbrauch sind, nur unter der Voraussetzung, dass er in der Rechnung explizit auf die 30 Tage hingewiesen wurde.

Ansonsten gilt

- ist in der Rechnung ein Fälligkeitsdatum angegeben, dann tritt Verzug nach diesem Datum ein (dann brauchst du keine Mahnung mehr)
- ist dies nicht der Fall musst du mahnen und eine Frist setzen, nach dieser Frist ist er in Verzug geraten.
:wippe
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#17

30.07.2018, 12:10

Coco Lores hat geschrieben:
Sputnik85 hat geschrieben:Du hast doch in der Rechnung sicher ein Zahlungsziel gesetzt oder?
Du spielst hier sicher auf § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB an oder?

Ich habe damals in der Ausbildung gelernt, dass der Zeitpunkt nach dem Kalender aber im Einverständnis beider Vertragsparteien vereinbart werden muss. Also ein bloßes "Zahlbar innerhalb von 14 Tagen" unter der Rechnung wäre hier nicht ausreichend und wurde uns damals als eher problematisch eingetrichtert. Daher wurden immer so nach 2-3 Wochen Mahnungen geschrieben mit Fristsetzung.

Ich hab das nicht so beigebracht bekommen. Aber ich mache das so auch nicht, da mir das - wie du geschildert hast - das zu unsicher ist. Ich mahne immer und dann mit Frist, sicher ist sicher. Da kann man nichts mehr gegen einwenden.
:wippe
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#18

30.07.2018, 12:21

ZVler hat geschrieben:
Coco Lores hat geschrieben:
Sputnik85 hat geschrieben:Du hast doch in der Rechnung sicher ein Zahlungsziel gesetzt oder?
Du spielst hier sicher auf § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB an oder?

Ich habe damals in der Ausbildung gelernt, dass der Zeitpunkt nach dem Kalender aber im Einverständnis beider Vertragsparteien vereinbart werden muss. Also ein bloßes "Zahlbar innerhalb von 14 Tagen" unter der Rechnung wäre hier nicht ausreichend und wurde uns damals als eher problematisch eingetrichtert. Daher wurden immer so nach 2-3 Wochen Mahnungen geschrieben mit Fristsetzung.

Ich hab das nicht so beigebracht bekommen. Aber ich mache das so auch nicht, da mir das - wie du geschildert hast - das zu unsicher ist. Ich mahne immer und dann mit Frist, sicher ist sicher. Da kann man nichts mehr gegen einwenden.

Ich habe mir jetzt grade mal den Palandt geschnappt (75. Auflage 2016) und mal nachgelesen. Da steht, dass eine Mahnung entbehrlich ist, wenn für die Leistung durch Gesetz, Rechtsgeschäft oder Urteil eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Das Rechtsgeschäft erfordert eine vertragliche Vereinbarung. Eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt nicht (BGH NJW 08, 50, Saarbr NJW-RR 13, 852), sofern diesem nicht gem. § 315 ein Leistungsbestimmungsrecht zusteht.
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#19

30.07.2018, 12:27

Ich habe mir jetzt grade mal den Palandt geschnappt (75. Auflage 2016) und mal nachgelesen. Da steht, dass eine Mahnung entbehrlich ist, wenn für die Leistung durch Gesetz, Rechtsgeschäft oder Urteil eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Das Rechtsgeschäft erfordert eine vertragliche Vereinbarung. Eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt nicht (BGH NJW 08, 50, Saarbr NJW-RR 13, 852), sofern diesem nicht gem. § 315 ein Leistungsbestimmungsrecht zusteht.

wieder was gelernt danke :knutsch Gott sei dank habe ich es sowieso nur gemahnt und so in Verzug gesetzt.
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#20

30.07.2018, 12:46

Vielen Dank für die Rückmeldungen. Ich werde ab jetzt auch vorher mahnen und damit in Verzug setzen.
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