Wir haben gegen einen Mandanten ein Mahnverfahren gemacht, da er leider unsere RA-Gebühren nicht bezahlt hat. Es erging ein MB und dann auch ein VB daraufhin wurden unsere Gebühren bezahlt.
Im VB steht nun folgender Anspruch:
Hauptforderung 618,80 EUR
Verfahrenskosten:
Gerichtsgeb. 32,00 EUR
Auslagen für Verf. 1,45 EUR
RA-Kosten: Nr. 3305 80,00 EUR
3308 40,00 EUR
Auslagen 7001/7002 20,00EUR
Zinsen 16,38 EUR
Gesamt 808,63 EUR
Nun soll ich eine Rechnung für unsere interne Buchhaltung schreiben....es ist ja keine MwST angefallen....ist der RA - zum vorsteuerabzugberechtigt? Schreibe ich für die Buchhaltung jetzt auch nur eine Netto-Rechnung?
Mache leider solche Dinge nicht wirklich oft bzw. fange gerade erst damit an....stehe grad total auf dem Schlauch
Mahnverfahren abrechnen
- Tigerle
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Die Hauptforderung, da müsste es ja schon eine Rechnung geben, die ist mit Mehrwertsteuer.
Da Ihr mit Mandanten mit Mehrwertsteuer abrechnet ist der RA auch vorsteuerabzugsberechtigt.
Die anderen Gebühren (RA-Kosten Nr. 3305) also alles was an Gebühren und Kosten für das Mahnverfahren angefallen ist, hierauf gibt es keine Mehrwertsteuer. Das ist ja quasi Schadenersatz von der Gegenseite.
Da Ihr mit Mandanten mit Mehrwertsteuer abrechnet ist der RA auch vorsteuerabzugsberechtigt.
Die anderen Gebühren (RA-Kosten Nr. 3305) also alles was an Gebühren und Kosten für das Mahnverfahren angefallen ist, hierauf gibt es keine Mehrwertsteuer. Das ist ja quasi Schadenersatz von der Gegenseite.
- AliceImWunderland
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Hierüber schreiben wir dann immer eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer mit dem Zusatz: "Es handelt sich um nicht steuerbare Leistungen im Sinne von § 14 UstG."Tigerle hat geschrieben:Die anderen Gebühren (RA-Kosten Nr. 3305) also alles was an Gebühren und Kosten für das Mahnverfahren angefallen ist, hierauf gibt es keine Mehrwertsteuer. Das ist ja quasi Schadenersatz von der Gegenseite.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Ihr dürft zwar gegenüber dem Schuldner nur die Nettokosten geltend machen, die Mehrwertsteuer muss aber vom Mandanten erstattet werden, d. h. du musst eine Brutto-Rechnung erstellen, diese musst du dem Mandanten schicken mit der Bitte um Überweisung der Mehrwertsteuer. So machen wir es immer. Der Gegenstandswert setzt sich aus der Hauptforderung zusammen.
LG JusyD
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Hier geht es um die Geltendmachung der eigenen Forderung gegenüber dem Mandanten.JusyD hat geschrieben:Ihr dürft zwar gegenüber dem Schuldner nur die Nettokosten geltend machen, die Mehrwertsteuer muss aber vom Mandanten erstattet werden, d. h. du musst eine Brutto-Rechnung erstellen, diese musst du dem Mandanten schicken mit der Bitte um Überweisung der Mehrwertsteuer. So machen wir es immer. Der Gegenstandswert setzt sich aus der Hauptforderung zusammen.
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