Beantragung des Haftbefehls zur E.V.-Abgabe

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dundine
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#1

19.04.2006, 16:52

im normalfall ist es bei uns immer so, daß die gv den haftbefehl bei nichterscheinen des schuldners selbständig bei gericht beantragen. neulich haben wir allerdings die unterlagen zurückbekommen von einer gvin mit dem hinweis, beantragung innerhalb einer bestimmten frist erspart zusätzliche kosten. also habe ich das ganze zeug wieder zusammengepackt und mit haftbefehlbeantragung zurück zur gvin geschickt. nach wochen wollte ich mich bei ihr nach sachstand erkundigen und werde doof angemacht, damit hat sie nix zu tun, das macht der richter. is ja nachvollziehbar, aber muss sie nicht bestätigen, daß bisherige versuche zwecklos waren und deshalb der haftbefehl angebracht ist???
evelyn m.
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#2

19.04.2006, 17:20

verstehe die frage vielleicht nicht richtig, aber:

wenn gv die unterlagen an euch zurück schickt mit hinweis, dass ihr hb selbst beantragen sollt, weshalb schickt ihr es dann an gv zurück? da müsste doch die bescheinigung dabei gewesen sein, so dass der antrag gleich an das ag hätte gehen können. :?:

wenn es dann beim ag zum erlass des hb ist, muss auch der gv warten, bis er den packen zurück bekommt. also am besten beim ag anfragen mit hinweis, dass gv am ... die unterlagen mit hb-antrag übersandt hat.
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dundine
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#3

19.04.2006, 18:10

im schreiben des gv stand nur, dass der haftbefehl noch nicht von uns beantragt wurde und wir das tun sollen. und wenn innerhalb einer bestimmten frist, dann kommen da keine kosten extra dazu. mehr stand da leider nicht. und die gvin hat mich am tel so runtergeputzt... aber hallo.

wir nutzen ein soldan-formular, da kann man das nicht gleich als folgeauftrag beantragen für den fall, e.v. konnte nicht abgenommen werden weil schuldner nicht erschien. also muss das doch der gv dem gericht mitteilen, dass bisherige versuche keinen erfolg hatten und hb dementsprechend auszustellen ist... oder nicht?

irgendwie haben das die gvs bisher immer dann als folge von nichterscheinen automatisch beim gericht vorgelegt ohne dass wir nochmal die unterlagen bekommen haben. verzögert ja schließlich auch die ganze sache noch...
Gast

#4

19.04.2006, 18:42

dundine hat geschrieben: wir nutzen ein soldan-formular......
Das ist das größte Mist-Forumlar auf dem Markt. Die für das EV-Verfahren relevanten Anträge sind auf der Rückseite und zumeist nicht unterschrieben.
Viele Richten lehnen einen solchen HB-Antrag deshalb ab.

In diesem Zusammenhang darf ich noch darauf hinweisen, dass der Glbg. den Haftbefehl beantragen muss und nicht der GV. Nach den Bestimmungen der GVGA hat der GV einen solchen Antrag - sofern korrekt und beigefügt - lediglich an das Gericht weiter zu leiten. Tut er das aus irgend welchen Gründen nicht, kann man sich nicht einmal beschweren.

Viele Gerichte verlangen außerdem eine Anschrift des HB-Antrages. Werden beim Kombiauftrag nicht genügend Abschriften mit vorgelegt kann der GV den Antrag auch nicht weiterleiten.

Wenn wir schon beim Thema sind, darf ich noch darauf hinweisen dass auch der Kombiauftrag mindestens doppelt einzureichen ist, weil
dem Schuldner eine Abschrift mit der Ladung zuzustellen ist.
Hat der Schuldner die EV bereits abgegeben leitet der GV den Antrag (bezw. die Zweitschrift des Antrages) auf Erteilung einer Abschrift des VV an das Gericht weiter. Das Original des Kombiauftrages muss grundsätzlich in den Akten des GV verbleiben. Ein korrekter Kombiantrag ist deshalb 3-fach einzureichen.
Sorry wenn sich das etwas unfreundlich anhört, aber 6 Jahre nach der Übertragung des EV-Verfahrens auf die Gerichtsvollzieher kennen viele Anwaltsbüros nicht einmal den korrekten Ablauf. Das regt uns immer furchtbar auf
Gast

#5

19.04.2006, 18:55

dundine hat geschrieben:....... da kann man das nicht gleich als folgeauftrag beantragen für den fall, e.v. konnte nicht abgenommen werden weil schuldner nicht erschien. also muss das doch der gv dem gericht mitteilen, dass bisherige versuche keinen erfolg hatten........
Das ist richtig. Der GV fertigt darüber (Schuldner nicht erschienen, EV
verweigert usw.) ein Protokoll an. Dieses Protokoll ist die Grundlage für den Erlaß eines Haftbefehls. Der Haftbefehl kann auch später noch unter Vorlage dieses Protokolls beim Gericht beantragt werden.
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dundine
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#6

19.04.2006, 19:35

Das ist richtig. Der GV fertigt darüber (Schuldner nicht erschienen, EV
verweigert usw.) ein Protokoll an. Dieses Protokoll ist die Grundlage für den Erlaß eines Haftbefehls. Der Haftbefehl kann auch später noch unter Vorlage dieses Protokolls beim Gericht beantragt werden.

es ist also korrekt, da die gvin kein protokoll, sondern nur die mitteilung, ev nicht abgenommen und kein haftbefehl beantragt, gegeben hat, dass ich mich da direkt an sie gewandt habe oder???
Andreas

#7

19.04.2006, 21:09

Wenn die schriftliche Mitteilung (siehe GVBuero: "Der GV fertigt darüber (Schuldner nicht erschienen, EV verweigert usw.) ein Protokoll an.") der GVin nicht vorliegt, mußt du sie zunächst darum bitten.

Du könntest dann in einem den Erlaß eines Haftbefehls beantragen, gem. GVGA muß die GVin den Antrag dann an das zuständige Gericht weiterleiten.

Hat die GVin diese Mitteilung aber gemacht, bist du nun einen Umweg gegangen.

Bei der Gelegenheit fällt mir folgende Frage ein, GVBuero:

In unseren (ellenlangen) Standardtexten beim ZV-EV-Auftrag ist auch immer der Antrag Haftbefehl drin, was auch immer getan wird. Direkt im nächsten Halbsatz steht, daß hiermit auch der Auftrag zur Vollstreckung des Haftbefehls erteilt wird.

Dennoch kriegen wir von jedem GV die ZV-Unterlagen zurück mit dem Hinweis, der Haftbefehl sei beantragt, die Vollstreckung desselben aber nicht beauftragt, weswegen die ZV-Unterlagen zurückgesandt würden.

Hat das so seine Richtigkeit oder geht da evtl. einfach nur der Haftbefehls-Vollstreckungsauftrag versehentlich unter ?
evelyn m.
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#8

20.04.2006, 10:14

vielleicht etwas deutlicher schreiben; unser text lautet nach dem hb-antrag:

"Es wird gebeten, diesen sodann samt den beigefügten Unterlagen dem zuständigen Gerichtsvollzieher zum Vollzug zuzuleiten. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Verhaftung vorzunehmen."

das klappt i.d.r. perfekt
Gast

#9

20.04.2006, 11:21

evelyn m. hat geschrieben: "Es wird gebeten, diesen sodann samt den beigefügten Unterlagen dem zuständigen Gerichtsvollzieher zum Vollzug zuzuleiten. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Verhaftung vorzunehmen.
1.) Frage: Welche Voraussetzungen ?

2.) Ich zitiere aus dem Kommentar zu § 901 ZPO
.... Der Haftbefehl wird unter Rückgabe des Vollstreckungstitels und der Verfahrensunterlagen dem Gläubiger (bezw.Vertreter) ausgehändigt.
Eine Weiterleitung durch das Gericht an den GV ist für den Gläubiger zwarkomfortabel, eigentlich aber nicht vorgesehen und ohne rechtliche Grundlage.

3.) Der Antrag auf Verhaftung des Schuldners ist für den GV tatsächlich und kostenrechtlich ein neuer Auftrag. Wegen der damit verbundenen Umstände und Kosten sollte der Verhaftungsauftrag - aus meiner Sicht - nicht schon beim Kombiauftrag beantragt werden.
Ich kenne viele Fälle in denen eine Verhaftung des Schuldners erfolgt ist, obwohl dieser mit dem Gläubiger zwischenzeitlich eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen hat.
Wenn man die immensen Kosten betrachtet die bei einer Verhaftung entstehen können (Transport in die VZA, Schlosserkosten) sollte sich der Gläubiger jeden Verhaftungsauftrag gut überlegen.
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dundine
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#10

20.04.2006, 11:29

Und woher weiß das Gericht dann, daß die entsprechenden Voraussetzungen zur Ausstellung des HB vorliegen? Fordert das Gericht dies dann beim GV an oder schickt dieser das unaufgefordert an das Gericht oder muß ich das erst beim GV anfordern?

Und kurz gesagt, ist einem GV also ein geschriebener Vollstreckungsantrag lieber als ein Formular?

Bisher hat sich da nämlich noch niemand beschwert, aber um die GVs mulde zu stimmen, würde ich das dann doch glatt so machen :wink:
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