Teilzahlung nach Widerspruch gegen Mahnbescheid

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mandlm
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#1

29.03.2016, 11:03

Hallo,

kann mir jemand beantworten, wie am Besten weiter zu verfahren ist?

Nach Zustellung des Mahnbescheids hat der Schuldner Widerspruch gegen den gesamten Anspruch erhoben. Daraufhin hat er einen Teilbetrag bezahlt.

Die Sache wurde noch nicht an das Streitgericht abgegeben, da die zusätzlichen Gebühren noch nicht bezahlt wurden. Seit dem Widerspruch sind daher ca. 2 Monate vergangen.

Wenn wir jetzt die weiteren Gebühren zahlen wird die Sache an das Streitgericht abgegeben. Da die Abgabe aber nicht "alsbald" erfolgte, tritt Rechtshängigkeit erst mit Eingang der Akten bei Streitgericht ein. Würden wir die Sache daher im Rahmen der Anspruchsbegründung teilweise für erledigt erklären, läge dieses Ereignis vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit. Die Folge wäre dann ja, dass wir die Kosten zu tragen hätten.

Wie sollten wir weiter verfahren? Gegenüber dem Mahngericht teilweise erledigt erklären, sodass die Sache nur insoweit abgegeben wird?

Danke für die hoffentlich zahlreichen Antworten:)
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AliceImWunderland
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#2

29.03.2016, 11:31

In solchen Fällen reichen wir die Ansprüchsbegründung beim Mahngericht ein, mit der Bitte um Weiterleitung an das zuständige streitige Gericht. Gleichzeitig zahlen wir die zweite Hälfte der Gerichtskosten ein.
In der Anspruchsbegründung erklären wir die Forderung zum Teil für erledigt und beantragen, dem Beklagten insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Wegen dem offenstehenden Rest begründen wir den Anspruch ganz normal.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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Laska
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#3

29.03.2016, 13:22

Hallo,

wir machen das so... weitere GK werden eingezahlt, Abgabe an das Streitgericht + Aufforderung zur Anspruchsbegründung. Klagerücknahme hinsichtlich des erledigten Teils der HF mit dem Antrag, die Kosten dem Beklagten gem. § 269 Abs. 3, Satz 3 ZPO aufzuerlegen mit einer entsprechenden Begründung. Ansonsten Anspruchsbegrüdnung hinsichtlich der strittigen Forderung.
Liebe Grüße

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vinya
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#4

15.04.2016, 12:07

Hallo,

darf ich mich mal hier dranhängen?

Wir haben einen ganz besonderen Spezi erwischt. Der hat nach unserem außergerichtlichem Mahnschreiben die Hauptforderung beglichen, rief dann an und fragte, ob er denn nun die RA-Gebühren für das Mahnschreiben auch schuldet, überwies die dann auch, ausstehend blieben Zinsen und Mahngebühr (€30,25) unseres Mandanten (für den wir das Mahnverfahren betreiben). Nachdem ich ihn nochmal angerufen hatte, sagte er, er überweist es, als nach 1 Woche nix da war, habe ich über die Restsumme zzgl. Zinsen einen Mahnbescheid beantragt. Er beschwerte sich bei unserem Mandanten, er hätte es doch überwiesen und nun einen Mahnbescheid bekommen, wo ein ganz anderer Betrag drinstand (halt zzgl. laufende Zinsen), Geldeingang war dann aber erst am übernächsten Tag nach der Beschwerde. Natürlich nur die ursprünglich ausstehenden 30,25, keine MB-Gebühren etc. Und Widerspruch eingelegt hat er, sodass wir nun ja ins streitige Verfahren müssen, um die Gerichts- und RA-Kosten für Mahn- und Hauptverfahren einzutreiben. Und da sind dann noch so 2-3 € an Zinsen im MB, gebe ich die mit an als noch ausstehend? Oder ist die Hauptforderung mit der Zahlung der 30,25 erledigt? :kopfkratz
Ich habe mir antrainiert, die Dinge gelassener zu sehen. Ich werfe meine Axt nun entspannt und schweigend.
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