Abrechnung Mahnverfahren

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Binchen24
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#1

07.05.2018, 13:03

Hallo,

wir vertreten einen Schuldner. Dieser hatte vorab mit der Gegenseite bereits eine Ratenzahlung geschlossen. Dieser ist er nicht nachgekommen, sodass die Gegenseite ein Mahnverfahren in die Wege geleitet hat. Nun haben wir der Gegenseite mitgeteilt, dass der Mandant seine Ratenzahlung wieder aufnehmen will. Die Gegenseite hat dem zugestimmt.

Was kann ich jetzt abrechnen? 1,3 GG nach 2300? und eine Einigungsgebühr 1,0 nach einem Gegenstandswert von 20 % gem. § 21 b RVG?

Liebe Grüße
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
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#2

07.05.2018, 13:23

Wann und womit wart ihr denn beauftragt und was habt ihr genau gemacht?
Grüße - sansibar
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mücki
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#3

07.05.2018, 13:41

Schon mal vorab:
Eine Grundlage für die Abrechnung einer Einigungsgebühr sehe ich nicht, da es bereits an eurer Mitwirkung hieran scheitern dürfte (es sei denn, ihr hättet eine "neue" Einigung erwirkt, was aber nach deiner Schilderung nicht der Fall ist).

Je nach Auftrag - siehe Sansibar - sehe ich sogar nur eine Geschäftsgebühr von 0,3 (VV 2301).
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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#4

07.05.2018, 14:59

Also wir waren beauftragt, mit der Gegenseite zu korrespondieren. Mein Chef hat mit der Gegenseite telefoniert und diese auch angeschrieben.
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#5

08.05.2018, 07:52

Wie kann ich es den nu abrechnen?
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mücki
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#6

08.05.2018, 08:05

Guten Morgen,

Wenn ihr beauftragt wart, mit der GS zu korrespondieren, würde ich wohl die 0,3 GG gem. 2301 VV RVG abrechnen, da ich davon ausgehe, dass euer Schreiben keine schwierigen rechtlichen Ausführungen oder größere Auseinandersetzungen mit der Sache enthalten hat. Keine Einigungsgebühr, dafür sehe ich nach deinen Schilderungen keine Grundlage.

Evt. (aber wie Sansibar schon geschrieben hat: Hierfür kommt es auf den konkreten Auftrag und den Umfang an) könnt ihr eine Gebühr nach 2300 abzurechnen aber hier sehe ich keinesfalls mehr als 0,5 bis 0,8 (aber das ist schon sehr wohlwollend).
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#7

08.05.2018, 09:16

Ok. Aber wie ist es denn, wenn wir der Gegenseite mitgeteilt haben, dass der Mandant einen geringeren Betrag zahlt, da er derzeit nicht in der Lage ist, den anderen Betrag zu zahlen. Ist dann auch keine Einigungsgebühr entstanden?
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mücki
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#8

08.05.2018, 09:52

Also ganz ehrlich: Ohne konkrete Schilderung, wie denn nun genau euer Auftrag war und was ihr nun genau gemacht habt, kann (zumindest ich) dir keine genaueren Auskünfte geben.
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#9

08.05.2018, 11:33

ok. Trotzdem danke.
BlackWoman

#10

15.05.2018, 12:40

Hallo zusammen,
ich schließe mich mal an:
Wir haben gegen den Schuldner das Mahnverfahren. Daraufhin hat sich die Gegenseite bei unserem Mdt. gemeldet zwecks Ratenzahlung. Wir haben diese dann ggü. dem Schuldner bestätigt. Eine Zahlung wurde jedoch nie geleistet, sodass wir schließlich vollstreckt haben. Ich bin mir nun unsicher wg. der Einigungsgebühr? Meiner Meinung nach ist keine entstanden, denn wir haben ja nicht an der RZV mitgewirkt. Was meint ihr?
Vielen Dank vorab.
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