Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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Juliane1985
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#1
26.02.2016, 11:22
Hallöchen,
ich habe gerade einen Knoten im Kopf und brauche mal schnell einen Tipp:
Folgender Fall:
In einer Angelegenheit hatten wir für Mdt. BRH eingereicht und auch erstattet bekommen. Da sich die GS im Verzug befunden hatte, haben die auch gleich noch eine Rechnung von uns erhalten. Diese zahlen natürlich nicht. Jetzt soll ein MB wg. dieser Gebühren gemacht werden. Da es ja "unsere" Gebühren sind - muss ich da jetzt eine neue Akte anlegen -- > Unsere Kanzlei ./. Gegenseite? Oder soll ein MB gemacht werden, wo unser Mdt. Antragsteller ist ?? Wer zahlt dann die GK?
Liebe Grüße
Juliane
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Soenny
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c-g15
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#3
26.02.2016, 11:47
Schau mal, der sollte deine Frage beantworten.
§ 9 BerHG
Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden.
Das heißt dann aber auch, dass ihr die Gerichtskosten zahlt.
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Juliane1985
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#4
26.02.2016, 11:53
Also keine neue Akte anlegen und Mdt. ist Antragsteller?
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c-g15
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#5
26.02.2016, 13:25
Nein. Die Beratungsperson = Rechtsanwalt, d. h. der Vergütungsanspruch eures Mandanten geht auf euch über. Somit musst du eine neue Akte anlegen. Ihr seid Antragsteller und müsst auch die Gerichtskosten zahlen.
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#6
26.02.2016, 13:26
Antragsteller seid Ihr. Euer Mandant hat damit nichts mehr zu tun. Ich würde, damit das bei Euch klarer wird, eine neue Akte anlegen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. ![Smilie-mit-Katze :katze1](./images/smilies/katze1.gif)
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Juliane1985
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#7
26.02.2016, 13:36
Vielen Dank
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#8
26.02.2016, 13:37
Und nicht vergessen, dass bei erfolgreicher Beitreibung die BerH zurückzuzahlen ist.