Anspruchsbegründung

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
BlackWoman

#1

29.08.2017, 09:38

Guten Morgen zusammen,

ich sitze gerade über einer alten Akte, in der im Jahr 2008 der Widerspruch des Antragsgegners über den MB eingegangen ist. Sodann hätte die Anspruchsbegründung eingereicht werden sollen, was aber bisher nicht geschehen ist. Nun stelle ich mir die Frage, wie es nun weitergeht. Das Nichtaufrufen des streitigen Verfahrens ist doch wie eine Klagerücknahme nach § 269 ZPO zu behandeln oder was meint ihr?

:thx
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icerose
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#2

29.08.2017, 09:47

Bisher ruht das Verfahren, die Akte liegt vermutlich schon lange im Keller des Gerichts. Wenn die Erstattung von zwei Gerichtsgebühren erreicht werden soll, muss die Klagerücknahme (gegenüber dem Gericht) erklärt werden. Andernfalls bleibt alles wie es gerade ist.
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#3

29.08.2017, 09:49

Die Forderung dürfte auch schon verjährt sein, oder?
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Anahid
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#4

29.08.2017, 09:51

Mal unabhängig davon, dass ich mich frage, wie sowas erst nach 9 Jahren (!) auffallen kann, ist das Verfahren theoretisch nicht beendet. Wenn Ihr den Antragsteller vertretet, hast Du jetzt 2 Möglichkeiten: entweder lässt Du das Verfahren (welches bei Gericht ohnehin schon weggelegt sein dürfte) weiterdümpeln (die Gefahr, dass die Gegenseite auf irgendwelche Gedanken kommt ist nach Ablauf dieses so geringen Zeitraums ja doch mehr als unwahrscheinlich) oder Du nimmst den Mahnbescheid zurück.

Wenn Du den Antragsgegner vertrittst, dann sieht das anders aus. Denn der hat ja, wenn die Gegenseite das Verfahren nicht weiterbetreibt, einen Kostenerstattungsanspruch. Habt Ihr zu dem Mandanten überhaupt noch Kontakt? Nicht, dass der den Anwalt gewechselt hat und Du weisst das nur nicht. Wenn noch Kontakt zum Mandanten besteht und das Verfahren wirklich nicht fortgeführt wurde, dann würde ich beantragen, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Die Gegenseite kann dann eigentlich nur das Verfahren zurücknehmen, weil ja sämtliche Ansprüche wohl zwischenzeitlich verjährt sein dürften (es sei denn, es sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder sowas).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
BlackWoman

#5

29.08.2017, 12:48

Ach jetzt habe ich mir alles nochmal angesehen und jetzt ist mir das Ganze klar. Der in 2008 beantragte MB, gegen den der Schuldner Widerspruch erhoben hat, ging gegen die falsche Person. Daraufhin wurde die ganze Zeit eine neue Anschrift des Antragsgegners ermittelt und unter dieser wurde schließlich im Jahre 2012 (leider unter dem bisherigen Az. des Mahngerichts) eine Neuzustellung des MB beantragt, obwohl wir das Verfahren hätten zurücknehmen müssen, da es ja die falsche Person war. Was für ein Chaos...
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#6

29.08.2017, 13:48

BlackWoman hat geschrieben:Was für ein Chaos...
:panik
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Pitt
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#7

29.08.2017, 15:24

Anahid hat ja schon alles zum Thema Verjährung geschrieben. :pfeif
Blueberry

#8

05.12.2018, 14:52

Hallo zusammen,

ich hätte hierzu auch mal eine Frage:
Wir haben in einer Sache die Mitteilung erhalten, dass der Antragsgegner gegen den MB am 20.08. Widerspruch erhoben hat. Ich soll jetzt den Anspruch begründen. Die Hemmung der Verjährung fällt doch erst 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (somit mit Widerspruchseinlegung) weg oder? Also wäre ich für die Anspruchsbegründung ja noch "innerhalb" der Frist.
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#9

05.12.2018, 15:07

Blueberry hat geschrieben:
05.12.2018, 14:52
Hallo zusammen,

ich hätte hierzu auch mal eine Frage:
Wir haben in einer Sache die Mitteilung erhalten, dass der Antragsgegner gegen den MB am 20.08. Widerspruch erhoben hat. Ich soll jetzt den Anspruch begründen. Die Hemmung der Verjährung fällt doch erst 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (somit mit Widerspruchseinlegung) weg oder? Also wäre ich für die Anspruchsbegründung ja noch "innerhalb" der Frist.
Ganz richtig - sofern der MB seinerzeit "unverzüglich" zugestellt wurde.
Allerdings - wenn da eine Verjährung gehemmt werden sollte, Widerspruch erst im August? :kopfkratz
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Blueberry

#10

05.12.2018, 15:11

Der Antragsgegner hat am 07.08. Widerspruch erhoben. Und die Mitteilung ist bei uns am 26.08. eingegangen.
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