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Widerspruch gegen Mahnbescheid vom Arbeitsgericht

Verfasst: 03.03.2017, 10:20
von Rehlein39
Hallo an Alle,

wir sollen für unseren Mandanten Widerspruch gegen einen arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid einlegen. So, jetzt bin ich etwas verwirrt - in dem Widerspruchsformular kann man ankreuzen, ob man will, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wird! Was passiert denn, wenn ich das nicht ankreuze :kopfkratz entscheidet dann das Gericht im schriftlichen Verfahren? Oder wie ist das gemeint?

In § 46a ArbGG steht auch nur ...wenn eine der Parteien Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt....was ist denn aber wenn nicht?

Hat jemand dieses Problem schon mal gehabt?

Viele Grüße

das Rehlein

Re: Widerspruch gegen Mahnbescheid vom Arbeitsgericht

Verfasst: 03.03.2017, 10:26
von Anahid
Das bedeutet, dass das Verfahren ins Streitverfahren übergeht, egal ob die Gegenseite weiter machen will oder nicht.

Re: Widerspruch gegen Mahnbescheid vom Arbeitsgericht

Verfasst: 03.03.2017, 10:29
von Mariposa2
Ich denke mal, das bezieht sich auf den letzten Satz in Absatz 4 des § 46a ArbGG.

Eine mündliche Verhandlung ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgeschrieben. Man kann auf einen Gütetermin gemeinsam verzichten (durch Ruhen des Verfahrens), aber ein Kammertermin muss stattfinden, wenn die Parteien sich vorher nicht einigen konnten.

Re: Widerspruch gegen Mahnbescheid vom Arbeitsgericht

Verfasst: 03.03.2017, 10:47
von Rehlein39
ok, ich danke Euch, hatte irgendwie ein Brett vorm Kopp... ist ja dann wohl sinnvoller keinen Termin zu beantragen...vielleicht (im günstigsten Fall) wird der Antragsteller ja gar nicht begründen, dann wäre die Sache ja erledigt!

das Rehlein