Verzugsbeginn "Nach Erhalt der Rechnung fällig"

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maxipayne
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#1

29.01.2018, 12:52

Liebe Alle,

ich habe eine kurze Frage. Es geht um die Zahlungsmodalität "Sofort fällig nach Erhalt der Rechnung". Wir haben die Rechnung am 12. Januar 2018 rausgeschickt. Ab wann kann ich Verzugszinsen berechnen? Ich würde Verzugszinsen ab dem 17. Januar 2018 berechnen. Ich habe zwei Tage Postweg berücksichtigt. Kann ich das so machen?
Bina87
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#2

29.01.2018, 12:54

Fälligkeit ist nicht gleich Verzug. Vielleicht 286 BGB noch einmal lesen!
142
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mücki
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#3

29.01.2018, 13:06

Hallo,

analog zu Bina: schau dir mal bitte §§ 271 und 286 Abs. 3 BGB an.

Ansonsten: Mahnung schreiben, konkreten Zahlungstermin nennen und Schuldner damit in Verzug setzen.

P.S. Im Zweifel müsst ihr ohnehin nachweisen, dass die Rechnung auch tatsächlich zugegangen ist.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
maxipayne
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#4

29.01.2018, 13:30

Dass Fälligkeit nicht gleich Verzug bedeutet, ist mir klar. Mein Chef möchte unbedingt, dass ich so schnell wie möglich einen Mahnbescheid beantrage. Es geht um drei Rechnungen, wovon zwei angemahnt worden sind und Mandant daraufhin nicht gezahlt hat. Hier habe ich dann das Datum des Verzugs berechnen können. Wir haben das Mandat daraufhin niedergelegt und mein. Muss ich dann die aktuelle Rechnung zwingend noch anmahnen, um den Schuldner vor Ablauf der 30 Tage gem. §286 BGB in Verzug zu bringen? Sorry für die "blöden" Fragen...
Pitt
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#5

29.01.2018, 13:41

Guck mal hier unter Abschnitt bb):
http://www.zpoblog.de/nebenforderungen- ... orklausur/
Verzugszinsen gibt es danach ab Mahnung, ansonsten nach Ablauf von 30 Tagen, bei Verbrauchern aber nur, wenn diese zuvor darauf hingewiesen worden sind, dass nach Ablauf von 30 Tagen Verzugszinsen anfallen.
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mücki
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#6

29.01.2018, 13:59

Da unter Zugrundelegung der gesetzlichen Regelungen der Verzug für eure letzte Rechnung sowieso frühestens am 16.02.2018 eintreten kann (siehe hierzu Beitrag von Pitt) habt ihr - wenn ihr schnell sein wollt - nur zwei Möglichkeiten:

1. Ihr schickt dem Mdt. auch bzgl. der letzten Rechnung eine Mahnung, mit einem knappen Zahlungsziel oder
2. Ihr verzichtet auf einen kleinen Teil der Verzugszinsen indem ihr bzgl. dieser Rechnung die Verzinsung ab Antragstellung MB beantragt. (Das würde ich machen).
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