Vezug

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Anahid
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#21

30.07.2018, 13:01

Binchen24 hat geschrieben:Vielen Dank für die Rückmeldungen. Ich werde ab jetzt auch vorher mahnen und damit in Verzug setzen.
Aber die Frist dann so setzen, dass die 30 Tage überschritten sind, sonst kannst Du Deine Mahnung knicken.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#22

30.07.2018, 13:07

Der Verzug beginnt im Übrigen mit Zugang der Mahnung, nicht nach Ablauf der ggf. in der Mahnung gesetzten Frist.
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Anahid
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#23

30.07.2018, 15:02

Aber auch nur dann, wenn die Mahnung erst nach Ablauf der 30-Tages-Frist versandt wurde.
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#24

30.07.2018, 16:09

Wo steht, dass ich erst nach 30 Tagen eine Mahnung versenden darf?
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#25

30.07.2018, 16:33

Erst nach 30 Tagen kann überhaupt Verzug eintreten. Beim Verbraucher muss dann zusätzlich eine Mahnung erfolgen. Du kannst die Mahnung selbstverständlich vorher versenden, nur führt die keinen Verzug herbei.
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#26

30.07.2018, 16:52

Anahid hat geschrieben:Erst nach 30 Tagen kann überhaupt Verzug eintreten. Beim Verbraucher muss dann zusätzlich eine Mahnung erfolgen. Du kannst die Mahnung selbstverständlich vorher versenden, nur führt die keinen Verzug herbei.

Es tut mir leid, aber wenn ich möchte kann ich auch nach 5 Tagen mahnen. Es steht nirgendswo, dass ich dreißig Tage warten muss.
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#27

30.07.2018, 16:52

§ 286 Abs. 1: Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

Da steht nichts mit 30 Tagen drin. Ich kann nach Eintritt der Fälligkeit den Ausgleich der Forderung anmahnen. Und mit Zugang dieser Mahnung ist der Schuldner im Verzug. Das kann alles ohne weiteres vor Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungszugang und Fälligkeit der Fall sein.

§ 286 Abs. 3: Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ... leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen ist.

Wenn ich nicht mahne nach Abs. 1, kann ich auch diese Variante wählen. Hier ist keine gesonderte Mahnung erforderlich. Ein Schuldner, der kein Verbraucher ist, kommt automatisch in Verzug, ein Verbraucher eben nur, wenn er zB in der Rechnung auf die Folgen gem. Abs. 3 hingewiesen wurde.
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Anahid
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#28

31.07.2018, 10:33

Bina87 hat geschrieben:Es tut mir leid, aber wenn ich möchte kann ich auch nach 5 Tagen mahnen.
Du kannst mahnen wann Du willst; eine Mahnung nach 5 Tagen dürfte aber wohl kaum verzugsbegründend sein, da Du dem Mandanten eine angemessene Frist zum Ausgleich einräumen musst, die nach 5 Tagen wohl nicht gegeben sein dürfte.

Was die 30 Tage angeht: Ihr habt Recht, dass im Gesetz steht: spätestens. Vielleicht hab ich mich von dieser 30 Tages-Frist auch einfach beirren lassen. Schließlich bin auch ich nicht perfekt. Wir haben es bisher hier so gehandhabt. Ob ichs ändere, weiß ich noch nicht. Vielleicht such ich, wenn ich mal Langeweile habe, erst einmal Rechtsprechung dazu raus.
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#29

31.07.2018, 10:41

ja meine Antwort war überspitzt....

Wir mahnen immer nach 3 Wochen, das finde ich angemessen. In den Sommerferien auch mal erst nach vier Wochen ;)
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