Zeitliche Wirkung eines Pfübs

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Bärchen

#1

19.04.2006, 11:11

Ich habe ein Problem. Eine Mandantin von uns (Firma) hat heute einen Pfüb bekommen gegen den Arbeitnehmer. Gepfändet wird Kindesunterhalt. In dem Pfüb steht: Laufend ab Mai, monatlich im Voraus.

Frage: Muss die Mandantin die Pfändung erst mit dem Mai-Gehalt durchführen oder muss das April-Gehalt schon berücksichtigt werden? In den Kommentierungen steht das mal so, mal so.

Bitte helft mir!
Andreas

#2

19.04.2006, 11:24

Hallo Nina und :welcome

Das April-Gehalt ist m.E. zu berücksichtigen, da die Pfändung ja im April zugestellt wurde und die Zahlung noch nicht fällig ist.

Aus Gläubigersicht würden wir ja genau so denken und Geld haben wollen :wink:
Bärchen

#3

19.04.2006, 11:47

:?
In der Kommentierung steht, dass zumindest ein Teilbetrag fällig sein muss, um einen Pfüb beantragen zu können. Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Unterhalt ist ab 01.05. fällig. Ich finde, man kann die Kommentierungen aus zwei Gesichtspunkten sehen, als Gläubiger und als Schuldner bzw. Drittschuldner.
Kann man das denn irgendwo nachlesen. Habe ich zwar einige Bücher "Basiswissen für RA-Fachangestellte" etc. aber da steht so etwas natürlich nicht drin. :o
Andreas

#4

19.04.2006, 12:02

Das irritiert mich jetzt doch a bisserl :wink:

Gibt es denn keine Unterhaltsrückstände ?

Falls dem so ist, frage ich mich, wieso überhaupt ein PfÜB ausgebracht wurde.

Wenn es wirklich so ist, daß es keine Rückstände gibt und Unterhaltsforderungen erst ab Mai 2006 entstehen, würde ich auch sagen, erst ab Mai-Gehalt.
Bärchen

#5

19.04.2006, 12:21

Also, der Unterhaltsanspruch bestand wohl schon eher, aber der Mai-Unterhalt ist ja definitiv erst ab dem 01.05. fällig.
Ich gehe mal davon aus, dass der Arbeitnehmer sonst immer gezahlt hat und jetzt meint, nö, ich will jetzt nicht mehr.
Wir sind jetzt hier am Rätseln, ob der Pfüb überhaupt erlassen werden durfte. Obwohl die Rechtspfleger so etwas ja eigentlich überprüfen müssten.
Johannsen
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#6

19.04.2006, 17:34

Nina hat geschrieben:Wir sind jetzt hier am Rätseln, ob der Pfüb überhaupt erlassen werden durfte.
Ich selbst bin schon länger raus aus dem Geschäft, aber eine aktuelle ZV-Kollegin meinte, spontan würde ihr nichts einfallen, was an einem solchen PfüB-Antrag zu bemängeln wäre.

Für den Drittschuldner müsste es so aussehen (ohne Gewähr :D ):

Beispiel:
Pfüb-Eingang: 16.04.
Fälligkeit Lohn 04/06: 20.04.
Da der Betrag, weswegen gepfändet wird, erst am 01.05. fällig wird und die Pfändung die Lohnfälligkeit nicht verändern kann, müsste der April-Lohn noch ohne Abzüge ausgezahlt werden. Der Mai-Unterhalt kann daher erst mit dem am 20.05. fälligen Mai-Gehalt berücksichtigt werden.
Andreas

#7

19.04.2006, 21:02

Hört sich absolut plausibel an. Genau so würde ich es auch empfehlen.

Vorausgesetzt, es nimmt sich nicht wider Erwarten ein RA die Zeit, nachzuschauen und findet ebenfalls wider Erwarten was anderes :lol:
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wifey
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#8

19.04.2006, 22:16

Johannsen hat geschrieben:Für den Drittschuldner müsste es so aussehen (ohne Gewähr :D ):

Beispiel:
Pfüb-Eingang: 16.04.
Fälligkeit Lohn 04/06: 20.04.
Da der Betrag, weswegen gepfändet wird, erst am 01.05. fällig wird und die Pfändung die Lohnfälligkeit nicht verändern kann, müsste der April-Lohn noch ohne Abzüge ausgezahlt werden. Der Mai-Unterhalt kann daher erst mit dem am 20.05. fälligen Mai-Gehalt berücksichtigt werden.
Na wenn doch ausdrücklich erst für Mai beantragt wurde bin ich auch :dafuer

:zustimm
Viele Grüße

ich
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