Problem mit Gericht bei VB-Antrag nach Rücknahme Widerspruch

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eva:-)
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#1

29.06.2017, 10:22

Hallo Ihr Lieben,

ich bin verwirrt, weil das streitige Gericht sich weigert meinen beantragten VB nach Rücknahme des Widerspruchs zu erlassen.

kurz zu Sache:
- wir haben am 29.08.2016 beim AG Wedding einen Mahnbescheid beantragt,
- der Antragsgegner hat am 19.09.2016 Widerspruch eingelegt (Nachricht hierüber haben wir am 26.09.2016 erhalten),
- wir haben am 20.09.2016 den Vollstreckungsbescheid beantragt,
- Sache wurde am 30.09.2016 nach Einzahlung der Gerichtskosten an das LG nach Düsseldorf angeben,
- nun wird nach Vergleichsverhandlungen mit der gegnerischen Rechtsanwälten eine Teilzahlung am 29.11.2016 geleistet und am 22.11.2016 der Widerspruch zurückgenommen,
- wir haben das LG mehrfach um Erlaß des beantragten VB gebeten - nix passierte
- nun wollte das LG unbedingt, dass wir den VB mit dem Formular ZP 108 neu beantragen, das haben wir dann am 19.12.2016 getan - nix passierte trotz mehrfacher Aufforderungen unsererseits
- im März 2017 haben wir im HR festgestellt, dass der Antragsgegner zum 24.01.2017 umfirmiert hat,
- wir haben an das LG die Mitteilung über die Umfirmierung geschickt am 31.03.2017, den Nachweis erbracht und die Berichtigung des VB-Antrages sowie deren Erlaß beantragt - es passierte trotz mehrfacher Aufforderung den VB zu erlassen wieder lange nichts
- jetzt möchte das LG Düsseldorf, dass ich den VB mit der neuen Bezeichnung der Firma neu beantrage - Grund das alte Formular ist falsch und ein anderes Formular haben sie nicht, wenn ich das nicht mache, weisen sie meinen Antrag aus formalen Gründen zurück. - bin nicht sicher, ob dies der richtige Weg ist; der Streitwert ist recht hoch und ich weiß nicht, ob mir das nicht irgendwie um die Ohren fliegt.

Ich hatte den Eindruck, dass der Herr am anderen Ende vom Telefon so einen Fall noch nie hatte und selbst nicht genau weiß, was der richtige Weg ist. Ich bin mir auch total unsicher, halte es aber für falsch, dass ich den Antrag mit Formular (ZP 108) nochmal neu stellen muss. den Widerspruch hat die alte Firma mit dem alten Geschäftsführer eingelegt und zurückgenommen. Neue Firma mit neuem Geschäftsführer hat vermutlich noch nie etwas davon gehört.
In meiner Unsicherheit habe ich beim AG Wedding - Mahnabteilung - angerufen und dort die Auskunft erhalten, dass das LG Düsseldorf die Akte an das Mahngericht mit dem Hinweis "Fehlblatt" zurückschicken muss, damit das AG Wedding den VB erlassen kann. Ich dachte die sachliche Zuständigkeit liegt in jedem Fall beim Prozessgericht (hier: LG Düsseldorf).

Ich bin verwirrt.
Kann mir und dem unwissende Rechtspfleger beim LG die Erleuchtung verschaffen? :-?
Meine Idee war den VB wie am 19.12.2016 neu beantragt mit Formular ZP 108 zu erlassen und hinsichtlich der Umfirmierung gleichzeitig einen Berichtigungsbeschluss des Titels zu machen.

Was ist eigentlich mit den Gebühren? - könnte ich eigentlich wegen der Verhandlung mit dem gegnerischen RA und der erfolgten Teilzahlung und Rücknahme des Widerspruchs auch eine 1,0 Einigungsgebühr bekommen und steht mir dann nicht auch die 1,3 Verfahrensgebühr zu (natürlich unter Berücksichtigung Anrechnungsvorschriften)? Die müsste ich dann wahrscheinlich gesondert beim LG Düsseldorf mit einem Kostenfestsetzungsantrag beantragen - aber es gibt ja keine Kostenentscheidung des Gerichts :kopfkratz

:oops: sind doch recht viele Fragen auf einmal geworden, aber vielleicht ist ja jemand von euch da fachlich sicherer als der Rechtspfleger und ich.

Vielen Dank vorab
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Anahid
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#2

29.06.2017, 11:10

Wenn hier eine Teilzahlung erfolgt ist, dann kann ja schlecht der VB in voller Höhe ergehen. Eine Einigungsgebühr ist hier nicht angefallen. Wo siehst Du denn die? Die Rücknahme eines Rechtsmittels löst keine EG aus.
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#3

29.06.2017, 13:23

Eine Einigung sehe ich hier auch nicht. Womöglich aber eine Terminsgebühr. Nur mit der Erstattung der TG durch die Gegenseite sehe ich Probleme - eben mangels KGE des streitigen Gerichts. Das ließe sich aber lösen, meiner Meinung nach so:

Da euer VBA vom 20.09.2016 mit dem Widerspruch am 19.9.16 gegenstandslos geworden ist, muss der VBA jetzt unter Berücksichtigung der Teilzahlung neu beantragt werden. Ein Formular dafür solltest du von eurem Mahngericht bekommen können (in Berlin geht das). Diesen würde ich mit Anträgen auf Korrektur des Titels wegen der Umfirmierung des Antragsgegners und einem Kostenantrag verbinden; zu richten an das Prozessgericht, weil das Mahngericht aufgrund des Widerspruchs nicht mehr zuständig ist.

So sollte es gehen (zumindest hab ich es schon mal geschafft). ;)
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#4

29.06.2017, 13:25

Nachtrag: Eine 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 ist auch entstanden, und zwar aus dem Wert, der ins streitige Verfahren gegangen ist.
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#5

29.06.2017, 14:33

So hier war gerade das Chaos ausgebrochen - nun habe ich kurz Zeit euch zu antworten.

Also den VB habe ich am 19.12.2016 mit der Angabe der geleisteten Teilzahlung schon an das LG Düsseldorf unter Verwendung des Formulars neu beantragt, nur dort war noch keine Umfirmierung angegeben, da diese noch nicht bekannt war. - Also Erlass des am 19.12.2016 beantragten VB erbitten mit Antrag auf Berichtigung des Titels wegen Umfirmierung? = richtig?

Okay, das mit der Einigungsgebühr war dann ein Denkfehler von mir. Ich könnte aber über den Gesamtstreitwert (Teilzahlung erfolgt nach Abgabe des Verfahrens an LG) eine Verfahrens- und Terminsgebühr abrechnen (unter Beachtung der Anrechnungsvorschriften), da die Sache bereits an das Prozessgericht abgeben wurden und nach Vergleichsverhandlungen der Widerspruch zurückgenommen wurde.

Außerdem muss ich beim Prozessgericht auch noch einen Antrag auf Kostenentscheidung stellen und bekommen noch eine 1,3 VG abzüglich der 1,0 VG f. MB und eine 1,2 TG zzgl. Postpauschale uns UST? (1,0 VG f, MB und 0,5 VG f. VB zzgl. Postpauschale und USt sowie GK sind im VB-Antrag v. 19.12.2016 ja enthalten)= richtig?

Lieben Gruß
Eva
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#6

29.06.2017, 14:41

eva:-) hat geschrieben:Also den VB habe ich am 19.12.2016 mit der Angabe der geleisteten Teilzahlung schon an das LG Düsseldorf unter Verwendung des Formulars neu beantragt, nur dort war noch keine Umfirmierung angegeben, da diese noch nicht bekannt war. - Also Erlass des am 19.12.2016 beantragten VB erbitten mit Antrag auf Berichtigung des Titels wegen Umfirmierung? = richtig?
ja, richtig. Hab ich wohl vorher nicht richtig gelesen - sorry. Aber die Teilzahlung muss berücksichtigt werden. Also ggf. doch ein neuer Antrag? Notfalls kann man das mit der Berichtigung aber auch später machen. Im Zweifel muss es auch nicht gemacht werden, du müsstest nur bei etwaigen ZV-Maßnahmen belegen, dass da lediglich eine Umfirmierung stattgefunden hat. Das kommt gar nicht sooo selten vor. ;)
eva:-) hat geschrieben:Ich könnte aber über den Gesamtstreitwert (Teilzahlung erfolgt nach Abgabe des Verfahrens an LG) eine Verfahrens- und Terminsgebühr abrechnen (unter Beachtung der Anrechnungsvorschriften), da die Sache bereits an das Prozessgericht abgeben wurden und nach Vergleichsverhandlungen der Widerspruch zurückgenommen wurde.
Korrekt.
eva:-) hat geschrieben:Außerdem muss ich beim Prozessgericht auch noch einen Antrag auf Kostenentscheidung stellen und bekommen noch eine 1,3 VG abzüglich der 1,0 VG f. MB und eine 1,2 TG zzgl. Postpauschale uns UST?
ja - dies dient der Kostenerstattung. Verdient sind die Gebühren schon. ;)
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#7

29.06.2017, 22:03

Dann danke ich euch und werde mal mein Glück versuchen mit dem momentan leider unkooperativen Rechtspfleger.

Hatte Gott sei Dank bisher immer sehr nette Rechtspfleger .

Lieben Gruß
Eva
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#8

30.06.2017, 09:19

eva:-) hat geschrieben:mit dem momentan leider unkooperativen Rechtspfleger.
bestimmt ist er hier nur unwissend. ;)
Viel Erfolg. :wink1
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